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18 U 57/13•OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, 2014-09-24, 18 U 57/13
18 U 57/13Tribunale superiore / Civil Chamber 1824 set 2014
Entscheidungsdatum: 2014-09-24
Aktenzeichen: 18 U 57/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2014:0924.18U57.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der nachgehende Zurückweisungsbeschluss vom 19.12.2014 ist ebenfalls abrufbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 25. Oktober 2013, 2-6 O 577/12
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert. Der Senat hält das Fehlen von Erfolgsaussichten der Berufung für hinreichend deutlich ("offensichtlich", § 522 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 ZPO). Soweit § 522 Abs. 2 ZPO als Sollvorschrift gefasst ist, besteht nach Auffassung des Senats keine Veranlassung, eine Ausnahmekonstellation von dem gesetzlichen Regelfall anzunehmen. Der Senat sieht auch keinen Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Ziff. 4 ZPO).
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe, Auskunft und Ersatz von Recherchekosten aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichsvertrages.
Die Klägerin als auch die Beklagte zu 1) vertreiben unter anderem Wassersporthindernisse, sogenannte "Obstacles". Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
Mit gerichtlichem Vergleich vom 6. Dezember 2011 verpflichteten sich die Beklagten unter Ziffer 7,
"im In- und Ausland keine Obstacles mit einer Steckverbindung, insbesondere mit einer Nut-Feder-Verbindung, zwischen benachbarten Schwimmkörpern des Obstacles, die eine gegenseitige Ausrichtung der Schwimmkörper während der Montage bewirkt, direkt oder indirekt zu vermarkten. Die Schraubverbindung, die in der beiliegenden, einen Bestandteil dieser Vereinbarung bildenden Zeichnung vom 5. Dezember 2011 gezeigt ist und bei welcher im montierten Zustand des Obstacles Schraubbolzen miteinander fluchtende Bohrungen in benachbarten Schwimmkörpern durchgreifen, ist keine Steckverbindung im vorstehenden Sinn."
Die Beklagten verpflichteten sich ferner, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.100 zu zahlen.
Die streitgegenständlichen Obstacles lassen sich in drei Typen einteilen, die sich hinsichtlich der Ausgestaltung der aneinander grenzenden Stirnseiten der einzelnen Bauelemente, die miteinander zum jeweiligen Obstacle verbunden werden sollen, unterscheiden (vgl. die Skizzen in der Klageschrift, Bl. 9 ff., 12 ff. und 16 ff. d.A.).
Die Beklagten lieferten sechs Obstacles des Typs 1, vier Obstacles des Typs 2 und acht Obstacles des Typs 3 aus.
Die Klägerin behauptet, die insgesamt 18 vorgenannten Obstacles seien nach Abschluss der Vergleichsvereinbarung ausgeliefert worden und verstießen aufgrund ihrer Steckverbindungen gegen das vereinbarte Vermarktungsverbot. Deshalb stehe ihr die Vertragsstrafe von 18 x € 5.100 = € 91.800 zu. Darüber hinaus seien ihr Recherchekosten entstanden.
Sie hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie € 91.800 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer von Wassersporthindernissen (Obstacles) wie in den Anlagen K6a-6q dargestellt, hilfsweise mit den Merkmalen der Ansprüche 1 und 12 des Gebrauchsmusters DE ..., sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren; und
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Wassersporthindernisse (Obstacles) wie in den Anlagen K6a-6q dargestellt, hilfsweise mit den Merkmalen der Ansprüche 1 und 12 des Gebrauchsmusters DE ..., sowie über die Preise, die für die betreffenden Wassersporthindernisse (Obstacles) bezahlt wurden;
sowie
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 4.780,60 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Kosten der Recherche).
Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, keines der 18 von ihr gelieferten Obstacles weise die im Vergleich beschriebene Steckverbindung auf. Zudem sei das Obstacle "X" (Anlage K6b) mit Zustimmung der Klägerin in Verkehr gebracht worden.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2013 hinsichtlich 15 gelieferter Obstacles und der damit verbundenen Vertragsstrafe in Höhe von € 76.500 stattgegeben, da sie unter die vergleichsweise getroffene Regelung fallen und die weiteren von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen nicht durchgreifen. Hinsichtlich der drei Obstacles Anlage K6c, K6d und K6e hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da diese der vergleichsweise getroffenen Regelung nicht unterfallen. Die geltend gemachten und durch Rechnungen belegten Recherchekosten der Klägerin hat das Landgericht unter Hinweis auf § 287 ZPO auf € 3.983,83 anteilig gekürzt. Schließlich hat es den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 242 BGB in Verbindung mit der getroffenen Vereinbarung der Parteien bejaht.
Gegen dieses Urteil des Landgerichts, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, wenden sich die Beklagten, die mit der Berufung ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.
Die Beklagten rügen mit ihrer Berufung, dass keines der 15 betroffenen Obstacles gegen das in Ziffer 7) des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs vereinbarten Vermarktungsverbotes verstoße. Das Landgericht habe den Vergleich fehlerhaft ausgelegt. Es reiche nämlich nicht aus, dass eine kurzfristige gegenseitige Ausrichtung der Obstacles nur in einer Raumrichtung zur Montageunterstützung erreicht werde. Auch erfordere eine Steckverbindung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine kraftschlüssige Verbindung, die im vorliegenden Fall der Typen 1-3 nicht gegeben sei. Vielmehr beziehe sich der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich nur auf Obstacles, die bereits durch ein Zusammenstecken fest miteinander verbunden sind und deren Steckverbindung bereits während der Montage eine gegenseitige Ausrichtung bewirke. Darüber hinaus seien die Schwimmkörper der Typen 2 und 3 noch nicht einmal zusammengesteckt, sondern lägen nur auf. Eine im Gebrauchsmuster genannte zusätzliche Schraubverbindung stelle nur eine zusätzliche Sicherung der erforderlichen kraftschlüssigen Steckverbindung dar. Dieser Auslegung des Vergleichs stehe auch nicht die dem Vergleich beigefügte Skizze, bei der kein Versatz der Stoßflächen gegeben sei, entgegen. Es sollte mit dieser nur klargestellt werden, dass eine Verbindung lediglich mit Schraubbolzen für sich genommen keine Steckverbindung darstelle.
Auch habe das Landgericht unzutreffend unter die von ihm vorgenommene Auslegung des Vergleichs subsumiert. Die Beklagten hatten erstinstanzlich vorgetragen und unter Vorlage eines Videos unter Augenscheins- und Sachverständigenbeweis gestellt, dass Schwimmkörper des Typs 3 bei der Montage spontan auseinanderdriften, mithin durch die Konstruktion keine gegenseitige Ausrichtung der Schwimmkörper während der Montage bewirkt werde. Das Landgericht habe diesen Vortrag und das eingereichte Video unberücksichtigt gelassen.
Ferner ergebe sich aus den beiden mit der Berufungsbegründung erstmals vorgelegten Videos, dass eine Ausrichtung bei der Montage insbesondere durch Schraubbolzen erfolge, mithin die Ausbildung der Stirnseiten der Schwimmkörper für die Montage keine Rolle spiele. Die Ausbildung der Stirnseiten erfolge lediglich aus Sicherheitsgründen, damit keine Stufe entgegen der Fahrtrichtung entstehe.
Außerdem sei das Obstacle Anlage K6b bereits am 17. September 2011 und damit vor Abschluss des Vergleichs am 6. Dezember 2011 von der Beklagten zu 1) erstmals ausgeliefert worden. Seine Auslieferung unterfalle daher der rückwirkend zwischen den Parteien vereinbarten Lizenz.
II.
Die Berufung ist in der Sache ohne Erfolg, denn das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529 ZPO).
Die 3 Typen der Obstacles fallen - wie das Landgericht zutreffend feststellt - unter die vergleichsweise Regelung und dem darin unter Ziffer 7 vereinbarten Vermarktungsverbot. Hierbei ist - wie das Landgericht zutreffend ausführt und was auch von der Berufung nicht in Frage gestellt wird - im Rahmen der allgemeinen Auslegungsgrundsätze gemäß §§ 133, 157 BGB die zwischen den Parteien getroffene Regelung auszulegen. Zutreffend sind auch die Erwägungen des Landgerichts und der Berufung, dass im Rahmen dieser Auslegung das Gebrauchsmuster einzubeziehen ist.
Die Beklagten können allerdings mit ihrer Einwendung, die drei genannten Typen der Obstacles seien nicht durch eine Steckverbindung im Sinne von Ziffer 7 des Vergleiches miteinander verbunden, nicht durchdringen. Insoweit wird auf die zutreffende und überzeugende Begründung des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, wonach sich aus der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs ergibt, dass wegen der im Vergleich genannten Ausrichtung der Elemente während der Montage eine kraftschlüssige Verbindung nicht erforderlich ist. Die Berufung führt auch mit dem hiergegen gerichteten Einwand, das Landgericht habe den Begriff des "Steckens" unzutreffend gewürdigt, zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ergibt sich aus den von den Beklagten vorgelegten Materialien (Nachschlagewerken) keine feststehende Definition einer "Steckverbindung". Auch das Gebrauchsmuster definiert den Begriff der "Steckverbindung" nicht, sondern führt diesbezüglich lediglich aus, dass zwei Schwimmkörper der Obstacles insbesondere durch eine Steckverbindung, vorzugsweise eine Nut-Feder-Verbindung, miteinander verbunden sind oder verbindbar sind, wobei diese Steckverbindung durch eine zusätzliche Schraubverbindung gesichert wird.
Zudem folgt aus den von den Beklagten vorlegten Materialien und dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht, dass eine Steckverbindung notwendigerweise immer kraftschlüssig ausgebildet sein muss. Auch ein loses Ineinanderstecken ist vom Sprachgebrauch einer "Steckverbindung" umfasst. Insbesondere ist im vorliegenden Fall - wie das Landgericht zutreffend ausführt - im Rahmen des Vergleichs das Verständnis der genannten Steckverbindung dadurch konkretisiert, dass die Schwimmkörper der Obstacles durch ihr - auch loses - Ineinanderstecken zumindest während der Montage zueinander ausgerichtet werden können und eine zeit- und kostenaufwendige Montage vermieden werden soll. Dies ist durch ihre, im Vergleich beispielhaft genannte, Ausbildung mit Nut und Feder (Typ 1) der Fall, aber auch durch die in Typ 2 und Typ 3 vorgenommene Ausbildung der Stirnseiten. Bei den beiden letztgenannten Typen wird konstruktionsbedingt ebenfalls eine Ausrichtung während der Montage dadurch bewirkt, dass die Schwimmkörper der Obstacles an drei Seiten durch ihre Ausgestaltung ineinandergreifen, sie mithin dadurch während der Montage zusammengesteckt werden können. Hierbei ist es ausreichend, dass die Ausrichtung nur in seitlicher Richtung stattfindet, da bereits dies eine Montageunterstützung bewirkt.
Eine andere als die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Vergleichs ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie in dem bereits erstinstanzlich vorgelegten Video Anlage B&L 15 zu sehen, die Schwimmkörper, so sie nicht durch eine Schraubverbindung gesichert sind, auseinanderdriften. Ein Ineinanderstecken der beiden Schwimmkörper mit den drei jeweils nach Typ 1-3 ausgebildeten Stirnseiten führt - was angesichts des Wortlauts des Vergleichs ausreichend ist - bei der Montage dazu, dass ein Verdrehen der Schwimmkörper sowie ein seitliches Abdriften zumindest kurzfristig verhindert und die Arretierung mit Schraubverbindungen erleichtert wird. Die mit dem Gebrauchsmuster bezweckte Erleichterung der Montage der Wassersporthindernisse wäre dann nicht gegeben, wenn diese - um eine kraftschlüssige Verbindung herzustellen - mit Kraftaufwand dauerhaft zusammengesteckt werden müssten. Dass überdies - ohne dass es noch darauf ankäme - eine solche Ausbildung bei dem Werkstoff Polyethylen wegen der aufgrund von Temperaturschwankungen verbundenen Ausdehnungen gar nicht möglich ist, wird auch von den Beklagten ausgeführt.
Auch der nunmehr neue Vortrag unter Vorlage weiterer Videos, die Montage erfolge mit Hilfe der Schraubbolzen, steht dieser Auslegung des Vergleichs nicht entgegen. Eine Montage, bei der zuerst die Ausrichtung mit einem langen Schraubbolzen herbeigeführt wird, ist eine Möglichkeit, bei der Zusammenfügung der Schwimmkörper vorzugehen. Durch sie behält aber, je nach äußeren Bedingungen und Vorgehensweise bei der Montage, die Ausrichtung der Schwimmkörper mittels der Konstruktion ihrer jeweils drei Stirnseiten, die ein Verdrehen verhindern, eine eigenständige Bedeutung.
Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass der Ausbildung der drei Stirnseiten der Schwimmkörper lediglich eine Sicherheitsfunktion zur Vermeidung einer Stufenbildung in Fahrtrichtung zukomme, ist nicht ersichtlich, wieso diese Stufenbildung bei den Typen 1-3 nicht nur auf der Gleitfläche vorgenommen wurde, sondern an alle drei zu verbindenden Stirnseiten und somit auch den nicht befahrenen Seitenflächen der Obstacles. Konstruktionsbedingt mag den Typen 1-3 ebenfalls eine Sicherheitsfunktion zukommen; das Vorhandensein einer solchen vermag aber die mögliche Ausrichtungsfunktion während der Montage nicht zu beseitigen.
Nach alledem ist der Senat überzeugt, dass es sich bei der Ausgestaltung der Stirnseiten der Typen 1-3 um dem Vertragsstrafenversprechen unterfallende Obstacles mit einer Steckverbindung handelt, die eine gegenseitige Ausrichtung der Schwimmkörper während der Montage bewirkt.
Nach den vorgelegten Lieferscheinen wurde dieses Obstacle zunächst mit Lieferschein Nr. A vom 6. September 2011 (Anlage G des Schriftsatzes vom 15. April 2014 - Bl. 248R d. A.) nach O1 ausgeliefert und von dort zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt wieder zurückgenommen. Es ist dann nach dem Vortrag der Beklagten (Bl. 145 d.A.) am 17. September 2012, mithin zeitlich nach der Vereinbarung zwischen den Prozessparteien vor dem Landgericht Y, erneut ausgeliefert worden, nämlich zum Z O2 (vgl. Lieferschein Nr. B vom 17. September 2012 = Anlage E des Schriftsatzes vom 15. April 2014-Bl. 147R d.A.).
Nach der zwischen den Parteien vor Lieferung des Obstacles Anlage K6b nach O2 geschlossenen Vereinbarung hat sich die Beklagte verpflichtet, keine unter die Vereinbarung fallenden Obstacles direkt oder indirekt zu vermarkten. Unter direkter und indirekter Vermarktung wird gemäß Ziffer 9 des Vergleichs
"jede von C oder einem mit C verbundenen Unternehmen veranlasste Handlung verstanden, die C oder einem mit C verbundenen Unternehmen aufgrund eines vermittelten "Obstacle-Geschäfts" einen finanziellen oder sonstigen Vorteil verschafft",
angesehen. Im Gegensatz zu den nach England gelieferten Obstacles, die nach den landgerichtlichen Urteilsgründen zeitlich nach Abschluss des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs schenkweise (und damit ohne "finanziellen oder sonstigen Vorteil" gemäß Ziffer 9 der Vereinbarung) überlasen wurden, ist vorliegend in keiner Weise erkennbar, dass das zum Z O2 gelieferte Obstacle für die Beklagten ohne einen finanziellen oder sonstigen Vorteil geblieben ist. Vielmehr ist die Lieferung dieses Obstacles ausweislich des Lieferscheines in Ausübung der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten vorgenommen worden, sodass diese das zuvor von O1 zurückgenommene Obstacle nicht weiter auf Lager stehen hatten, sondern erneut gegen Entgelt im geschäftlichen Verkehr veräußern konnten. Da der Vergleich die Handlungspflichten - bis auf die in Ziffer 18 gesondert genannten Obstacles - nicht an einzelne Obstacles bindet, sondern an die Vermarktungshandlungen, ist die Lieferung und das damit verbundene Geschäft hinsichtlich des Obstacles "X" mit dem Z O2 als solche Vermarktungshandlung zu sehen, die nach Abschluss des Vergleiches vom 6. Dezember 2011 vorgenommen wurde und ihrerseits zur Verwirkung der Vertragsstrafe führt. Weil die Vermarktungshandlung, nämlich die Auslieferung nach O2 am 17. September 2012 und somit nach Abschluss der vergleichsweisen Vereinbarung zwischen den Parteien erfolgte, unterfällt sie auch nicht der Abgeltungsklausel in Ziffer 13, wonach mit Abschluss des Vergleiches zwischen den Parteien alle etwaigen Ansprüche aus der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Bau und Vertrieb von Obstacles erledigt sind. Vielmehr ist vorliegend Anknüpfungspunkt für die Verwirkung der entsprechenden Vertragsstrafe die Lieferung des Obstacles Anlage K6b zeitlich nach Abschluss des Vertrages.
Auch können sich die Beklagten wegen der ihnen erteilten rückwirkenden Lizenz nicht auf Erschöpfung berufen, da die Verwirkung der Vertragsstrafe in der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung eindeutig an die jeweilige Vermarktungs handlung gekoppelt und nicht - bis auf die ausdrücklich als Ausnahmen in Ziffer 18 genannten Obstacles - an die jeweiligen Wassersporthindernisse. Mit der rückwirkend erteilten Lizenz werden allenfalls die Vermarktungshandlungen, die vor Vergleichsabschluss vorgenommen wurden, abgedeckt, nicht jedoch die danach vorgenommenen wie die mit Lieferschein vom 17. September 2012 nachgewiesene Veräußerung des Obstacles Anlage K6b von den Beklagten an den Z O2.
III.
Der Senat stellt anheim, die Berufung zurückzunehmen. Bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entstehen die gleichen Gerichtskosten wie bei der Zurückweisung durch ein begründetes Urteil (4,0 Gerichtsgebühren gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1220 KV der Anlage 1 zum GKG). Die Rücknahme der Berufung führt zu einer Halbierung dieser Kosten (Ermäßigung auf 2,0 Gerichtsgebühren, vgl. Nr. 1222 KV der Anlage 1 zum GKG).
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