OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2014-04-23, 3 U 37/14

3 U 37/14Tribunale superiore / III camera civile23 apr 2014

Testo completo

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat — 3 U 37/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-23

Aktenzeichen: 3 U 37/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2014:0423.3U37.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

...

1.wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Verfügungsklägerin durch Beschluss nach § 522 II ZPO zurückzuweisen.
2.Gleichzeitig wird der Antrag der Verfügungsklägerin auf vorläufige Anordnung von Verfügungsbeschränkungen nach §§ 719, 707 ZPO zurückgewiesen.

Gründe

1 I.

Die Verfügungsklägerin verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung wegen eines Grundstücks in O1 die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch zulasten der Verfügungsbeklagten.

2 Die Verfügungsklägerin war Eigentümerin eines Hausgrundstücks im ...weg in O1. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück durch ihre Gläubiger verkaufte es die Verfügungsklägerin im Februar 2012 an die Verfügungsbeklagten. Gleichzeitig schlossen die Parteien eine Vereinbarung über eine Rückkaufoption. Ferner gewährten die Verfügungsbeklagten der Verfügungsklägerin (nicht umkehrt, wie es im angefochtenen Urteil heißt) ein Darlehen in Höhe von 200.000,- €.

3 Die Verfügungsklägerin ist der Meinung, die Vereinbarungen seien nach § 138 I BGB nichtig. Die Verfügungsbeklagten hätten die Zwangslage der Verfügungsklägerin ausgenutzt, um sich das Grundstück anzueignen, obwohl es sich nur um eine Zwischenlösung habe handeln sollen. Die Bedingungen des Rückkaufs seien aber praktisch unerfüllbar.

4 Wegen des Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, mit dem das Landgericht auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten eine zunächst erlassene einstweilige Verfügung wieder aufgehoben hat.

5 Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es fehle ein Verfügungsanspruch, da die Verfügungsklägerin die Rückübertragung des Eigentums an dem streitbefangenen Grundstück oder Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht verlangen könne. Weder sei der Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig - insbesondere nicht aufgrund der Rückkaufsvereinbarung - noch könnten sich die gewünschten Folgen aus dem durch die Verfügungsklägerin erklärten Rücktritt oder aus der Weigerung der Verfügungsbeklagten ergeben, einen Rückkaufvertrag mit dem Zeugen X zu schließen.

6 Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin, mit der sie ihren Antrag auf einstweilige Verfügung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt.

7 Gleichzeitig beantragt sie, die begehrten Verfügungsbeschränkungen nach §§ 719, 707 ZPO bis zur Entscheidung über die Berufung vorläufig anzuordnen. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 31.3.2014 (Bl. 639 ff. d.A.) verwiesen.

8 Die Verfügungsbeklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

9 II.

1. Nach Vornahme der gemäß § 522 I und II ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die (zulässige) Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

10 Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten zu Recht aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen, weil die Verfügungsklägerin keinen Verfügungsanspruch geltend machen kann. Die Berufungsangriffe können dieses Ergebnis nicht infrage stellen.

11 Die beiden zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Verträge sind nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.

12 Soweit das Landgericht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung mit Bezug auf den Kaufpreis für das streitbefangene Grundstück verneint hat, greift die Verfügungsklägerin dies in der Berufung zu Recht nicht an. Der von den Verfügungsbeklagten gezahlte - im Einvernehmen mit der Verfügungsklägerin niedrig gehaltene - Kaufpreis ist nicht so gering, dass er weniger als die Hälfte des Verkehrswertes beträgt, wie es für die Anwendung des sog. Wuchertatbestandes nach § 138 BGB erforderlich wäre. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann verwiesen werden.

13 Soweit die Verfügungsklägerin meint, jedenfalls die Ausgestaltung der Rückkaufoption sei sittenwidrig, greift auch dies nicht durch.

14 Lässt man zugunsten der Verfügungsklägerin einmal dahinstehen, dass die Unwirksamkeit der Rückkaufoption gemäß § 139 BGB ohnedies nicht zwangsläufig auch die Unwirksamkeit des gesondert geschlossenen Kaufvertrages zur Folge hätte, erscheinen die vereinbarten Voraussetzungen, unter denen die Verfügungsbeklagten das streitbefangene Grundstück an die Verfügungsklägerin zurückverkaufen müssen, nicht als sittenwidrig.

15 Allein der Umstand, dass schon bei Statuierung der Rückkaufoption zweifelhaft war, ob die Verfügungsklägerin die erforderlichen Beträge für den Rückkauf würde aufbringen können, reicht für die Annahme der Sittenwidrigkeit des Vertrages gerade deshalb nicht aus, weil die Parteien dies bei Abschluss beider Verträge von Anfang an berücksichtigt hatten. Nur so lässt sich erklären, dass in der Rückkaufoption bereits vorgesehen war, dass auch ein Dritter anstelle der Verfügungsklägerin die Option ausüben kann.

16 Darüber hinaus stellt schon das Landgericht zutreffend darauf ab, dass bei der Bewertung nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass die gesonderte Einräumung einer Rückkaufoption bei Grundstücksgeschäften nur ausnahmsweise vorkommt, sich die Verfügungsbeklagten also zu einem eher unüblichen Entgegenkommen zugunsten der Verfügungsklägerin verpflichteten.

17 Auch ein möglicher Verstoß gegen § 54a BeurkG im Zusammenhang mit der vorgesehenen Zahlung des (Rück-)Kaufpreises auf ein Notaranderkonto steht der Wirksamkeit der Rückkaufoption oder des Kaufvertrages nicht entgegen.

18 Wie schon das Landgericht mit Verweis auf die einschlägige Kommentarliteratur zutreffend ausgeführt hat, macht ein Verstoß des Notars gegen die Vorschrift die zivilrechtlichen Verträge nicht unwirksam.

19 Ob es durch die Anwendung der Regelung überhaupt zu einem Verstoß des Notars gegen § 54a BeurkG kommen würde, kann danach auf sich beruhen.

20 Soweit die Verfügungsklägerin weiterhin geltend macht, die Verfügungsbeklagten hätten den Erwerb des Grundstücks durch den Zeugen X verweigert oder hintertrieben, kann dies die Sittenwidrigkeit der Rückkaufoption oder des Kaufvertrages ebenfalls nicht begründen.

21 Ohnedies kann in diesem Umstand keine strukturelle Sittenwidrigkeit der beiden Verträge gesehen werden, da die Rückkaufoption jedenfalls generell die Ausübung der Option durch einen Dritten vorsieht.

22 Die angebliche Weigerung der Verfügungsbeklagten, das Grundstück im Rahmen der Rückkaufoption an den Zeugen X zu verkaufen, könnte demnach allenfalls eine Verletzung der zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen darstellen, aus der sich zugunsten der Verfügungsklägerin ein Anspruch ergeben könnte, dass die Verfügungsbeklagten doch an den Zeugen X verkaufen. Indes hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass die Verfügungsbeklagten den Zeugen X - unabhängig von der Wirksamkeit des Zustimmungserfordernisses - schon deshalb nicht als Käufer akzeptieren mussten, weil dieser nicht bereit war, das von der Verfügungsklägerin in Anspruch genommene Darlehen zurückzuzahlen. Dass sich die Verfügungsbeklagten ganz generell weigern, das Grundstück an einen Dritten zu verkaufen, der bereit wäre, sämtliche Voraussetzungen der Rückkaufoption zu erfüllen, behauptet die Verfügungsklägerin nicht.

23 Die Feststellungen des Landgerichts zur Unwirksamkeit des von ihr erklärten Rücktritts greift die Verfügungsklägerin in der Berufung nicht an. Rechtsfehler lässt die Argumentation im angefochtenen Urteil auch nicht erkennen.

24 2. Eine vorläufige Anordnung der begehrten Verfügungsbeschränkungen nach §§ 719, 707 ZPO bis zur Entscheidung der Berufung kommt von vornherein nicht in Betracht. Anders als bei Urteilen, die eine einstweilige Verfügung bestätigen oder erlassen, kann bei der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach Widerspruch durch Urteil die Anordnung im Berufungsverfahren nicht durch entsprechende Anwendung der §§ 719, 707 ZPO vorläufig wiederhergestellt werden. Das Aufhebungsurteil im Widerspruchsverfahren entspricht nämlich der anfänglichen Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, was eine vorläufige Aufrechterhaltung von Vollstreckungswirkungen ausschließt (vgl. Zöller-Herget ZPO § 719 Rn 1 und Zöller-Vollkommer § 925 Rn 11 - beide mit weiteren Nachweisen).

25 Selbst wenn man aber mit einer Mindermeinung eine vorläufige Anordnung auch bei der vorliegenden Sachlage grundsätzlich für zulässig halten würde, kommt sie nach aus den unter II. 1. dargestellten Gründen nicht in Betracht.

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