OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, 2014-03-04, 4 WF 40/14

4 WF 40/14Tribunale superiore / IV camera civile4 mar 2014

Testo completo

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat — 4 WF 40/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-04

Aktenzeichen: 4 WF 40/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2014:0304.4WF40.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ratenzahlungsanordnung im Verfahrenskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Wiesbaden vom 23.01.2014. Sie erstrebt den Wegfall der angeordneten Raten. Sie vertritt die Auffassung, es sei von einem geringeren Einkommen auszugehen als vom Amtsgericht zugrunde gelegt.

2 Die Beschwerde ist zulässig (§ 113 FamFG i. V. m. §§ 127, 567 ff. ZPO), insbesondere fristgerecht eingelegt, hat jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg.

3 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Berechnung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin auf die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung von 2013 verweist, sind diese nicht aussagekräftig, da die Antragstellerin ausweislich der Gehaltsbescheinigung steuerfreie Beträge erhält, die in der Lohnsteuerbescheinigung nicht erfasst sind, worauf die Antragstellerin bereits mit Hinweis der Einzelrichterin vom 18.02.2014 aufmerksam gemacht wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht sich an der Gehaltsbescheinigung mit den aufgelaufenen Jahreswerten, die auch die steuerfreien Zulagen erfasst, orientiert hat.

4 Auch soweit die Antragstellerin nach dem Hinweis vom 18.02.2014 die Gehaltsbescheinigungen für Januar und Februar 2013 eingereicht hat, führt dies die Beschwerde nicht zum Erfolg, da die geringeren Beträge in die vom Amtsgericht zugrunde gelegten Jahreswerte 2013 eingeflossen sind.

5 Soweit die Antragstellerin darauf verweist, sie habe aktuell lediglich einen Nettoverdienst in Höhe von 589,49 € erhalten, ist dies zum einen nicht belegt, zum anderen aber auch nicht ausschlaggebend, da nicht ersichtlich ist, wieso die Antragstellerin in 2014 weniger verdienen soll als in 2013, zumal sie in 2014 durchgängig nach Steuerklasse 4 und nicht nach der Steuerklasse 5, die in den Monaten Januar und Februar 2013 noch zu Grunde gelegt wurde, versteuert wird. Insgesamt ist damit die Berechnung des Amtsgerichts als zutreffend zu bewerten und die Beschwerde zurückzuweisen.

6 Im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen bedarf es keiner Kostenentscheidung.

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