OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, 2009-07-08, 6 UF 31/09

6 UF 31/09Tribunale superiore8 lug 2009

Testo completo

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen — 6 UF 31/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-07-08

Aktenzeichen: 6 UF 31/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0708.6UF31.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1601 BGB, § 1610 BGB, § 1611 BGB, § 1615 BGB, § 36 BAfög

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.1.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Bensheim teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an das Z, vertreten durch das X,

  1. für den Monat Juni 2008 129,00 € sowie für die Zeit von Juli 2008 bis einschließlich Juli 2009 monatlich je 206,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Monatsbeginn und

  2. für den Monat August 2009 206,00 € an die Klägerin selbst zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden unter den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird für die Verfahrensgebühr auf 9.458,00 € und für die Terminsgebühr auf 3.614,00 € festgesetzt.

Gründe

1 I.

Die … geborene, also heute knapp 28 Jahre alte Klägerin ist die eheliche Tochter des Beklagten aus geschiedener Ehe. Sie ist Studentin der …mit eigenem Hausstand und verlangt vom Beklagten Ausbildungsunterhalt ab Juni 2008. Sie hat im Jahr 2001 Abitur gemacht und danach bis zum ….2002 ein freiwilliges soziales Jahr absolviert. Im … 2003 hat sie ein … Kind geboren, das sie bis … 2006 ausschließlich betreut hat. Im Oktober 2006 hat sie an der Y das Studium der … aufgenommen, das im August 2009 abgeschlossen sein wird. Ihren Antrag auf BaFöG hat das X Stadt01 zunächst wegen des Einkommens des Beklagten abgelehnt. Auf Grund eines Bescheids vom 21.01.2007 bezieht die Klägerin nunmehr Vorausleistungen nach § 36 BaFöG in Höhe von monatlich 585,00 €, weil ansonsten ihr Studium gefährdet wäre, davon die Hälfte als Darlehen und die Hälfte als Förderung. Vom Vater des Kindes erhält sie keinen Unterhalt. Der Beklagte ist als …noch voll berufstätig, obgleich er die Altersgrenze für seine Berufsgruppe bereits überschritten hat.

2 Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin ihre Ausbildung nicht innerhalb angemessener Frist und üblicher Dauer aufgenommen und beendet habe. Mit ihrer Berufung verfolgt sie ihren erstinstanzlichen Antrag mit der Maßgabe weiter, dass sie ihn für die Zeit bis August 2009 befristet hat und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an das X Stadt01 verlangt.

3 Sie beantragt,

unter Abänderung des am 07.01.2009 verkündeten Urteils des Amtsgerichts -Familiengerichtes- Bensheim den Beklagten zu verurteilen, für den Monat Juni 2008 einen Betrag i.H.v. 248,00 € und ab Juli 2008 monatlich je 306,00 € an das Z, vertreten durch das X Stadt01, Anstalt des öffentlichen Rechts, aufgrund für die Klägerin erbrachten und noch zu erbringende Vorausleistungen gem. § 36 BAföG nebst 6% Zinsen aus 248,00 € ab dem 01.06.2008 und aus 306,00 € jeweils zum ersten der nachfolgenden Monate ab dem Monat Juli 2008, zu zahlen.

4 Der Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

5 Er verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und beruft sich vor allen darauf, dass die Klägerin jegliche Beziehung zu ihm verweigere.

6 Mit Beschluss von 22.04.2009 hat der Senat die Sache der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat der Klägerin mit begründetem Beschluss vom 22.04.2009, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt.

7 II.

Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Der Beklagte schuldet der Klägerin für den Zeitraum Juni 2008 bis August 2009 die aus dem Urteilstenor ersichtlichen Unterhaltsbeträge. Da die Klägerin vom X in der Zeit bis zur Verkündung dieses Urteils Vorausleistungen nach § 36 BaFöG in übersteigender Höhe bezogen hat, sind ihre Ansprüche insoweit gemäß § 37 BaFöG auf das Z übergegangen. Gemäß § 265 ZPO kann die Klägerin daher hinsichtlich der bis Juli 2009 übergegangenen Beträge Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an das Z verlangen.

8 1) Gemäß §§ 1601, 1602 Abs.1, 1610 Abs.2 BGB hat die Klägerin, die ohne das z.Zt. betriebene Fachhochschulstudium ohne Berufsausbildung wäre, Anspruch auf Ausbildungsunterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Beklagten

9 2) Der Anspruch ist nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin im Anschluss an das Abitur und das freiwillige soziale Jahr zunächst über einen Zeitraum von ca. dreieinhalb Jahren ihr nichteheliches Kind betreut hat. Zutreffend ist zwar, dass der aus § 1610 Abs.2 BGB fließende Anspruch auf Ausbildungsunterhalt vom Prinzip der Gegenseitigkeit geprägt ist. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nicht nur die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden, sondern auch, sich nach Abgang von der Schule binnen einer angemessenen Orientierungsphase um die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Berufsausbildung zu bemühen (BGH FamRZ 1998, 671). Verletzt der Unterhaltsberechtigte diese Obliegenheit, entfällt sein Anspruch aus § 1610 Abs.2 BGB.

10 Eine Obliegenheitsverletzung setzt jedoch nicht nur ein objektives Verhalten des Berechtigten voraus, sondern auch, dass ihm dieses Verhalten vorgeworfen werden kann. Der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung der Oberlandesgerichts Frankfurt (FamRZ 94, 1611) lag ein Fall zu Grunde, in dem der Berechtigte über einen Zeitraum von 31 Monaten nichts anderes getan hat, als sich um eine Lehre als Gitarrenbauer zu bemühen. Der BGH (a.a.O.) hat einem volljährigen Kind den Anspruch versagt, das nach dem Schulabbruch über einen Zeitraum von knapp 6 Jahren abwechselnd erwerbstätig und arbeitslos war und am Abendgymnasium das Abitur nachgeholt hatte, bevor es ein Studium an der Universität aufgenommen hat.

11 Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine Verzögerung der Aufnahme oder des Abschlusses der Ausbildung vom Verpflichteten dann hinzunehmen ist, wenn sie etwa auf einer schweren Erkrankung oder einem anderen Umstand beruht, für den er nichts kann (so etwa OLG Stuttgart FamRZ 1996, 181). Die Geburt und die Betreuung eines nichtehelichen Kindes in den ersten drei Lebensjahren ist zwar keiner Krankheit vergleichbar, stellt aber einen anderen Umstand dar, der die Klägerin an der zügigen Aufnahme einer Berufsausbildung gehindert hat, ohne dass ihr das als Verletzung ihrer Ausbildungsobliegenheit vorgeworfen werden kann. Alles andere widerspräche den gewandelten Vorstellungen von der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder oder der gesellschaftlichen Aufgabe, die Vereinbarkeit von Berufsausübung und Kindererziehung durch betreuende Eltern zu fördern und hätte zur Folge, dass jede Frau, die sich vor dem Abschluss ihrer Berufsausbildung für ein Kind entscheidet, ihren Anspruch auf Ausbildungsunterhalt verlöre. Insoweit ist der vorliegende Fall demjenigen, der der Entscheidung des BGH vom 4.3.1998 (a.a.O.) zu Grunde gelegen hat, nicht vergleichbar.

12 Gleichwohl hat der Senat zur Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs.2 Ziff.2 ZPO die Revision zugelassen. Bei der Einzelrichterübertragung hat der Senat dies nicht bedacht.

13 3) Den Unterhaltsbedarf der Klägerin hat der Senat in Abweichung von der im PKH-Beschluss vom 22.04.2009 enthaltenen Berechnung mit monatlich insgesamt gerundet 704,00 € angesetzt. Er setzt sich zusammen aus dem angemessenen Bedarf eines studierenden Kindes mit eigenem Hausstand (Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt Ziff. 13.1.2) in Höhe von 640,00 € und dem von der Klägerin belegten Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung von monatlich gerundet 64,00 €. Die Studiengebühren sind in Hessen (wieder) abgeschafft. Die Semestergebühren sind in der Pauschale enthalten. Auf diesen Bedarf ist das letztmals im Juni 2008 für die Klägerin gezahlte Kindergeld (154,00 €) anzurechnen. Anzurechnen ist weiter der Vorausleistungsbetrag des X, soweit er in Höhe von monatlich gerundet 293,00 € als unverzinsliches Darlehen gewährt wird, denn unter Abwägung der Interessen der Parteien ist der Klägerin auf Grund der außerordentlich günstigen Darlehensbedingungen die Kreditaufnahme insoweit zumutbar (BGH 1985, 916). Offen ist der Bedarf der Klägerin daher für den Monat Juni 2008 in Höhe von 257,00 € (704,00 €– 154,00 €– 293,00 €) und für die restliche Zeit in Höhe von 411,00 € (704,00 €– 293,00 €).

14 4) Für den offenen Bedarf der Klägerin haften der Beklagte und die Mutter der Klägerin gemäß § 1606 Abs.3 S. 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Entsprechend der Berechnung im Beschluss vom 22.04.2009 setzt der Senat insoweit für den Beklagten ein monatliches bereinigtes Einkommen von 1.344,00 € an. Im Verhandlungstermin hat er unwidersprochen dargelegt, dass er keine zusätzlichen positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und dass er die bei der Mutter der Klägerin auf Grund des sog. Begrenzten Realsplittings anfallenden Steuern direkt an das Finanzamt abführt. Eine Instandhaltungskostenrücklage ist auch angesichts der vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder nicht abzusetzen, denn er hat weder dargelegt, dass die Balkonsanierung unaufschiebbar notwendig ist noch welche Kosten dafür notwendig sind oder wie diese angespart werden sollen. Dass der Beklagte als … noch aktiv ist, obgleich er die besondere Altersgrenze für … überschritten hat, steht seiner Unterhaltspflicht nicht entgegen.

15 Das Einkommen der Mutter der Klägerin setzt der Senat in Abweichung vom PKH-Beschluss mit monatlich 1.311,00 € an. Die Klägerin hat insoweit belegt, dass das Geringverdienereinkommen der Mutter von monatlich 400,00 € ab Oktober 2008 entfallen ist und sie seit April 2009 wieder monatlich 200,00 € verdient. Umgelegt auf den Unterhaltszeitraum von 15 Monaten entspricht dies einem Durchschnittseinkommen der Mutter von monatlich gerundet 190,00 €, das der Senat um die Werbungskostenpauschale von monatlich 10,00 € auf 180,00 € bereinigt hat. Mit dem Unterhalt, den sie vom Beklagten bezieht, hat die Mutter der Klägerin daher monatlich 1.311,00 €.

16 Da sich die verfügbaren Einkommen der Eltern der Klägerin nur marginal unterscheiden, ist es gemäß § 1606 Abs.3 S. 1 BGB gerechtfertigt, dass beide den offenen Bedarf der Klägerin je zur Hälfte zu tragen haben. Auf den Beklagten entfällt daher für den Monat Juni 2008 ein anteiliger Betrag von gerundet 129,00 € (257/2) und auf die Monate Juli 2008 bis August 2009 ein solcher von 206,00 € (411 / 2). Der angemessene Eigenbedarf beider Eltern von monatlich je 1.100,00 € ist gewahrt.

17 5) Der Anspruch der Klägerin entfällt schließlich nicht deswegen, weil sie dem Beklagten seit geraumer Zeit den Kontakt – auch mit dem Kind - verweigert. Allein ein solches Verhalten begründet eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 BGB nicht. Eine dahin verstandene Rechtsprechung des 1. Familiensenats des OLG Frankfurt (FamRZ 1990, 789) ist ausdrücklich aufgegeben (OLG Frankfurt, FamRZ 1995,1513). Die Verweigerung des Kontakts zum unterhaltspflichtigen Elternteil durch ein volljähriges Kind ist zumeist, wie auch hier, eine Folge der Belastungen, die das Kind durch den Trennungs- und Scheidungskonflikt der Eltern erfahren und noch nicht verarbeitet hat. Der Beklagte hat in seinem letzten Schriftsatz ausdrücklich, darauf hingewiesen, dass der Kontaktabbruch zeitgleich mit dem Einreichen des Scheidungsantrags der Eltern erfolgt ist. Die Klägerin hat ersichtlich die Partei der Mutter ergriffen und sich bis heute aus diesem Beziehungsgefüge noch nicht gelöst. Der Senat wünscht beiden Parteien, dass es der Klägerin zukünftig gelingen mag, ihre Beziehung zum Vater zu normalisieren. Dass sie das bis heute noch nicht vermocht hat, reicht nicht aus, den Vater von seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entbinden, zumal der Beitrag, zu dessen Tragung ihn der Senat verurteilt hat, mit monatlich 211,00 € vergleichsweise moderat ist.

18 III.

Der Zinsausspruch beruht auf den §§ 286 Abs.2 Ziff 1, 288 BGB, die übrigen Nebenentscheidungen auf den §§ 92 Abs.1, 709 ZPO, 42 GKG.

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