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29 W 29/16•OLG Frankfurt 29. Zivilsenat, 2016-06-07, 29 W 29/16
29 W 29/16Tribunale superiore / Civil Chamber 297 giu 2016
Entscheidungsdatum: 2016-06-07
Aktenzeichen: 29 W 29/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2016:0607.29W29.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 71 ZPO, § 66 ZPO
Das Landgericht Limburg hat mit Zwischenurteil vom 27.4.2016, den Streitverkündeten am 29.4.2016 zugestellt, die Nebenintervention zurückgewiesen, da ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Klägers nicht dargelegt worden sei. Dagegen wenden sich die Streitverkündeten mit ihrer am 12.5.2016 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss vom 18.5.2016 (vgl. Bl. 1117 d. A.) nicht abgeholfen hat.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Erstgericht hat zutreffend den Beitritt der Streitverkündeten auf Seiten der Klagepartei zurückgewiesen. Ein Dritter kann zwar statt dem Streitverkünder dessen Gegner als Nebenintervenient beitreten (vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 74 Rn. 5), widerspricht der Verkünder, genügt allerdings nicht der Hinweis auf die Verkündung, vielmehr muss der Beitretende gemäß § 66 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse am Beitritt auf der Gegenseite dartun (vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 74 Rn. 1).
Die Nebenintervenienten sind daran gemessen nicht nach § 71 Abs. 1 S. 2 ZPO zuzulassen. Sie haben nicht glaubhaft gemacht, ein rechtliches Interesse i. S. des § 66 Abs. 1 ZPO daran zu haben, dass der Kläger in dem zwischen dem Kläger und der Beklagten anhängigen Rechtsstreit obsiegt.
Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist allerdings weit auszulegen. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Der Begriff des rechtlichen Interesses erfordert vielmehr, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. Der bloße Wunsch der Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zu Gunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihnen günstigen Entscheidung gelangen sollten, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Ein solches Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 166, 18 = NJW 2006, 2334 L = GRUR 2006, 438 Rdnr. 7; NZG 2006, 545 = WM 2006, 1252 Rdnr. 12, jeweils m. w. Nachw.).
Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall ein rechtliches Interesse der Nebenintervenienten zu verneinen. Der bloße Wunsch der Nebenintervenienten, der vorliegende Rechtsstreit möge zu Gunsten des Klägers entschieden werden, reicht nicht aus. Würde die Klagepartei obsiegen und würde dies darauf beruhen, dass die Werkleistung vertragsgerecht erbracht wurde, stünde nur fest, dass die Klagepartei für Mängel an ihrem Gewerk nicht haftet. Im Verhältnis zur Streitverkündeten hat dieses Ergebnis in Bezug auf drohende Mängelansprüche der Beklagten keine rechtliche Bedeutung. In einem etwaigen Folgeprozess wäre zu klären, ob die Architektenleistungen der Streitverkündeten dem Vertragssoll mit der Beklagten entsprechen bzw. mangelfrei sind.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO und § 574 ZPO.
Der Streitwert der Beschwerde entspricht grundsätzlich dem festgesetzten Wert der Hauptsache gemäß § 3 ZPO, wenn keine abweichenden Anträge durch die Streitverkündeten gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1959 - V ZR 204/57 - in BGHZ 31, 144-148 und OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 13 W 2806/10 -, juris Rn. 13). Dies sind hier 84.721,32 €.
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