OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2009-11-18, 7 U 52/09

7 U 52/09Tribunale superiore / Civil Chamber 718 nov 2009

Regest

Die Unterrichtungspflicht in der Rechtsschutzversicherung gemäß § 17 Abs. 3 ARB 2005 entsteht erst dann, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich um die Bezahlung der Kosten für Maßnahmen oder eine Deckungszusage für bevorstehende Maßnahmen nachsucht und nicht bereits dann, wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen und der Versicherungsnehmer den Versicherer in Anspruch nehmen will. Verfahrensgang vorgehend LG Hanau, 13. Februar 2009, 9 O 1020/08, Urteil

Testo completo

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat — 7 U 52/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-18

Aktenzeichen: 7 U 52/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:1118.7U52.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Unterrichtungspflicht in der Rechtsschutzversicherung gemäß § 17 Abs. 3 ARB 2005 entsteht erst dann, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich um die Bezahlung der Kosten für Maßnahmen oder eine Deckungszusage für bevorstehende Maßnahmen nachsucht und nicht bereits dann, wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen und der Versicherungsnehmer den Versicherer in Anspruch nehmen will.

Verfahrensgang

vorgehend LG Hanau, 13. Februar 2009, 9 O 1020/08, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 13.2.2009 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebührenerstattungsansprüchen der Rechtsanwaltssozietät XYZ gemäß der Vergütungsrechnung vom 12.9.2007 in Höhe eines Betrages von 2.583,77 € freizustellen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von Kostenerstattungsansprüchen der A-Bank GmbH, …, Stadt 1 gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 2.10.2007, Az. 4 O 665/07 in Höhe von 3.351,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7.9. 2007 freizustellen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1 I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung für Selbstständige, die Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande einschließt. Dem Vertrag liegen die ARB 2005 der Beklagten, die im Wesentlichen den ARB 94 entsprechen, zugrunde. § 17 ARB 2005 lautet:

2 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles

3 (1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Absatz 1 a und b trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,

4 a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;

5 b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.

6 (2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.

7 (3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

8 (4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.

9 (5) Der Versicherungsnehmer hat

10 a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;

11 b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben;

12 c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,

13 aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln diese mit dem Versicherer abzustimmen;

14 bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, dass tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;

15 cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.

16 (6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Obliegenheiten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, er hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.

17 Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat; bei Vorsatz jedoch nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.

18 (7) ….

19 (8) …

20 Mit Schreiben vom 24.11.2006 bat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten die Beklagte um eine Kostendeckungszusage. Er ließ die Beklagte unterrichten, dass zwischen ihm und der A-Bank GmbH ein Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug bestehe, dieser noch eine Laufzeit von drei Jahren habe und er gegenüber der Leasinggesellschaft den Wunsch geäußert habe, den Vertrag um weitere drei Jahre zu verlängern. Trotz mehrfacher Anfrage habe die Gesellschaft diesem Wunsch weder entsprochen noch habe sie eine Stellungnahme abgegeben. Ein Sachbearbeiter habe den Kläger lediglich aufgefordert, das Fahrzeug zu veräußern. Der Kläger habe daraufhin seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt, sich mit der Leasinggesellschaft in Verbindung zu setzen; es hätten unterschiedliche Gutachten über den Wert des Fahrzeugs am Ende der Leasingzeit vorgelegen. Der Kläger sei von 47.800 € ausgegangen, die Leasinggesellschaft von 24.486,56 €.

21 Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 26. Februar 2007 die Gewährung von Versicherungsschutz ab, revidierte diese Haltung nach weiterem Schriftwechsel aber mit Schreiben vom 19. Juni 2007, indem sie dem Kläger Rechtsschutz für die außergerichtliche Auseinandersetzung zusagte. Zugleich bat sie um Abstimmung kostenauslösender Maßnahmen.

22 Zwischenzeitlich hatte die Leasinggesellschaft gegen den Kläger und seine Ehefrau als Bürgin Mahnbescheide erwirkt, gegen die der Kläger und seine Ehefrau Widerspruch einlegen ließen. Die Leasinggesellschaft beantragte die Durchführung des streitigen Verfahrens und begründete mit Schriftsatz vom 14. Juni 2007 die gegen den Kläger und seine Ehefrau erhobene Klage. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. August 2007 wies das Landgericht darauf hin, dass die Einwendungen des Klägers und seiner Ehefrau nicht geeignet seien, den Klageanspruch in Frage zu stellen. Auf Anraten des Gerichts schlossen sie einen Ratenzahlungsvergleich und übernahmen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

23 Hierüber unterrichtete der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 12.9.2007 und bat um Ausgleich seiner Rechnung. Die Beklagte lehnte ihre Eintrittspflicht mit Schreiben vom 25.9. und 8.10.2007 ab, weil der Kläger lediglich wirtschaftliche Interessen verfolgt und die Obliegenheit, kostenauslösende Maßnahmen vorher mit den Versicherer abzustimmen, verletzt habe. Überdies könne, nachdem der Prozess mit negativem Ausgang abgeschlossen sei, nicht die notwendige Feststellung getroffen werden, dass die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

24 Mit seiner Klage verlangt der Kläger nach Abzug der Selbstbeteiligung, von dem Vergütungsanspruch seines Prozessbevollmächtigten und dem Kostenerstattungsanspruch der Leasinggesellschaft freigestellt zu werden.

25 Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Gebührenerstattungsansprüchen der Rechtsanwaltssozietät XYZ gemäß der Vergütungsrechnung vom 12.9.2007 in Höhe eines Betrages von 2.583,77 € freizustellen,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Kostenerstattungsansprüchen der A-Bank GmbH, …, Stadt1 gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 2.10.07, Az. 4 O 665/07 in Höhe von 3.351,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7.9. 2007 freizustellen.

26 Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

27 Sie beruft sich weiterhin auf die in den Schreiben vom 25.9. und 8.10. 2007 angeführten Ablehnungsgründe. Der Kläger habe insbesondere die Obliegenheit gemäß § 17 Abs. 3 ARB 2005 verletzt; er habe die Beklagte nicht über die Zustellung der Klage unterrichtet und sein weiteres Vorgehen auch nicht mit ihr abgesprochen. Bei rechtzeitiger Unterrichtung hätte die Beklagte den Kläger auf ihre Bedenken bezüglich der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung hinweisen und ihm den Rechtsschutz versagen können. Die Beklagte meint außerdem, dass die Hälfte der Kosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers schon deshalb nicht zu erstatten sei, weil er auch die Ehefrau des Klägers vertreten habe. Die für deren Vertretung entstandenen Kosten seien aber vom Versicherungsvertrag - was unstreitig ist - nicht gedeckt.

28 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei sei. Der Kläger habe entgegen § 17 Abs. 5 c) ARB kostenauslösende Maßnahmen nicht mit der Beklagten abgestimmt. Er habe zwar ohne Abstimmung mit der Beklagten Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen lassen dürfen, habe aber danach die Beklagte unverzüglich informieren und die weitere Vorgehensweise mit ihr abstimmen, gegebenenfalls den Widerspruch zurücknehmen müssen. Die mangelnde Rücksprache stelle eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung dar. Die Verletzung der Obliegenheit habe auch Einfluss auf die Bemessung der Leistung gehabt. Denn bei rechtzeitiger Information der Beklagten hätte sie dem Kläger Rechtsschutz versagen können, weil dessen Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe.

29 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung der Berufung führt er aus, es gehöre nicht zu den Abstimmungsobliegenheiten gemäß § 17 ARB, dem Versicherer die Aufnahme eines Prozesses als Beklagter anzuzeigen. Die Beklagte habe sich auch nicht mehr auf den Einwand fehlender Erfolgsaussichten berufen können, weil sie bereits für die außergerichtliche Tätigkeit eine Deckungszusage erteilt gehabt habe. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die Beklagte, nachdem Widerspruch gegen die Mahnbescheide eingelegt worden sei, anders als durch Erteilung einer Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren reagiert hätte. Es handle sich daher allenfalls um eine folgenlose Obliegenheitsverletzung. Die Beklagte habe auch nicht auf die Möglichkeit eines Stichentscheides hingewiesen, so dass sie mit dem Einwand fehlender Erfolgsaussicht im Deckungsprozess nicht mehr gehört werden könne.

30 Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13.2.2009, Az.: 9 O 1020/08 wird aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebührenerstattungsansprüchen der Rechtsanwaltssozietät XYZ gemäß der Vergütungsrechnung vom 12.9.2007 in Höhe eines Betrages von 2.583,77 € freizustellen.

2) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Kostenerstattungsansprüchen der A-Bank GmbH, …, Stadt1 gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 2.10.2007, Az. 4 O 665/07 in Höhe von 3.351,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7.9. 2007 freizustellen.

31 Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

32 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf Rechtsprechung und Schrifttum, wonach bereits die Einlegung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid mit dem Rechtsschutzversicherer abzustimmen sei. Letztlich komme es darauf aber nicht an, weil der Kläger auf jeden Fall zur Abstimmung und Information verpflichtet gewesen sei, nachdem ihm die Klagebegründung zugestellt worden sei. Bei dieser Verfahrenslage habe kein Zeitdruck bestanden. Der Abstimmungsaufwand sei angesichts der zu erwartenden Kosten auch nicht besonders hoch gewesen. Stattdessen habe der Kläger die Beklagte erst nach dem Abschluss des Vergleichs informiert. Dadurch habe er verhindert, dass die Beklagte ihm wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung den Versicherungsschutz habe versagen können. Der Kläger habe diese Obliegenheit vorsätzlich, zumindest grob fahrlässig verletzt. Deshalb sei die Beklagte leistungsfrei. Eine Belehrung über die Möglichkeit eines Stichentscheides sei nicht erforderlich gewesen, weil die Beklagte dem Kläger Deckungsschutz nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht, sondern wegen Obliegenheitsverletzung verweigert habe.

33 II.

Die Berufung des Klägers ist begründet.

34 Der Kläger kann aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrags verlangen, nach Abzug der Selbstbeteiligung von dem Vergütungsanspruch des für ihn tätigen Rechtsanwalts und von dem Kostenerstattungsanspruch des Gegners freigestellt zu werden.

35 Weder die Begründung, die das Landgericht dem angefochtenen Urteil gegeben hat, noch die von der Beklagten gegen ihre Einstandspflicht erhobenen Einwände rechtfertigen die Abweisung der Klage.

36 Der vertraglich zugesagte Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (§ 1 ARB 2005) umfasst die Wahrnehmung der von dem Kläger in der Auseinandersetzung mit der Leasinggesellschaft verfolgten Interessen. Der Kläger hat, indem er sich gegen den mit dem Mahnbescheid und sodann im streitigen Verfahren verfolgten Anspruch der Leasinggesellschaft verteidigte, rechtliche Interessen und nicht lediglich wirtschaftliche Interessen verfolgt.

37 Denn er hat sich in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Verurteilung zu einer Leistung gewendet und sich in diesem Zusammenhang anwaltlicher, also juristischer Hilfe bedient. Er hat auch Einwände gegen die Forderung erhoben, insbesondere mit der Behauptung, das Fahrzeug habe einen höheren als den von der Leasinggesellschaft angenommenen Wert. Dass der Kläger mit diesem Einwand nicht durchdringen konnte, weil die Leasinggesellschaft ihm angeboten hatte, eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nachzuweisen, ändert nichts daran, dass der Kläger Einwände gegen den Bestand bzw. die Höhe des Anspruchs erhoben hat. Schon deshalb kann nicht festgestellt werden, der Kläger habe es lediglich auf eine Verzögerung der Titulierung des Anspruchs und letztlich nur darauf angelegt, einen Ratenzahlungsvergleich auszuhandeln. Selbst wenn der Kläger aber im Wesentlichen dieses Ziel verfolgt hätte, hätte es sich auch um die Verfolgung rechtlicher Interessen gehandelt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.5.1991 (VersR 1991, 919 ) ausgeführt, dass es schwer vorstellbar sei, dass die Verfolgung rechtlicher Interessen nicht auch der Wahrnehmung wirtschaftlicher oder anderer Interessen diene und dass deshalb der in der Rechtsschutzversicherung gebotene Schutz für die Verfolgung rechtlicher Interessen auch bestehe, wenn mit der Rechtsverfolgung im Schwerpunkt wirtschaftlichen Zwecke verwirklicht werden sollten. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

38 Die Beklagte kann sich, nachdem sie ihre Eintrittspflicht wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers verneint hat, auch nicht mehr darauf berufen, dessen Rechtsverteidigung habe keine Erfolgsaussicht geboten. Das will die Klägerin, wie sie in der Berufungserwiderung erklärt hat, auch nicht geltend machen.

39 Die Beklagte kann auch nicht wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers Leistungsfreiheit beanspruchen.

40 Der Kläger hat keine der ihn gemäß § 17 Abs. 5 c) ARB 2005 treffenden Obliegenheiten verletzt.

41 § 17 Abs. 5 c) aa) ARB 2005 verlangt von dem Versicherungsnehmer, vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln diese mit dem Versicherer abzustimmen.

42 Diese Obliegenheit hat der Kläger dadurch, dass er nach Übergang ins streitige Verfahren der Klage entgegen getreten ist, ohne dies zuvor mit der Beklagten abzustimmen, nicht verletzt. Denn es handelt sich bei der Verteidigung gegen eine Klage weder um die Erhebung einer Klage noch um die Einlegung eines Rechtsmittels.

43 Der Kläger musste sich gemäß § 17 Abs. 5c) aa) auch nicht über die Einlegung des Widerspruchs mit der Beklagten abstimmen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf Schrifttum und Rechtsprechung verweist, beziehen sich diese Quellen auf die ARB 75, die eine weitergehende Abstimmungsobliegenheit enthielten. Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ist kein Rechtsmittel. In der Fachsprache der Juristen hat das Wort Rechtsmittel eine besondere Bedeutung; es bezeichnet einen Rechtsbehelf, durch den die Streitsache an die nächste Instanz gelangt. Diese Bedeutung ist hier maßgeblich. Bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen sind Worte, mit denen die Rechtssprache feststehende Begriffe verbindet, in diesem Sinn zu verstehen, wenn sich nicht aus dem Zusammenhang der Bedingungen oder der zugleich umgangssprachlichen Verwendung des Ausdrucks eine andere Bedeutung ergibt (vgl. Prölss-Prölss, VVG, 27. Aufl., Vorbem. III Rdn. 7 mwNw.). Dass der Ausdruck im Zusammenhang der hier verwendeten Klausel eine umfassendere Bedeutung haben sollte, ist nicht anzunehmen (ebenso van Bühren-Plote, ARB, 2. Auflage, § 17 Rdn. 19). Die Erhebung einer Klage ist eine besonders kostenintensive Maßnahme, da sie das gerichtliche Verfahren in Gang setzt und damit nicht nur die Rechtverfolgungskosten des Versicherungsnehmers, sondern auch die Rechtsverteidigungskosten des Gegners, für die der Versicherer ggf. zusätzlich aufzukommen hat, auslöst. Damit ist die Einlegung eines Rechtsmittels vergleichbar, weil damit eine neue Instanz eröffnet und dadurch vergleichbare Kosten ausgelöst werden. Rechtsbehelfe, nach denen die rechtliche Auseinandersetzung in derselben Instanz fortgeführt wird, lösen vergleichbare Kosten nicht aus. Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid richtet sich nicht einmal gegen eine gerichtliche Entscheidung, denn der Mahnbescheid ist keine Entscheidung über den erhobenen Anspruch; der Widerspruch ist lediglich die der Verteidigungsanzeige vergleichbare Prozesshandlung, mit der der Antragsgegner erklärt, dass er den erhobenen Anspruch bestreitet. Schließlich ist das Wort Rechtsmittel auch kein der Alltagssprache zugehöriger Ausdruck, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine von der juristischen abweichende Bedeutung des Ausdrucks nicht in Betracht kommt.

44 Der Kläger hat dadurch, dass er sich gegen die Klage verteidigt hat, auch nicht die in § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2005 geregelte Obliegenheit, eine unnötige Erhöhung der Kosten zu vermeiden, verletzt. Da der Beklagten der Einwand fehlender Erfolgsaussicht verschlossen ist, muss folgerichtig angenommen werden, dass der Kläger zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Rechte in einem Anwaltsprozess einen Anwalt beauftragen durfte.

45 Der Kläger war auch nicht, wie die Beklagte meint, ohne Beschränkung auf die in § 17 Abs. 5 c) aa) ARB 2005 genannten Einzelfälle auf jeden Fall verpflichtet, kostenauslösende Maßnahmen mit der Beklagten abzustimmen. Eine so weit gehende Obliegenheit besteht nicht. Anders als § 15 Abs. 1 d) cc) der früher üblichen ARB 75 verlangen die hier verwendeten Bedingungen gerade nicht generell, dass kostenauslösende Maßnahmen vorher mit dem Versicherer abgestimmt werden müssen, sondern beschränken diese Obliegenheit auf Klagen und Rechtsmittel. Die allgemein gehaltene Bitte der Beklagten im Schreiben vom 19.6.2007, kostenauslösende Maßnahmen mit ihr abzustimmen, hat daher in den vereinbarten Bedingungen keine Grundlage.

46 Der Kläger hat auch nicht die Auskunftsobliegenheit verletzt. § 17 Abs. 5 b) ARB 2005 verpflichtet den Versicherungsnehmer, dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben. Auskünfte hat die Beklagte aber nicht verlangt. Die Bitte im Schreiben vom 19.6.2007, kostenauslösende Maßnahmen abzustimmen, kann nicht in ein Auskunftsverlangen umgedeutet werden. Ein Abstimmen erfordert, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer unterrichtet, bevor er eine kostenauslösende Maßnahme ergreift und dessen Stellungnahme abwartet, während Auskünfte über den Stand einer Angelegenheit zeitlich vor oder nach solchen Maßnahmen erteilt werden können und ein Zusammenhang mit einer durch die Auskunft bedingten Entschließung oder Willensäußerung des Versicherers nicht besteht. Der Kläger musste daher die Bitte, sich über kostenauslösende Maßnahmen abzustimmen, nicht wenigstens als Auskunftsverlangen verstehen.

47 Selbst wenn der Kläger sich aber zur Erteilung von Auskünften hätte aufgefordert sehen müssen, ergäbe sich daraus, dass er sie erst nach dem Abschluss des Verfahrens erteilt hat, keine Leistungsfreiheit, weil die Bedingungen keine Fristen vorsehen.

48 Die Beklagte kann sich zur Begründung ihrer Leistungsfreiheit auch nicht auf § 17 Abs. 3 ARB 2005 berufen. Diese Obliegenheit verlangt von dem Versicherungsnehmer, dass er den Versicherer umfassend informiert, damit der Versicherer beurteilen kann, ob ein Versicherungsfall vorliegt und in welchem Umfang dieser seine Leistungspflicht auslöst.

49 Ob der Kläger die Beklagte vor der Einlegung des Widerspruchs bzw. der Verteidigung im streitigen Verfahren ausreichend informiert hatte, ist zweifelhaft. Die Beklagte hat zwar Rechtsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung zugesagt, so dass schon deshalb angenommen werden muss, dass sie den Eintritt eines Versicherungsfalls und die Notwendigkeit der anwaltlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers aufgrund der ihr erteilten Informationen beurteilen konnte. Da es sich aber bei der der Beklagten in dem Schreiben vom 24.11.2006 mitgeteilten Angelegenheit nur um Verhandlungen über eine Laufzeitverlängerung handelte, ist fraglich, ob die Beklagte damit auch über die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Restforderung nach Beendigung des Vertrages informiert war. Welche Informationen der Beklagten fehlten, hat sie allerdings nicht näher substanziiert, obwohl der Kläger darauf bereits in seinem Schriftsatz vom 4.11.2008 hingewiesen hatte. Jedenfalls war die Beklagte nicht über die Einleitung des Rechtsstreits durch die Leasinggesellschaft informiert und konnte daher, bevor der Kläger sich gegen die Klage verteidigte, die Notwendigkeit dieser über die außergerichtliche Interessenwahrnehmung hinausgehenden Maßnahme nicht prüfen.

50 Letztendlich kommt es aber nicht darauf an, ob der Kläger die Beklagte ausreichend unterrichtet hatte, bevor er sich gegen den Mahnbescheid bzw. im streitigen Verfahren gegen die Klage verteidigte.

51 Die Obliegenheit, den Rechtsschutzversicherer vollständig zu unterrichten, trifft den Versicherungsnehmer, wenn er den Rechtsschutzanspruch geltend macht. Über den damit bezeichneten Zeitpunkt des Entstehens der Unterrichtungspflicht bestehen im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen. Im Anschluss an die zu § 15 Abs. 1 ARB 75 überwiegende Meinung (vgl. dazu Prölss-Armbrüster, aaO., § 15 ARB 75 Rdn. 1) wird vertreten, dass die Unterrichtungspflicht entsteht, wenn sich kostenauslösende Maßnahmen konkret abzeichnen und der Versicherungsnehmer den Versicherer in Anspruch nehmen will. Entscheidend sei, dass der Versicherer die Notwendigkeit der Rechtsschutzwahrnehmung vor der Vornahme kostenauslösender Maßnahmen noch prüfen könne (Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 37 Rdn. 418; Harbauer, ARB, 7. Aufl., § 17 ARB 94/2000 Rdn. 4; Schirmer, RuS, 1999, 45). Die Gegenansicht betont den Wortlaut der Klausel und schließt daraus, dass die Unterrichtungspflicht erst entsteht, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich um die Bezahlung von Kosten für Maßnahmen oder eine Deckungszusage für bevorstehende Maßnahmen nachsucht. Der Versicherungsnehmer hat es danach in der Hand, den Beginn der Unterrichtungspflicht hinauszuzögern (Prölss-Armbrüster, aaO., § 17 ARB 94 Rdn. 2; van Bühren-Plote, aaO., Rdn. 10; Münkel in Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, § 17 ARB 2008 Rdn. 5).

52 Der Senat folgt der zuletzt genannten Ansicht. Die Anzeige des Versicherungsfalls ist in der Rechtsschutzversicherung keine mit Leistungsfreiheit sanktionierte Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Ihr kommt auch keine besondere Bedeutung zu. Die Prüfung seiner Eintrittspflicht kann der Versicherer auch noch in einem fortgeschrittenen Stadium der Rechtsangelegenheit vornehmen; insbesondere ist die Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder –verteidigung auch noch möglich, wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung bereits abgeschlossen ist; die Prüfung kann rückschauend erfolgen (ebenso OLG Köln RuS 2006, 374). Dies kommt in der gerichtlichen Praxis nicht selten vor, wenn Prozesskostenhilfe zunächst zu Unrecht verweigert wurde und bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das Verfahren der ersten Instanz bereits abgeschlossen ist oder sich erledigt hat (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 117 Rdn. 2b). Die von der Beklagten in den Mittelpunkt gestellte Auffassung, der Versicherer könne, wenn er erst nach Abschluss der Angelegenheit informiert werde, keine sachgemäße Prüfung mehr vornehmen, trifft daher nicht zu. Es ist zwar richtig, dass der Begriff der Erfolgsaussicht die Beurteilung eines künftigen Erfolges impliziert. Damit ist aber nicht zwangsläufig verbunden, dass diese Beurteilung auch vor dem Eintritt oder endgültigen Ausbleiben des Erfolges vorzunehmen ist. Ob eine Maßnahme Erfolgsaussicht geboten hat, kann vielmehr auch noch unter rückschauender Berücksichtigung der ursprünglich bekannten Umstände nachträglich beurteilt werden. Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte auch noch nachträglich einwenden können, die Rechtsverteidigung habe schon ursprünglich keine Erfolgsaussicht geboten; dem Kläger habe mit der Behauptung, das Fahrzeug habe einen höheren Wert, gegen die schlüssige Klage der Leasinggesellschaft nur ein unerheblicher Einwand zur Verfügung gestanden, wenn nach den vereinbarten Bedingungen die Leasinggesellschaft den Leasingnehmer bei Streit über den Restwert auf den Nachweis einer besseren Verkaufsmöglichkeit habe verweisen können. Erst recht kann auch die Frage, ob eine bestimmte Angelegenheit vom Versicherungsschutz überhaupt erfasst ist, nachträglich beurteilt werden. Bestehen daher keine eindeutig überwiegenden Interessen des Versicherers, seine Eintrittspflicht vor der Vornahme kostenauslösender Maßnahmen zu prüfen, ist dem Wortlaut der Klausel, der mit dem Merkmal des Geltendmachens auf eine über eine innerliche Willensbildung hinausgehende, wahrnehmbare Äußerung des Versicherungsnehmers abstellt, Vorrang einzuräumen. Die zuerst genannte Ansicht knüpft nicht an die innere Tatsache des Wollens an, sondern schließt aus dem angenommenen Zweck der Obliegenheit, eine Prüfung vor der Vornahme kostenauslösender Maßnahmen zu ermöglichen, auf den Zeitpunkt der Entstehung der Unterrichtungspflicht. Der von Schirmer (RuS aaO.) vertretenen Ansicht, dass zwischen Begehren und Geltendmachen bei vernünftiger Auslegung kein Unterschied zu machen sei, weil in beiden Fällen eine nach außen gerichtete Verhaltensweise gemeint sei, mag zutreffen, jedoch spricht das nicht für die bisher zu den ARB 75 vertretene Auffassung, da diese gerade nicht an eine wahrnehmbare Willenskundgabe anknüpft, sondern zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts auf die – angenommene - Notwendigkeit der Unterrichtung abstellt.

53 Für die Auslegung, dass der Versicherer nicht bereits unterrichtet werden muss, wenn sich die Notwendigkeit kostenauslösender Maßnahmen abzeichnet, spricht auch § 17 Abs. 4 ARB 2005. Die Bedingungen gewähren dem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage. Für den Versicherungsnehmer hat diese Regelung den Vorteil, dass er, bevor er Kosten auslöst, erfährt, ob der Versicherer sich für deckungspflichtig hält; nach Abgabe einer Deckungszusage kann die Frage, ob die Angelegenheit vom Versicherungsschutz umfasst ist und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erfolgsaussichten bietet, nicht mehr streitig werden. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt aber § 17 Abs. 4 S. 2 ARB 2005 auch, dass die Erteilung der Deckungszusage keineswegs eine Anspruchsvoraussetzung ist, sondern dass die Vornahme kostenauslösender Maßnahmen vor Erteilung der Zusage allenfalls Nachteile, nicht aber einen vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen kann. Daher kann der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch dadurch geltend machen, dass er vor der Einleitung von Maßnahmen um eine Deckungszusage bittet; alsdann ist selbstverständlich, dass er dann auch zu diesem Zeitpunkt den Versicherer unterrichten muss. Er kann aber auch von der vorherigen Einholung einer Deckungszusage absehen und den Rechtsschutzanspruch erst in der Form eines Freistellungs- oder Kostenerstattungsanspruchs geltend machen. Er läuft dann Gefahr, dass er die Kosten selbst tragen muss, weil die Angelegenheit vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist oder der Versicherer sich auf fehlende Erfolgsaussicht berufen kann. Dass bei späterer Geltendmachung die Unterrichtungsobliegenheit nicht nachholbar verletzt sein soll, weil der Versicherer nicht vor der Einleitung kostenauslösender Maßnahmen unterrichtet wurde, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Bedingungen aber nicht entnehmen. Dagegen spricht auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer sich über besondere kostenauslösende Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 5 c) aa) ARB 2005 mit dem Versicherer abstimmen muss. Auch dies spricht dagegen, dass der Versicherer in allen anderen Fällen vorher unterrichtet werden soll.

54 Der Kläger ist auch nicht auf die Hälfte der Gebühren beschränkt, die er seinem Prozessbevollmächtigten zu erstatten hat. Der Kläger haftet für diese Gebühren als Gesamtschuldner, also in voller Höhe, nicht nur nach Kopfteilen. Deshalb hat ihn die Beklagte auch in diesem Umfang freizustellen.

55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

56 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

57 Der Senat lässt die Revision zu, weil der Beginn der Unterrichtungspflicht nach den ARB 1994 im versicherungsrechtlichen Schrifttum unterschiedlich beurteilt wird und diese Bedingungen weiterhin für eine unbestimmte Vielzahl von Versicherungsverträgen Bedeutung haben.

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