OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2012-04-12, 3 U 14/12

3 U 14/12Tribunale superiore / III camera civile12 apr 2012

Regest

Ein Beschluss, mit dem das Familiengericht Rentenrechte im Wege des Versorgungsausgleichs auf einen Ehepartner überträgt, stellt in Bezug auf die Übertragung der Rechte einen Erwerb durch Hoheitsakt dar, der von § 91 InsO nicht erfasst wird.

Testo completo

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat — 3 U 14/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-04-12

Aktenzeichen: 3 U 14/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2012:0412.3U14.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 91 InsO, § 322 ZPO

Leitsatz

Ein Beschluss, mit dem das Familiengericht Rentenrechte im Wege des Versorgungsausgleichs auf einen Ehepartner überträgt, stellt in Bezug auf die Übertragung der Rechte einen Erwerb durch Hoheitsakt dar, der von § 91 InsO nicht erfasst wird.

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 29. Dezember 2011, 7 O 279/11, Beschluss vorgehend OLG Frankfurt, 16. März 2012, 3 U 14/12, Beschluss

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 29.12.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

1 I.

Wegen des Sachverhalts wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 16.3.2012 (Bl. 174 ff. d.A.) verwiesen.

2 II.

Das Rechtsmittel des Beklagten war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.

3 Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 16.3.2012 (Bl. 174 ff. d.A.) verwiesen. Soweit der Verfügungskläger innerhalb der ihm zur Stellungnahme gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 4.4.2012 erwidert hat, bringt er darin inhaltlich nichts Neues vor.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

5 Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt den nicht angegriffenen Vorgaben des Landgerichts.

6 Da diese Entscheidung innerhalb eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ergeht, ist ein weiteres Rechtsmittel nach § 542 II ZPO nicht gegeben, so dass die von dem Verfügungskläger angeregte Zulassung der Revision von vornherein nicht in Betracht kam.

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