OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, 2010-11-03, 25 U 108/09

25 U 108/09Tribunale superiore / Civil Chamber 243 nov 2010

Testo completo

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat — 25 U 108/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-03

Aktenzeichen: 25 U 108/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2010:1103.25U108.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er eine Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO beabsichtigt.

Die Berufungsklägerseite erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1.12.2010.

Gründe

1 Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Rechtssache keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordert und der Senat überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

2 Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Erfolgversprechende Umstände dieser Art zeigt die Berufung nicht auf, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

3 Das Landgericht hat die Klage zutreffend mit der Begründung abgewiesen, dass wegen der erhobenen Verjährungseinrede der Beklagte berechtigt sei, die Befriedigung der Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 und 2 BGB, soweit diese überhaupt bestehen, zu verweigern (§ 214 BGB). Gem. § 404 BGB kann der Beklagte diese Einrede auch der Klägerin entgegenhalten, soweit Ansprüche auf sie übergegangen sind.

4 Die Klägerin wendet sich mit der Berufung ohne Erfolg gegen die Annahme des Landgerichts, die Legalzedentin (Architekten …) habe vor dem 1.1.2002 Kenntnis aller den Ausgleichsanspruch begründender Umstände und von der Person des Schuldners gehabt, oder es seien ihr diese Umstände bzw. die Person infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben.

5 Zu Unrecht meint die Klägerin aus der Entscheidung des BGH vom 18.6.2009 Voraussetzungen im Sinne von § 199 BGB, Art. 229 § 6 EGBGB für den Lauf der Verjährung ableiten zu können, die im vorliegenden Fall nicht bejaht werden könnten.

6 Im Ausgangspunkt ist zutreffend, dass die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, Art. 229 § 6 EGBGB erst dann zu laufen beginnt, wenn der Ausgleichsberechtigte Kenntnis hinsichtlich aller Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn (den Ausgleichberechtigten) und gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, ferner von denjenigen Umständen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen und darüber hinaus von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen. Der Kenntnis steht es gleich, wenn der Ausgleichsberechtigte hinsichtlich des einen oder anderen Punktes oder hinsichtlich aller Umstände infolge grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis hat.

7 Aus dem Vortrag der Klägerin folgt, dass die Legalzedentin genau diese Kenntnisse hatte oder der Legalzedentin die relevanten Umstände jedenfalls infolge von grober Fahrlässigkeit nicht ins Bewusstsein gedrungen sind.

8 Schreibt ein Fachplaner gerade aus Gründen des Schallschutzes eine bestimmte Ausführung vor, hier: doppelte Kehlbalkenlage, dann kennt er den Mangel, der den Anspruch gegen den Ausgleichsverpflichteten begründet, sobald er Kenntnis davon hat, dass eine andere Ausführung (hier: einfache Kehlbalkenlage) gewählt wurde. Dass dies von der Legalzedentin als kritisch im Hinblick auf den Schallschutz angesehen wurde, ergibt sich bereits daraus, dass sie von der Anordnung der Neuerrichtung nur deswegen abgesehen haben will, weil der Beklagte (angeblich) zugesichert habe, es werde schallschutztechnisch gleichwohl keine Probleme geben; falls doch, werde der Balken durchtrennt. Solche Überlegungen ergeben nur dann Sinn, wenn die ausgeführte Leistung im Gegensatz zur geplanten Leistung als problematisch in Bezug auf den Schallschutz angesehen wurde.

9 Vor diesem Hintergrund ist es schlechthin nicht nachvollziehbar, dass die Legalzedentin nicht bereits nach der ersten Rüge durch die Bauherren in Bezug auf Geräuschübertragung zwischen den Doppelhaushälften (im Jahre 2001) sogleich (und nicht erst 2002) dem sich aufdrängenden Gedanken nachgegangen ist, dass gerade die als problematisch erkannte Leistung des Beklagten für das Schallübertragungsphänomen verantwortlich sein könnte. Wenn sich die Legalzedentin im Jahre 2001 dann wieder dem Gedanken verschlossen haben sollte, wäre das ohne den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht denkbar.

10 Mit der Kenntnis von der erheblichen Planwidrigkeit = Mangelhaftigkeit der Leistung des Beklagten hatte die Legalzedentin auch Kenntnis davon, dass sie selbst von den Bauherren in Anspruch genommen werden kann. Sie hat einen erkannten Mangel, obwohl ihr auch die Bauleitung oblag und obwohl ihr die Gefahr bekannt war, dass sich aus der konkreten Ausführung Schallschutzprobleme ergeben könnten, nicht beanstandet. Mit der angeblichen Zusage des Beklagten entfiel weder der Mangel noch die Pflicht der Legalzedentin, diesen Mangel zu rügen. Sie konnte jedenfalls nicht ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen, ihre eigene Leistung sei ordnungsgemäß, wenn sie es tatenlos hinnimmt, dass der Handwerker den Plan nicht auftragsgemäß ausführt und zur Qualität seiner abweichenden Leistungen lediglich angibt, diese seien gleichwertig. Ohne fachliche Prüfung solcher Angaben ist solch „blindes Vertrauen“ grob fahrlässig. In einem solchen Fall ist dann auch klar, dass neben dem planwidrig ausführenden Handwerker auch der dies sehenden Auges zulassende Architekt vom Gläubiger in Anspruch genommen werden kann, wenn sich die Erklärung des Handwerkers als unzutreffend herausstellt. Auch dies hätte sich der Legalzedentin spätestens 2001 (und nicht erst 2002) aufdrängen müssen.

11 Die einmal vorhandene Kenntnis davon, dass ein Mangel vorlag und daraus Schallschutzprobleme entstehen könnten, entfällt nicht dadurch wieder, dass eine erste Mangelursachenerforschung im Bereich anderer Gewerke durchgeführt wurde. Die Klägerin trägt selbst vor, dass Mängel im Bereich dieser Gewerke nicht festgestellt wurden, was zusätzlich schon im Jahre 2001 zur Erwägung hätte zwingen müssen, dass die Ursache der Geräuschübertragung im Bereich des Gewerks des Beklagten zu suchen sein muss.

12 Die Legalzedentin kannte auch die Umstände, aus denen ihre gesamtschuldnerische Haftung neben dem Beklagten folgt. Denn mit der mangelhaften Ausführung durch den Beklagten einerseits und der bewussten Nichtbeanstandung durch die Legalzedentin andererseits, waren beide in gesamtschulderischer Weise den Ansprüchen der Bauherren auf Mängelbeseitigung und Schadensersatz ausgesetzt.

13 Die Klägerin verweist darauf, dass eine Gesamtschuld zwischen einem fehlerhaft planenden Architekten und dem diesen Plan ausführenden Bauunternehmer grundsätzlich nicht bestehe. Das mag sein, weist aber keinerlei Fallbezug auf. Die Fehlleistung der Legalzedentin liegt gerade nicht im Planerischen. Es war ja eine andere Ausführung aus Schallschutzgründen geplant. Und der Beklagte hat gerade nicht den Plan der Legalzedentin umgesetzt. Vielmehr handelt es sich um einen Ausführungsfehler des Beklagten, den die Legalzedentin im Rahmen ihrer Bauaufsicht erkannt, aber pflichtwidrig nicht gerügt hat. Dies ist eine Situation, in welcher der Gläubiger sich gesamtschuldnerisch an Architekten und Bauunternehmer halten kann.

14 Da – nach Vortrag der Klägerin – der Beklagte die abweichende Ausführung eigenmächtig vorgenommen und überdies zugesagt hatte, für Schallschutzprobleme einstehen zu wollen, war auch im Innenverhältnis zwischen der Legalzedentin und dem Beklagten bereits im Jahre 2000 klar, dass im Falle auftretender Schallschutzprobleme die Legalzedentin sich an den Beklagten halten wollen würde. Auch hier liegt zweifelsfrei Kenntnis der Umstände, aus denen sich der Innenausgleichsanspruch ergeben würde, sobald sich – entgegen der angeblichen Zusage des Beklagten - Schallschutzdefizite zeigen, bereits im Jahre 2000 vor.

15 Der Hinweis darauf, dass der Architekt grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass erst dann, wenn der Unternehmer die Mangelbeseitigung verweigere und der Auftraggeber sich nunmehr an den Architekten mit Haftungsansinnen wendet, der Architekt hinreichende Kenntnis von Ausgleichsansprüchen im Innenverhältnis hat, ist schon in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Es gehört nicht zu den Umständen, die dem Ausgleichberechtigen bekannt sein müssen, dass der Ausgleichsverpflichtete leistungsunwillig oder leistungsunfähig ist oder dass er Nachbesserungsleistungen nicht erbringen wird.

16 Kenntnis von den Umständen, aus denen sich der Innenausgleich ergibt, liegt vielmehr bereits dann vor, wenn der Ausgleichsberechtigte weiß, dass sowohl er als auch der Ausgleichsverpflichtete Pflichtverletzungen begangen haben, deretwegen er und der Ausgleichsverpflichtete in Anspruch genommen werden können, und er weiß, dass er – der Ausgleichsberechtigte – aber im Innenverhältnis jedenfalls nicht allein für den aus den Pflichtverletzungen resultierenden Schaden aufzukommen hat. Diese Kenntnisse lag bereits im Jahre 2000 vor. Im Jahre 2001 haben sie sich so konkretisiert, dass jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit die naheliegende Ursache für die Geräuschübertragung verkannt und der Beklagten noch nicht in Anspruch genommen wurde. Die Inanspruchnahme der Legalzedentin selbst drohte zu dieser Zeit längst objektiv, was ihr ohne grobe Fahrlässigkeit auch nicht verborgen geblieben sein konnte.

17 Damit lagen alle für den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB erforderlichen Kenntnisse (oder die gleichwertige grobfährlässige Unkenntnis) spätestens im Jahre 2001 vor, so dass die Verjährung, wie vom Landgericht angenommen, bereits ab 1.1.2002 zu laufen begann und vor Ablauf am 31.12.2004 nicht gehemmt wurde.

18 Darauf, ob Klage und Berufung der Höhe nach erfolgversprechend sind, kommt es infolgedessen nicht mehr an. Auch die Frage, ob der Versicherer einen Anspruch auf Ersatz von Vermögensnachteilen hat, die ihm entstehen können, weil er gegenüber seinen Versicherungsnehmern künftig zu weiteren Leistungen an die geschädigten Bauherren verpflichtet sein könnte (vgl. verneinend zum Übergang des Freistellungsanspruch des Ausgleichsberechtigten auf den Versicherer: BGH, NJW-RR 1989, 918ff. ; im Übrigen keine vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchsgrundlagen für einen eigenen Schadensersatzanspruch des Versicherers gegen den ausgleichspflichtigen Gesamtschuldner ersichtlich, da für die Voraussetzungen der §§ 823ff. BGB nichts dargetan ist; vgl. zur Problematik Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 67, Rn. 47f.) bedarf keiner Vertiefung.

19 Fehlt danach die Erfolgsaussicht der Berufung, ist von einer Zurückweisung durch Beschluss auch nicht aus anderen Gründen abzusehen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie Fragen auf, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern. Ausschlaggebend für die Beurteilung sind nicht klärungsbedürftige Rechtsfragen grundsätzlicher Art, sondern die besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Eine darüber hinausreichende Bedeutung des Streitfalles oder eine entscheidungserhebliche Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, ebensowenig, dass die Streitsache im Interesse der Allgemeinheit Anlass zur Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze geben könnte.

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