OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, 2015-04-20, 9 U 4/14

9 U 4/14Tribunale superiore / Civil Chamber 920 apr 2015

Testo completo

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat — 9 U 4/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-20

Aktenzeichen: 9 U 4/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2015:0420.9U4.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Der nachgehende Zurückweisungsbeschluss vom 28.05.2015 ist ebenfalls abrufbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Gießen, 10. Dezember 2013, 2 O 83/13

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufungen gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 10.12.2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der am .... 1.2013 gegen 11 Uhr in Stadt1, ..., stattgefunden hat.

Wegen des streitigen und unstreitigen Parteivortrags in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens insoweit stattgegeben, als die Beklagten mit einer Quote von 75% zu haften haben und der Klägerin eine Betriebsgefahr von 25% anzurechnen ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein unabwendbares Ereignis sei für den Zeugen A schon nicht behauptet worden und ihn treffe auch kein Mitverschulden. Der Beklagte zu 1. habe den Unfall verursacht. Im Übrigen wird auf die Feststellungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin eine Haftung der Beklagten zu 100% und trägt dazu vor, die vom Landgericht festgestellten Tatsachen rechtfertigten keine Mithaftungsquote. Für den Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin sei der Unfall nicht abwendbar gewesen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagte zu 1) verkehrswidrig aus der Busbucht hinaus auf den linken Fahrstreifen wechsele, ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten. Feststellungen dazu, dass der Zeuge A nicht die nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachte habe, habe das Landgericht nicht getroffen.

Die Beklagten verteidigen im Umfang der Klageabweisung das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrag und bestreiten insbesondere das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses für den Fahrer der Klägerin. Ferner halten sie die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten in Höhe einer 1,5-Gebühr für überhöht.

Die Beklagten verfolgen mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter und begründen dies damit, dass der Klägerin Schadensersatz zu einer Quote von allenfalls 50% zustünde, die bereits reguliert worden ist. Dass zu Lasten der Klägerin nur die Betriebsgefahr angerechnet würde, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gerechtfertigt. Das Landgericht habe allein den Umstand, dass sich der Fahrer der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit im Rahmen des maximal Zulässigen genähert haben könnte, für die Frage des Mitverschuldens berücksichtigt. Ein solches könne aber auch vorliegen, wenn der Zeuge A nicht schneller als die zulässige Höchstgeschwindigkeit gefahren sei, was allerdings noch nicht einmal bewiesen sei. Denn laut dem Sachverständigen sei eine Geschwindigkeitsbandbreite von 50 - 70 km/h möglich gewesen, weshalb die Klägerin beweispflichtig dafür sei, dass der Zeuge A nicht schneller als 50 km/h gefahren sei. Auch habe das Landgericht die Zeugenaussagen falsch bewertet, da nach diesen der Zeuge A zu schnell gefahren sei und versucht habe, an der Engstelle noch an dem Bus vorbei zu kommen, was ein aufmerksamer, geistesgegenwärtiger und umsichtiger Fahrer in der konkreten Situation nicht mehr getan hätte. Es liege der Verdacht nahe, dass er sein Vorrecht unter Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht eines Fahrzeugführers (§ 1 Abs. 2 StVO) habe erzwingen wollen. Im Übrigen habe er aufgrund der unklaren Verkehrslage nicht mehr versuchen dürfen, den Linienbus zu überholen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO).

Die Klägerin verteidigt im Hinblick auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

II.

Der Senat beabsichtigt nach eingehender Beratung, die jeweiligen Berufungen der Parteien durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt.

Auch hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung mangels Abweichens des Senats von Entscheidungen des BGH oder anderer Oberlandesgerichte noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, da die entscheidenden Rechtsfragen geklärt sind, so dass die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO ebenfalls vorliegen. Zudem ist im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für die Berufungsführer sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Senat der Begründung des Landgerichts weitgehend folgt und diese allenfalls ergänzt, eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. In der Sache dürften sie keinen Erfolg haben. Weder beruht die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat zu Recht ausgesprochen, dass den Beklagten zu 1) das (volle) Verschulden am Unfall trifft und dass der Klägerin ein Mithaftungsanteil im Sinne einer Betriebsgefahr von 25% anzurechnen ist.

Dass der Klägerin - wie diese in ihrer Berufung meint - keinerlei Betriebsgefahr anzulasten ist, weil es sich für ihren Fahrer um ein unabwendbares Ereignis gehandelt hat (§ 17 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 StVG), ist nicht ausreichend dargetan. Es reicht zwar aus, dass der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S. von § 276 BGB hinaus (BGH NVZ 2005, 305). Bei dem streitgegenständlichen Unfall hätte ein besonders sorgfältiger und sachgemäßer Fahrer an einer Stelle, an der ein Gefährt wie ein langer Bus die Haltestelle verlässt und demnächst - wegen des Vorhandenseins einer Baustelle auf seiner Fahrspur - auf die Spur des Herannahenden wechseln muss, durch deutliche Verlangsamung seiner Fahrt die Entwicklung abgewartet.

Die vom Zeugen A gefahrene Geschwindigkeit ist aber gerade nicht mehr aufzuklären, so dass dies zu seinen Lasten geht. Die sich dem Fahrer der Klägerin bietende Verkehrslagelage war auch keineswegs so, dass mit einem solchen Verhalten des Busses ganz sicher nicht zu rechnen war. Den Nachweis der Unabwendbarkeit, der ihr obliegt, hat die Klägerin daher nicht geführt, so dass ihr die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anzurechnen ist. Die vom Landgericht insoweit gewählte Quote ist im Übrigen nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Klägerin jedoch auch kein hälftiges Mitverschulden anzurechnen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, trifft den Fahrer der Klägerin, den Zeugen A, kein Mitverschulden. Dass er die an der Stelle zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten hat, konnte die Beklagte, die für ihre Behauptungen beweispflichtig ist, nicht beweisen. Die Aussagen der Zeugen sind zu vage, um damit einen Beweis zu führen, wenn diese auch den Eindruck gehabt haben mögen, dass das Fahrzeug der Klägerin zu schnell war. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts ist unter berufungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, weil die Beklagten keine Umstände aufgezeigt haben, die Anlass zu Zweifeln an den Feststellungen des Landgerichts geben (§ 529 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beklagten können auch nicht beweisen, dass sich für den klägerischen Fahrer eine unklare Verkehrslage bereits ergeben hätte, der er in jedem Fall hätte Rechnung tragen müssen und so einen Mitverschuldensanteil zu tragen gehabt hätte. Selbst wenn der Bus der Beklagten gerade in dem Begriff war, die Bushaltestelle zu verlassen und demgemäß geblinkt hat, musste der Zeuge A nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass der Bus - verkehrswidrig - sogleich über die innere Fahrbahn hinweg auf die äußere Fahrbahn wechselt. Dass er sich schon auf dem Fahrstreifen des Klägers bei Annäherung befunden gehabt hätte, was eine unklare Verkehrslage für den Fahrer der Klägerin intendiert hätte, haben die dafür beweispflichtigen Beklagten gerade nicht bewiesen.

Die Klägerin hat - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten in der zugesprochenen Höhe einer Gebühr von 1,3, die bei einem ursprünglich berechtigten Streitwert von 7.390,78 € zuzügl. Postpauschale den ausgeurteilten Betrag ausmacht. Die Beanstandung der Beklagten, es sei eine Gebühr in Höhe von 1,5 in Ansatz gebracht worden, ist nicht nachvollziehbar.

Nach allem sind die Berufungen beider Parteien zurückzuweisen.

III.

Der Senat regt an, dass beide Parteien eine Rücknahme ihrer jeweiligen Berufung prüfen.

Etwaiger neuer Vortrag ist nach der ZPO nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die Rücknahme hätte die Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz zur Folge (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV 1222).

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