OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, 2009-10-08, 11 U 5/09

11 U 5/09Tribunale superiore / Civil Chamber 118 ott 2009

Testo completo

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat — 11 U 5/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-10-08

Aktenzeichen: 11 U 5/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:1008.11U5.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 9. Oktober 2008, 2/3 O 116/08, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 09. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann eine Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft von …ingenieuren, die insbesondere für Kommunen Daten erfasst, in Online-Datenbanken einpflegt und zum Zugriff durch Dritte bereithält. Zu diesem Zweck nutzt sie die Software der Beklagten.

2 Die Beklagte ist Herstellerin und Anbieterin der Software A und A1. 1997 erwarb die Klägerin Lizenzen an mehreren A Programmmodulen (Vertrag vom …/….1997, Anlage K 1). 2005 wandte sich die Klägerin an die Firma X, einen Vertriebspartner der Beklagten, um von dort die Software A1 zu beziehen.

3 Unter dem 25.10.2005 übersandte die Beklagte der Klägerin verschiedene Angebote, die jeweils den Hinweis enthalten

4 (Bl. 113, 119 ff d. A.) :

5Grundsätzlich können die A Module nicht als ASP-Software verwendet werden, hierfür ist eine Genehmigung von D (d. Beklagte) notwendig.“

6 Im Rahmen der zwischen X und dem Vertriebsleiter der Beklagten, B,

7 anlässlich der Angebotserstellung geführten Korrespondenz schickte Herr B am 19.04.2006 eine E-mail an X, in der es auszugsweise heißt (Bl. 20 d.A.):

8 „….hier ein weiterer Versuch, das Hostmodell voranzutreiben.

9 Für die Erweiterung seiner Prozessorlizenz MapGuide mit A Modulen um in den Hostbetrieb zu gehen würden wir speziell für das Büro C folgende Lösung anbieten:

10 Erweiterung der vorhandenen Lizenz um:

11 … Hostinglizenz für Autodesk MapGuide Prozessorlizenz pro Jahr 10.000 €. …

12 Für jeden Kunden, den er auf seinem Server hostet, wird eine IIWEBHOST Lizenz erforderlich. Diese kostet einmalig pro Kunde 500€ + MwSt.und ermöglicht dem Kunden auf die vorhandenen Module zuzugreifen.“

13 Unter dem 24.04.2006 unterbreitete die Firma X der Klägerin ein Angebot A1, in dem u. a. ausgeführt wird:

14 „… Ich habe daher, wie ebenfalls in früheren Telefonaten besprochen, versucht, mit der D in O1 zusammen ein Angebot zu erstellen, welches Ihren Bedürfnissen als Provider gerechter wird, als es die bisherigen Modelle tun. Dabei handelt es sich um eine Lösung, die als eine Erweiterung Ihrer bestehenden Autodesk MapGuide Prozessorlizenz mit A Modulen für den Hostbetrieb anzusehen ist, Erweiterung der vorhandenen Lizenz um: … Für jeden gehosteten Kunden wird weiterhin eine IIWEBHOST Lizenz erforderlich. Diese beträgt einmalig pro Kunde 500,00 Euro.“

(Bl. 21 f d. A.).

15 Die Beklagte belieferte die Klägerin und stellte ihr unter dem 17.10.2006 150.388,00 Euro in Rechnung. Im Dezember 2006 schlossen die Parteien Verträge über die zeitlich unbefristete Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung sowie die Pflege von Standardsoftware (Bl. 25 ff d. A.).

16 Unter Ziffer 3.2 „Ergänzende Beschreibung dieses Vertragsgegenstandes“ wird auf das Angebotschreiben vom 24.04.2006 Bezug genommen (Bl. 27 d. A.). Mit Schreiben vom 19.03.2007 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie mittlerweile zwei Kommunen „hoste“, und bat darum, die beiden IIWEBHOST – Lizenzen in Rechnung zu stellen. Hierauf teilte die Beklagte mit Schreiben vom 30.03.2007 mit, sie könne der Bestellung nicht nachkommen, weil aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihr und der Datenzentrale Land1 kommunale Lizenzen nur über diese bestellt werden dürften. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf Bl. 41 d. A. Bezug genommen.

17 Die Klägerin meint, der mit der Beklagten geschlossene Vertrag berechtige sie dazu, den Gemeinden über das Internet Zugriff auf ihre Daten zu gewähren. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt, in dem sie den vertraglich geschuldeten Support verweigert und die vereinbarten kommunalen Lizenzen nicht eingeräumt habe. Hierdurch seien ihr Aufträge entgangen und ein Schaden in Form entgangenen Gewinns in Höhe von 160.000,00 Euro entstanden, wovon sie mit der Klage 80.000,00 Euro im Wege der Teilklage geltend gemacht hat.

18 Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 80.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2008 zu zahlen.

19 Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

20 Widerklagend hat sie beantragt,

es der Klägerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer an den Geschäftsführern zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verbieten:

a) Die Computerprogramme der Software A Dritten in der Weise zugänglich zu machen, dass sie Dritten mittels Datenfernübertragung auf die Programme in einem Rechenzentrum der Klägerin oder einem Rechenzentrum, das die Klägerin fremdbetreiben lässt, zugreifen zu lassen und/oder entsprechende Leistungen anzubieten,

und/oder

b) die Programme der Software A zu verändern, insbesondere den Hinweis auf den Masken der Programme auf die Beklagte zu entfernen und/oder einen Hinweis auf die Klägerin auf den Masken der Programme anzubringen.

21 Die Beklagte hat gemeint, die Klägerin sei nicht berechtigt, die Software den angeschlossenen Gemeinden zur Nutzung zugänglich zu machen und den Quellcode zu verändern. Sowohl in dem Vertrag aus dem Jahr 1997 wie in den der Klägerin unterbreiteten Vertragsangeboten sei die Nutzung als ASP-Software ausgeschlossen. Das der Klägerin unterbreitete Angebot habe nur die Speicherung von Daten auf einem zentralen Rechner umfasst, auf den die Mitarbeiter der Klägerin mit einem Browser zugreifen könnten. Es habe sich auf die Erlaubnis bezogen, Daten von Kommunen zu speichern, aber nicht, ihnen auch den Zugriff darauf zu erlauben.

22 Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Wegen der Begründung und der weitergehenden tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtenen Urteil vom 09.10.2008 (Bl. 192 ff d. A.) Bezug genommen.

23 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie rügt, das Landgericht habe die zwischen den Parteien abgegebenen Erklärungen und vertraglichen Bestimmungen falsch gewürdigt und ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

24 Da die Klägerin nicht berechtigt sei, die Programme in der Weise zu nutzen, dass Dritte von außen auf diese zugreifen und diese steuern könnten, sei der Widerklage stattzugeben. Entsprechendes gelte für den Unterlassungsantrag b), da die Klägerin das Firmenlogo der Beklagten von den Masken ihrer Programme entfernt und durch ihr eigenes Logo ersetzt habe. Eine reguläre Funktion, die den Nutzer der Programme hierzu einlade, dies zu tun, sei in den Programmen nicht enthalten. Vielmehr versuche die Klägerin durch das Löschen des Logos, der Beklagten die Herkunft der von ihr verwendeten Programme zu verschleiern und sie selbst in den Ruf zu setzen, über die Programme frei verfügen zu können.

25 Die Beklagte beantragt,

  1. auf die Berufung der Beklagten/Widerklägerin/Berufungsklägerin wird das Grundurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.10.2008, Aktenzeichen 2-03 O 116/08, abgeändert, die Klage wird dem Grunde nach abgewiesen, die Klägerin wird widerklagend verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer an den Geschäftsführern zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu verbieten,

a) die Computerprogramme der Software A Dritten in der Weise zugänglich zu machen, das die Dritten mittels Datenfernübertragung auf die Programme in einem Rechenzentrum der Klägerin oder einem Rechenzentrum, das die Klägerin fremd betreiben lässt, zugreifen zu lassen und/oder entsprechende Leistungen anzubieten,

und/oder

b) die Programme der Software A zu verändern, insbesondere den Hinweis auf den Masken der Programme auf die Beklagte zu entfernen und/oder einen Hinweis auf die Klägerin auf den Masken der Programme anzubringen.

26 Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

27 Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

28 II.

Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

29 Das Landgericht hat zu Recht der Klage dem Grunde nach stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

30 A. Klage

31 Das Landgericht hat die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien vertretbar und überzeugend ausgelegt. Die Berufung bietet keinen Anlass zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler, noch bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen ( § 520 ZPO).

32 1.) Insbesondere hat das Landgericht bei der Bestimmung des zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsumfangs zu Recht die E-mail des Vertriebsleiters der Beklagten an die Firma X berücksichtigt.

33 Zwar war diese E-Mail ausschließlich an die Firma X gerichtet.

34 Sie macht aber deutlich, was die Beklagte wirklich anbieten wollte.

35 Ohne Erfolg macht die Beklagte deshalb geltend, ihre an die Firma X gerichtete E-Mail vom 19.04.2006 könne nicht vom Empfängerhorizont der Klägerin ausgelegt werden. Darauf kommt es gar nicht an.

36 Die in dem Angebot der Firma X vom 24.04.2006 enthaltenen Konditionen beruhen ersichtlich auf dem in der E-Mail des Vertriebsleiters der Beklagten vom 19.04.2006 enthaltenen Vorschlag, der die Möglichkeit für die einzelnen Kunden, auf die Module zuzugreifen, ausdrücklich hervorhebt,

37 In Verbindung mit dem Angebot vom 24.04.2006, in welchem die „Bedürfnisse (der Klägerin) als Provider“ angesprochen und die Bedingungen „für jeden gehosteten Kunden“ aufgeführt werden, wird damit deutlich, dass die Beklagte der Klägerin durchaus die Möglichkeit einräumen wollte, jedem ihrer gehosteten Kunden den Zugriff auf die Module zu ermöglichen.

38 Genau dieses Angebot hat X mit Schreiben vom 24.04.2006 an die Klägerin weitergeleitet. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es Unterschiede zwischen dem Vorschlag der Beklagten vom 19.04.2006 und dem Angebot der Firma X vom 24.04.2006 gibt. Im Gegenteil entspricht ausweislich der Rechnung (Bl. 23 d.A.) und des Anhangs zum schriftlichen Softwareüberlassungsvertrages (Bl. 38 d.A.) der tatsächliche Lieferumfang genau dem Vorschlag vom 19.04. 2006.

39 Es ist deshalb auch nichts dafür ersichtlich, dass trotz gleichbleibender Lizenzgebühr von 500,00 Euro pro Kommune der Umfang der Lizenz zwischen dem 19. und 24.04.2006 eingeschränkt worden wäre und sich an dem vorgesehenen und beabsichtigten Zugriff der Kunden auf das Programm zum Abruf der individuellen Daten etwas geändert hätte.

40 Die Beklagte hat auch nicht überzeugend darzulegen vermocht, welche Bedeutung die in dem Angebotsschreiben enthaltene Formulierung und insbesondere die Vereinbarung einer zusätzlichen Lizenz von 500,00 Euro pro gehostetem Kunden anderenfalls hätte haben sollen. Soweit sie meint, der Begriff des Hostings bezeichne nur die Möglichkeit, im Rahmen eines erteilten Auftrages an die Klägerin übermittelte oder erarbeitete Daten auf dem Server der Klägerin zu speichern und vorzuhalten, während ein direkter Zugriff auf die Programme der Beklagten durch die beauftragenden Gemeinden ausgeschlossen sei,

41 widerspricht dieses Verständnis nicht nur dem Schreiben vom 19.04.2006 der Beklagten an die Firma X, sondern erklärt auch nicht, wieso die Klägerin dafür überhaupt eine Erweiterung der vorhandenen Lizenzen benötigt hätte.

42 Denn der so beschriebene Leistungsumfang entsprach schon den früher von der Klägerin ihren Kunden zur Verfügung gestellten Leistungen. Auch nach dem allgemein gültigen Verständnis umfasst der Begriff des Hostings nicht allein die Speicherung von Daten, sondern auch den Zugriff durch externe Rechner. Webhosting bezeichnet danach generell die Unterbringung von Internetprojekten, die sich in der Regel auch über das Internet abrufen lassen ( vgl. Wikipedia, Stichwort „Hosting“). Danach spricht schon nichts für das eingeschränkte Verständnis des Begriffs durch die Beklagte. Erst recht konnte die Klägerin das ihr unterbreitete Angebot in diesem eingeschränkten Sinn verstehen, nachdem es ihr gerade auf die Zugriffsmöglichkeit der Kunden ankam und diese Gegenstand der Verhandlungen war.

43 2.) Soweit bei früheren Verhandlungen und in dem Softwareüberlassungsvertrag von 1997 die Nutzung als ASP-Software untersagt worden ist, handelt es sich bei der im April 2006 getroffenen um eine individuelle und konkrete Vereinbarung, die einer formularvertraglichen Klausel vorgeht und bei der es sich um die erforderliche Zustimmung der Beklagten handelt.

44 3.) Nach der zwischen den Parteien getroffenen Lizenzvereinbarung darf nach allem ein Zugriff durch die Kunden auf die vorhandenen Module jedenfalls soweit erfolgen, dass die Kommunen die jeweiligen Arbeitsergebnisse auf Grund der Dateneinpflege durch die Klägerin angezeigt erhalten, aber nicht selbst Daten einspeichern und mit dem jeweiligen Programmen arbeiten können. Eine darüber hinaus erfolgende Nutzung durch die Kommunen hat die Beklagte nicht dargelegt.

45 Nach allem hat sich die Beklagte nach dem Vertragsabschluss grundlos geweigert, der Klägerin entsprechende Einzel - Lizenzen für die interessierten Gemeinden zur Verfügung zu stellen, und ist dadurch vertragsbrüchig geworden.

46 Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagte sich wegen Nichtleistung schadensersatzpflichtig gemacht hat (§§ 280, 281 BGB).

47 Zu Recht hat das Landgericht auch gemeint, dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht. Die Ermittlung der Schadenshöhe konnte deshalb dem Betragsverfahren vorbehalten werden. Die Beklagte kann der Klägerin insbesondere nicht entgegen halten, sie nutze ihre, der Beklagten, Programme auch ohne dass ihr die angeforderten Lizenzen erteilt wurden, sodass der Klägerin kein Schaden entstanden sein könne. Zum Einen ist streitig, ob und in wie weit die Klägerin die Programme genutzt hat. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin den drei Gemeinden, die die angebotene Dienstleistung bestellt hatten, entsprechende Dienstleistungen erbrachte, beruht der insgesamt geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf der Behauptung, weitere Gemeinden hätten von einem Auftrag an die Klägerin abgesehen, nach dem sie von der Auseinandersetzung zwischen den Parteien Kenntnis erlangt hätten. Es liegt ohne weiteres auf der Hand, dass wenigstens einige interessierte Gemeinden und potentiellen Vertragspartner angesichts des Rechtsstreits zwischen den Parteien von einem Vertragsschluss abgesehen haben.

48 B. Widerklage

49 1.) Sind der Klägerin entsprechende Nutzungsrechte und Lizenzen übertragen worden, erweist sich der mit der Widerklage geltend gemachte Unterlassungsantrag zu a) ohne weiteres als unbegründet.

50 2.) Auch der Widerklageantrag zu b) bleibt ohne Erfolg.

51 Zwar hat die Klägerin in den Softwareprogrammen unstreitig Hinweise auf die Beklagte entfernt und durch Hinweise auf sie selbst ersetzt. Das Landgericht hat die Widerklage jedoch abgewiesen, weil es gemeint hat, die Klägerin habe hierzu lediglich eine durch die Software der Widerklägerin bereitgestellte Funktion genutzt, so dass es sich um eine durch die Widerklägerin gestattete Nutzung der Software handele. Eine Rechtsverletzung durch die Widerbeklagte sei nicht erwiesen, die beweisbelastete Beklagte habe hierfür keinen Beweis angeboten.

52 Trotz eines entsprechenden Hinweises auf die Beweislast durch das Landgericht hat sich die Beklagte in der Berufungsbegründung mit den Entscheidungsgründen nicht auseinandergesetzt, so dass es insoweit schon an einem ordnungsgemäßen Berufungsangriff fehlt. Jedenfalls hat die Beklagte für ihre Behauptung, es gebe bei den Programmen keine reguläre Funktion, die den Nutzer zu einem Austausch des Firmenlogo „einlade“, auch in der Berufungsinstanz keinen Beweis angetreten.

53 Nach allem muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

54 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

55 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 ZPO).

56 Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der Einzelumstände des Sachverhalts auf der Grundlage anerkannter Rechtssätze.

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