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2 Ss-OWi 120/09•OLG Frankfurt Senat für Bußgeldsachen, 2009-07-13, 2 Ss-OWi 120/09
2 Ss-OWi 120/09Tribunale superiore13 lug 2009
Entscheidungsdatum: 2009-07-13
Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 120/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0713.2SS.OWI120.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 349 Abs 2 StPO, § 356a StPO, § 79 OWiG
Der Antrag des Betroffenen, das Verfahren in die Lage vor Erlass des Beschlusses vom 17.April 2009 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten verworfen.
1 Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 120,-- € und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot gegen ihn an. Seine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde verwarf der Senat durch den Einzelrichter am 17.April 2009 gemäß § 349 II StPO als offensichtlich unbegründet.
2 Der Betroffene erhebt nunmehr die "Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO und rein vorsorglich auch nach § 33“ und beantragt das Verfahren in die Lage vor Erlass dieses Beschlusses zurückzuversetzen und dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren sowie das "angefochtene Urteil aufzuheben und den Betroffenen freizusprechen.“ Er ist der Auffassung, das Rechtsbeschwerdegericht habe die Pflicht, den Vortrag des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und sich auch in einer Begründung seiner Entscheidung damit auseinanderzusetzen.
3 Der Antrag gem. § 356a StPO ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. weil das Rechtsbeschwerdegericht das rechtliche Gehör des Betroffenen nicht verletzt hat.
4 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht hat zu der Rechtsbeschwerde des Betroffenen – wie gesetzlich vorgesehen – Stellung genommen und den Antrag gestellt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen (§ 349 II StPO). Die Staatsanwaltschaft hat diesen Antrag ordnungsgemäß – wie in § 349 III StPO vorgeschrieben – dem Verteidiger des Betroffenen mitgeteilt. Das Rechtsbeschwerdegericht hat die vorgesehene Frist von zwei Wochen abgewartet. Der Betroffene hat innerhalb dieser Frist durch seinen Verteidiger eine schriftliche Gegenerklärung eingereicht (§ 349 III Satz 2 StPO).
5 Danach hat das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet gem. § 349 II StPO verworfen. Es hat zuvor die Begründung der Rechtsbeschwerde, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und die Gegenerklärung des Betroffenen zur Kenntnis genommen; dies ist selbstverständliche Pflicht des Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegerichts. Es hat die vorgebrachten Argumente auch berücksichtigt und durchdacht. Nach dieser "Durcharbeit“ war es der Auffassung, dem Antrag der Staatsanwaltschaft Folge leisten zu können. Es hat deshalb die Rechtsbeschwerde gem. § 329 II StPO als unbegründet verworfen, "weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen und die Gegenvorstellung vom 03.April 2009 hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.“
6 Die Auffassung des Betroffenen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass sich der Beschluß selbst nicht mit seinen Argumenten auseinandersetzt, geht fehl. Die Verwerfung einer Revision oder einer Rechtsbeschwerde gem. § 349 II StPO bedarf nach den gesetzlichen Bestimmungen keiner Begründung. Aus der fehlenden Begründung kann und darf deshalb nicht der Schluß gezogen werden, der Senat hätte sich mit den vorgebrachten Argumenten nicht auseinandergesetzt.
7 Auch den weiteren Anträgen konnte deshalb nicht Folge geleistet werden.
8 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO und Nr. 4500 GKG-KV (vgl. OLG Köln StraFo 2005, 484).
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