OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 2009-11-17, 20 W 328/09

20 W 328/09Tribunale superiore / Civil Chamber 2017 nov 2009

Regest

1. Die Erledigung der Hauptsache tritt ein, wenn sich die Sach- und Rechtslage durch ein Ereignis derart verändert hat, dass der Verfahrensgegenstand fortgefallen ist und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat. Tritt das erledigende Ereignis in der Rechtsmittelinstanz nach Einlegung der Beschwerde ein, so ist das Rechtsmittel von diesem Zeitpunkt an wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses zur Hauptsache unzulässig geworden. Eine Sachentscheidung kann nicht mehr ergehen; eine sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn nicht der Beschwerdeführer seinen Beschwerdeantrag auf die Kosten beschränkt. 2. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 318 Abs. 3 HGB ändert sich durch die Vornahme der Jahresprüfung und die Erteilung des Bestätigungsvermerks die Sach- und Rechtslage in einer Weise, die eine Fortführung des Verfahrens mit dem ursprünglichen Ziel der Ersetzung des Prüfers sinnlos macht. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 14. September 2009, 3/16 T 10/09, Beschluss

Testo completo

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat — 20 W 328/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-17

Aktenzeichen: 20 W 328/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:1117.20W328.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 318 HGB, § 91a ZPO

Leitsatz

  1. Die Erledigung der Hauptsache tritt ein, wenn sich die Sach- und Rechtslage durch ein Ereignis derart verändert hat, dass der Verfahrensgegenstand fortgefallen ist und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat. Tritt das erledigende Ereignis in der Rechtsmittelinstanz nach Einlegung der Beschwerde ein, so ist das Rechtsmittel von diesem Zeitpunkt an wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses zur Hauptsache unzulässig geworden. Eine Sachentscheidung kann nicht mehr ergehen; eine sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn nicht der Beschwerdeführer seinen Beschwerdeantrag auf die Kosten beschränkt.

  2. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 318 Abs. 3 HGB ändert sich durch die Vornahme der Jahresprüfung und die Erteilung des Bestätigungsvermerks die Sach- und Rechtslage in einer Weise, die eine Fortführung des Verfahrens mit dem ursprünglichen Ziel der Ersetzung des Prüfers sinnlos macht.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 14. September 2009, 3/16 T 10/09, Beschluss

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2. und 3. haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 50.000,-- EUR.

Gründe

1 In der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 29.05.2008 wurde die Beteiligte zu 5. zur Abschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2008 gewählt. Die Antragsteller, die Aktionäre der Gesellschaft sind, erklärten gegen diesen Beschluss Widerspruch zu Protokoll. Mit ihren am 12.06.2008 eingegangenen Anträgen haben sie beim Amtsgericht die gerichtliche Ersetzung der Beteiligten zu 5. durch einen anderen Prüfer beantragt. Durch Beschluss vom 29.01.2009, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller – die Beteiligten zu 2. bis 4. -sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Einlegung der Beschwerde hat die Beteiligte zu 5. am 11.03.2009 dem Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2008 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 2. bis 4. mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass durch Erteilung des Bestätigungsvermerks und Beendigung der Prüfungstätigkeit die Hauptsache erledigt und das Rechtsmittel unzulässig geworden sei und die Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht auf die Kosten beschränkt hätten. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 2. und 3. mit am 15.10.2009 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

2 Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 27 FGG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde ist nicht davon abhängig, ob die Erstbeschwerde zulässig war. Die vom Landgericht abgelehnte Unzulässigkeit der Erstbeschwerde bildet gerade den sachlichen Gegenstand der weiteren Beschwerde (vgl. Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 2 m. w. N.).

3 Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Erledigung der Hauptsache tritt ein, wenn sich die Sach- und Rechtslage durch ein Ereignis derart verändert hat, dass der Verfahrensgegenstand fortgefallen ist und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat (BayObLG FGPrax 2002, 79 m. w. N.; Keidel/Kuntze/Kahl, a.a.O., § 19 Rz. 85). Tritt das erledigende Ereignis in der Rechtsmittelinstanz nach Einlegung der Beschwerde ein, so ist das Rechtsmittel von diesem Zeitpunkt an wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses zur Hauptsache unzulässig geworden, weil die Entscheidung der Vorinstanz (mit Ausnahme der Kostenentscheidung) durch die Erledigung wirkungslos geworden ist. Die Folge ist nicht die Erledigung des Rechtsmittelverfahrens, sondern die Erledigung des Gegenstandes des Rechtsmittels in der Hauptsache. Eine Sachentscheidung kann nicht mehr ergehen; die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn nicht der Beschwerdeführer seinen Beschwerdeantrag auf die Kosten beschränkt (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, a.a.O., § 19 Rz. 94; Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 19 Rz. 32, je m. w. N.). So liegt der Fall hier.

4 Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Beteiligte zu 5. am 11.03.2009 dem Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2008 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben der Beteiligten zu 5. im Erstbeschwerdeverfahren, die die in Bezug genommenen Bestätigungsvermerke mit Schriftsatz vom 27.03.2009 hat vorlegen lassen. Die Gesellschaft hat diese Angaben bestätigt. Konkrete Einwendungen gegen diese Feststellungen sind weder im Erstbeschwerdeverfahren noch im Verfahren der weiteren Beschwerde erhoben worden.

5 Durch die Vornahme der Jahresprüfung und die Erteilung des Bestätigungsvermerks haben sich Sach- und Rechtslage in einer Weise geändert, die eine Fortführung des Verfahrens mit dem ursprünglichen Ziel der Ersetzung des Prüfers sinnlos macht. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dies vorliegend unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf angenommen hat. Der Senat schließt sich dem an (vgl. auch BayObLG FGPrax 2002, 79 ; Münchener Kommentar/Ebke, HGB, 2. Aufl., § 318 Rz. 71; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 33. Aufl., § 318 Rz. 9). Dies rechtfertigt sich im Hinblick auf Sinn und Zweck der Abschlussprüfung und die Bedeutung des Verfahrens nach § 318 Abs. 3 HGB, das nur aus gewichtigen Gründen eingeleitet werden soll, damit von der Sache her nicht gebotene Verzögerungen unterbleiben. Eine längere Ungewissheit darüber, ob ein von der Hauptversammlung gewählter Prüfer gemäß § 318 Abs. 3 HGB durch einen anderen Prüfer ersetzt werden soll, soll im Hinblick auf die Bedeutung von Jahresabschluss und Bestätigungsvermerk vermieden werden (vgl. dazu BayObLG FGPrax 2002, 79 ; Senat FGPrax 2004, 86). So regelt denn auch § 318 Abs. 3 Satz 7 HGB in der Fassung des BilReG vom 04.12.2004 ausdrücklich, dass der Antrag nach Erteilung des Bestätigungsvermerks, im Fall einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 HGB nach Ergänzung des Bestätigungsvermerks, nicht mehr gestellt werden kann. Die nachträgliche Aufhebung oder Abänderung des Bestellungsbeschlusses bleibt grundsätzlich ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der Abschlussprüfung und des Bestätigungsvermerks. Unter diesen Umständen hätte eine Fortführung des Verfahrens nach § 318 Abs. 3 HGB nach Erstellung des Jahresabschlusses und Erteilung des Bestätigungsvermerks grundsätzlich keine rechtlichen Auswirkungen (vgl. dazu die Nachweise in Münchener Kommentar/Ebke, a.a.O., § 318 Rz. 71; Beck'scher Bilanz-Kommentar/Winkeljohann/Hellwege, 6. Aufl., § 318 HGB Rz. 21). Auch denkbare tatsächliche Auswirkungen wären nicht so erheblich, dass sie eine Fortführung des Verfahrens rechtfertigen könnten (vgl. im Einzelnen: BayObLG FGPrax 2002, 79 ). Anhaltspunkte hierfür oder für ein ansonsten ausnahmsweise weiter bestehendes Rechtsschutzbedürfnis wären im Übrigen weder im Erstbeschwerdeverfahren noch im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgebracht worden.

6 Da die Beteiligten zu 2. und 3. im Erstbeschwerdeverfahren das Rechtsmittel dennoch nicht auf die Kosten beschränkt haben, ist es nicht zu beanstanden, dass es vom Landgericht mit der ausgesprochenen Kostenfolge als unzulässig verworfen wurde.

7 Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde folgt derjenigen des Landgerichts, §§ 131 Abs. 2, 30 KostO. Eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten nach § 13a FGG war für das Verfahren der weiteren Beschwerde nicht veranlasst, da der Senat die übrigen Beteiligten an diesem Verfahren nicht beteiligt hat.

8 Die Sache war entscheidungsreif, nachdem die Beteiligten zu 2. und 3. ihre sofortige weitere Beschwerde nicht innerhalb des von ihnen angekündigten Zeitraums begründet hatten.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.