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16 U 206/08•OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, 2009-06-04, 16 U 206/08
16 U 206/08Tribunale superiore / Civil Chamber 164 giu 2009
Entscheidungsdatum: 2009-06-04
Aktenzeichen: 16 U 206/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0604.16U206.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 BGB, § 242 BGB, Art 1 GG, Art 2 GG, § 22 KunstUrhG
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 22. August 2008 (4 O 19/08) wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf 130.000,- € festgesetzt.
1 I.
Die Parteien streiten um eine Entschädigung des Klägers für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wegen Ausstrahlung eines Fernsehbeitrags, in dem der Kläger zu sehen war.
2 Gemäß § 540 Abs.1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 22. August 2008 (Bl. 252 - 260 d. A.) Bezug genommen.
3 Das Landgericht hat mit vorgenanntem Urteil die Beklagte zur Zahlung von 10.000,- € sowie entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.307,81 € jeweils nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.
4 Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte habe den Kläger in der Sendung nicht so deutlich zeigen dürfen. Eine wirksame Einwilligung in die Sendung liege nicht vor, wohl aber eine konkludente Einwilligung in die Erstellung der Filmaufnahmen während der Polizeikontrolle.
5 Dem Kläger sei bekannt, dass ein Reporterteam anwesend gewesen sei. Die Reporterin habe sich ihm vorgestellt, und er habe der Reporterin ein Interview gegeben. In diesem Verhalten liege eine Einwilligung in die Filmaufnahmen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Kläger vor dem Umsetzen des Fahrzeugs gegenüber POM A erklärt haben sollte, er wolle keinesfalls ins Fernsehen, denn sein weiteres Verhalten zeige, dass er insoweit seine Meinung geändert habe.
6 Bezüglich der Ausstrahlung der Aufnahme sei zwar nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe von einer Einwilligung auszugehen, wenn jemand sich ohne Widerspruch filmen lasse und auch an ihn gerichtete Fragen beantworte. Jedoch müsse dem Betroffenen Zweck, Art und Umfang der geplanten Sendung bekannt sein, zumindest wenn der Betroffene unerfahren im Umgang mit Medien sei und die Sendung Vorgänge betreffe, die für den Betroffenen unangenehm seien. Der Kläger hätte bei Kenntnis des tatsächlichen Inhalts der Fernsehsendung seine Zustimmung zur Verwendung der Aufnahmen nie erteilt, denn er werde in der Sendung als uneinsichtiger Raser und Drängler dargestellt. Er habe die Problematik seiner Fahrweise nicht gesehen und sich auch keine Gedanken darüber gemacht, in welchem Kontext die Aufnahmen verwendet werden. Der Informationswert der Sendung wäre ebenso hoch gewesen, wenn der Hinweis auf die ….funktion des Klägers und die Wegstrecke weggelassen und das Gesicht des Klägers unkenntlich gemacht worden wäre.
7 Die Persönlichkeitsrechtsverletzung sei so schwer, dass die Zahlung eines Schmerzensgeldes erforderlich sei. Den Kläger treffe aber ein Mitverschulden, weil er den Eindruck erweckt habe, es sei ihm recht, dass er gefilmt werde und zum Schluss noch in die Kamera gewinkt habe. Als Folge der Ausstrahlung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger von Kollegen an der Arbeitsstelle gefragt wurde, wie er ohne Führerschein zur Arbeit kommen wolle, dass er als Privatdozent zum beliebten Gesprächsthema für Studenten geworden sei, und dass er von Bekannten auf die Berichterstattung angesprochen wurde. Zwar habe die Beklagte diese Folgen bestritten. Sie seien aber plausibel, so dass eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO nicht erforderlich sei.
8 Schmerzensgelderhöhend sei zu berücksichtigen, dass der Beitrag trotz des Schreibens des Klägervertreters vom 25. Oktober 2007 erneut ausgestrahlt wurde. Die Beklagte hätte dies verhindern müssen. Auf weitere Auskünfte habe der Kläger keinen Anspruch, da die genaue Zahl der Zuschauer für die Entscheidung nicht maßgebend sei.
9 Gegen dieses ihm am 27. August 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am Montag, den 29. September 2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegt, die er mit einem am 27. Oktober 2008 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
10 Zur Begründung trägt der Kläger vor, sein Auskunftsanspruch sei berechtigt, weil zu den Bemessungskriterien der Geldentschädigung die weite Verbreitung der Filmsequenz zähle. Gleiches gelte für die Zuschauerbeteiligung zu den jeweiligen Ausstrahlungen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts treffe den Kläger kein Mitverschulden an der Verbreitung des Sendebeitrags. Der Kläger habe gegenüber POM A sofort der Sendeausstrahlung widersprochen. Damit habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die weite Verbreitung bei der Würdigung des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen. Für die Höhe der Entschädigung sei unmaßgeblich, ob die gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen wahr seien, denn der Kläger sei keine relative Person der Zeitgeschichte. Außerdem sei das Ordnungswidrigkeitsverfahren vom Amtsgericht Montabaur eingestellt worden.
11 Entgegen der Ansicht des Landgerichts diene auch die streitgegenständliche Sendung kommerziellen Zwecken der Beklagten. Bei einem Haushaltsvolumen der Beklagten von 2 Mrd. € könne ein Hemmeffekt durch einen Betrag von 10.000,- € nicht erreicht werden. Auch müsse das hohe Einkommen des Klägers berücksichtigt werden sowie der Umstand, dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe.
12 Der Kläger beantragt,
das am 22. August 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
13 Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger Auskunft zu erteilen über die Sequenz aus der Sendung „Sendung X“, erstmalig gesendet am … 2007, 21:00 Uhr, die den Kläger zeigt, in welcher Anzahl weitere Fernsehausstrahlungen auf welchem der Beklagten zugehörigen TV-Sendung zu welcher Sendezeit mit welcher Zuschauerbeteiligung erfolgten,
an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung zu zahlen, die einen Betrag von 125.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung nicht unterschreiten sollte,
an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.475,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
14 Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
15 Auch sie hat gegen das ihr am 26. August 2008 zugestellte Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn mit einem am 26. September 2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 26. November 2008 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz das Rechtsmittel begründet.
16 Die Beklagte trägt zur Begründung vor, der Kläger habe wirksam in die Ausstrahlung der Aufnahmen eingewilligt. Das Landgericht habe wesentliche Teile des Dialogs zwischen dem Filmteam und dem Kläger im Tatbestand weggelassen, insbesondere diejenigen Passagen, aus denen der Kläger die Thematik des Filmbeitrags erkennen konnte.
17 Das Amtsgericht Mühlheim habe in einer parallelen Fallkonstellation eines anderen Betroffenen die Klage abgewiesen.
18 Das Landgericht Duisburg habe die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen, weil der dortige Kläger wirksam in die Ausstrahlung eingewilligt habe, und weil ihm auch Sinn und Zweck der Aufnahmen bekannt waren.
19 Auch dem Kläger sei bewusst, dass die Filmaufnahmen zum Zwecke der Ausstrahlung im Y gemacht wurden, da sich die Zeugin Z1 mit „Sendung X“ vorgestellt habe. Das Landgericht verkenne die Programmgestaltungsfreiheit der Beklagten, die durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützt sei. Hierin dürfe nur bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts eingegriffen werden. Diese liege aber wegen der Einwilligung des Klägers nicht vor.
20 Der Kläger sei nicht in überraschender Situation gefilmt worden. Er habe ausreichend Zeit gehabt, sich auf die Filmsituation einzustellen und ihr zu widersprechen. Es habe auch kein rechtzeitiger Widerruf der Einwilligung vorgelegen, da die Beklagte zunächst eine Stellungnahme der Redaktion bzw. der beauftragten Produktionsgesellschaft einholen und das Rohmaterial bewerten musste. Einwilligungen in Film- oder Bildaufnahmen seien ohnehin nicht frei widerruflich. Ein wichtiger Grund für den Widerruf in die Einwilligung sei nicht erkennbar. Es liege keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und kein schweres Verschulden vor.
21 Der Kläger sei nicht an den Pranger gestellt worden. Es sei eine sachliche Darstellungsform gewählt worden. Die Beklagte habe das Verhalten des Klägers als Einwilligung in die Aufnahmen und die Ausstrahlung werten dürfen. Damit fehle es auf jeden Fall an einem schweren Verschulden. Auch die Entschädigungshöhe von 10.000,- € sei unangemessen hoch.
22 Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 22. August 2008 insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 11.307,81 € zu zahlen und die Klage abzuweisen.
23 Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
24 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25 II.
Die Berufungen der Parteien sind zwar zulässig. Sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
26 Das Rechtsmittel des Klägers ist allerdings erfolglos, während das Rechtsmittel der Beklagten begründet ist.
27 Dem Kläger steht weder der geltend gemachte Auskunftsanspruch noch ein Anspruch auf Geldentschädigung zu.
28 Grundsätzlich steht einem von einer Bildveröffentlichung Betroffenen nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch über den Verbreitungsumfang zu, wenn die Auskunft zur Rechtsverfolgung erforderlich ist und der Verletzte sie unschwer erteilen kann (st. Rspr. BGH NJW 1962, 731, OLG München AfP 1995, 658, 660 ). Da der Auskunftsanspruch ein Hilfsanspruch ist, setzt er einen bestehenden Hauptanspruch voraus. Besteht ein solcher nicht, entfällt auch der Auskunftsanspruch (Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 15.7).
29 Da die Auskunft der Bemessung der Geldentschädigung dienen soll, hängt die Auskunftsverpflichtung der Beklagten davon ab, ob ein solcher Anspruch dem Grunde nach besteht.
30 Im Übrigen hat die Beklagte bereits in erster Instanz umfassend Auskunft erteilt. In der Klageerwiderung (Bl. 60 d. A.) hat sie die Daten und die Uhrzeiten sowie die Sender genannt, in denen der Beitrag gesendet wurde, und die Zahl der Downloads und Sichtungen im Internet angegeben, so dass der Auskunftsanspruch bis auf die Auskunft über die Zuschauerbeteiligung ohnehin erfüllt ist.
31 Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung steht dem Kläger aber nicht zu. Mit Recht weist das Landgericht, das die Geldentschädigung als Schmerzensgeld bezeichnet hat, darauf hin, dass sich ein etwaiger Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB i. V. m. Art. 1 und 2 GG ergeben kann.
32 Ergänzend sind aber auch die §§ 22, 23 KUG heranzuziehen, da es sich um eine Bildveröffentlichung handelt.
33 Die Geldentschädigung setzt voraus, dass
a) eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt,
b) der Beklagten ein schweres Verschulden vorzuwerfen ist,
c) für die Zubilligung einer Geldentschädigung ein unabwendbares Bedürfnis besteht.
34 Hier kommt vor allem eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Nach § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Da der Kläger keine ausdrückliche Einwilligungserklärung abgegeben hat, kommt allenfalls eine konkludente Einwilligung in Betracht. Eine solche konkludente Einwilligung setzt voraus, dass das Verhalten des Klägers aus der Sicht der Beklagten als Einwilligung aufzufassen war und dem Kläger der Zweck der Aufnahme bekannt ist (BGH GRUR 1968, 652, 654).
35 Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger konkludent in die Filmaufnahmen eingewilligt hat. Wenn sich jemand als Reporter eines Filmteams vorstellt und eine Person interviewt, ist dies als konkludentes Verhalten der abgebildeten Person zu werten, dass sie mit den Filmaufnahmen einverstanden ist -(Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl. Rz. 173, OLG Karlsruhe AfP 2006, 467). Untermauert wird dieser Schluss noch dadurch, dass der Kläger am Ende der Filmaufnahmen in die Kamera winkt. Dieses Verhalten deutet unmißverständlich auf ein Einverständnis des Klägers mit den Filmaufnahmen hin (so auch Wenzel-Strobl-Albeg, Das Recht der Wort und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 7.63).
36 Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger behauptet hat, schon zu Beginn des Gesprächs mit dem POM A gesagt zu haben, er wolle auf keinen Fall ins Fernsehen. Abgesehen davon, dass eine solche Erklärung gegenüber dem Fernsehjournalisten und nicht gegenüber einem Polizeibeamten abzugeben war, da der Journalist und nicht der Polizeibeamte entscheidet, ob eine Filmaufnahme gesendet wird, hat der Kläger - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls später seine Meinung geändert. Wie der Zeuge POM A bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht angegeben hat, hat er möglicherweise zum Kläger die Worte gesagt: „Das klären wir später“.
37 Nach Vorspielen der Videoaufnahme war er aber nicht mehr sicher, diese Worte zum Kläger gesagt zu haben. Selbst wenn aber dies der Fall gewesen sein sollte, ist zum einen nicht bewiesen, dass diese Äußerung auf einen ausdrücklichen Widerspruch des Klägers gegen die Aufnahme erfolgt ist und sich darauf bezog. Zum anderen hat der Kläger - wie sich aus den Filmaufnahmen ergibt - selbst mehrmals erklärt, als er von dem Kamerateam erfuhr: „Möchte ich das?“
38 Daraus wird deutlich, dass der Kläger sich überlegte, ob er mit den Filmaufnahmen einverstanden ist. Später, nachdem die Zeugin Z1 sich vorstellte mit den Worten: „Z1 Sendung X“, hatte sich der Kläger offenbar entschieden, ein Fernsehinterview zu geben und freundlich in die Kamera gewinkt.
39 Selbst wenn also der Kläger - was nicht bewiesen ist - zunächst erklärt haben sollte, dass er nicht ins Fernsehen wolle, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung seines Verhaltens, dass er insoweit seine Meinung geändert hat.
40 Dem Kläger war auch der Zweck des Interviews und der Aufnahmen bekannt. Wie bereits dargelegt, hat sich die Zeugin Z1 mit den Worten vorgestellt: „Z1 Sendung X“. Damit war dem Kläger klar, dass die Zeugin und das Team Aufnahmen für die Sendung „Sendung X“ drehen.
41 Wenn der Kläger in zweiter Instanz vortragen lässt, er habe diese Worte nicht gehört, so ist dies unmaßgeblich, denn entscheidend ist, wie sein Verhalten von der Zeugin Z1 verstanden werden musste. Aus dem Gespräch mit der Zeugin Z1 war dem Kläger auch klar, dass die Berichterstattung sich mit Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandskontrollen bei Pkws und dem technischen Aufwand zu ihrer Feststellung befasste, denn darauf bezogen sich die Fragen der Zeugin an den Kläger. Eine noch weitergehende Aufklärung war nicht erforderlich.
42 Entgegen der Auffassung des Landgerichts beschränkte sich die Einwilligung des Klägers nicht auf die Fernsehaufnahmen, sondern beinhaltete auch die Ausstrahlung. Wer der Herstellung zustimmt, willigt gleichzeitig in die Veröffentlichung der Aufnahme ein (Wenzel-von Strobl-Albeg a. a. O. 7.24). Dies gilt auf jeden Fall, wenn vor laufender Kamera Fragen eines Fernsehreporters beantwortet werden und durch Gesten, wie z. B. freundliches Winken, deutlich gemacht wird, dass der Betroffene nichts gegen eine Veröffentlichung dieser Aufnahmen hat (Prinz/Peters MedienR 1999, Rz. 834). Gerade dies aber hat der Kläger getan.
43 Wenn das Landgericht ausführt, es sei offensichtlich, dass der Kläger bei Kenntnis des tatsächlichen Inhalts der Fernsehsendung seine Zustimmung nicht erteilt hätte, überzeugt dies nicht. Hierfür gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Im Übrigen handelt es sich bei dem Fernsehbericht der Beklagten um einen sachlichen Bericht im Rahmen eine Magazinsendung, so dass der Inhalt des Sendebeitrages nicht von den Erklärungen im Gespräch mit der Zeugin Z1 abwich. Eine Darstellung des Klägers als uneinsichtiger Raser und Drängler erfolgte gerade nicht.
44 Im Übrigen hat nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 2002, 3767 ) eine Person keinen Anspruch darauf, von anderen so dargestellt zu werden, wie sie sich selber sieht oder gesehen werden möchte.
45 Soweit das Landgericht ausführt, die Beklagte hätte den Filmbeitrag in anderer Weise aufbereiten können, so überzeugt auch dies nicht, denn die inhaltliche Ausgestaltung ist Teil der Programmgestaltungsfreiheit der Beklagten, die Ausfluss von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist.
46 Damit war die Beklagte berechtigt, den Filmbeitrag am … 2007 auszustrahlen. Sie hat dadurch das Recht des Klägers am eigenen Bild nicht verletzt.
47 Auch die weiteren Ausstrahlungen waren von dieser Einwilligung gedeckt.
48 Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 (Bl. 16 d. A.) untersagt, die Filmsequenzen zu zeigen, die den Kläger innerhalb der Sendung „Sendung X“ zeigen.
49 In diesem Schreiben liegt ein Widerruf der konkludent erteilten Einwilligung. Fraglich ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung nach § 22 KUG widerrufen werden kann. Diese Frage ist umstritten und hängt u. a. vom Rechtscharakter der Einwilligung ab. Nach wohl herrschender Meinung ist die Einwilligung eine rechtsgeschäftliche bzw. rechtsgeschäftsähnliche Erklärung (OLG München ZUM 2001, 708, NJW-RR 2000, 999, weitere Nachweise bei Damm/Rehbock a. a. O. Rz. 169 und Wenzel-von Strobl-Albeg a. a. O. 7.59).
50 Demgegenüber sieht der Bundesgerichtshof die Einwilligung als bloßen Realakt an. Allerdings sollen für die Auslegung der Erklärung die Grundsätze für rechtsgeschäftliche Erklärungen angewendet werden können (BGH NJW 1980, 1903, 1904 ).
51 Demzufolge gibt es unterschiedliche Ansichten zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung widerrufen werden kann. Teilweise (OLG München AfP 1989, 570, 571 ) wird ein wichtiger Grund für den Widerruf verlangt, da derjenige, der eine Einwilligung erteilt hat, an den Inhalt seiner Erklärung gebunden ist. Teilweise wird vertreten, dass sich die innere Einstellung des Betroffenen geändert haben muss (Frömming/Peters NJW 1996, 958). Teilweise (Löffler/Steffen § 6 LPG Rz. 127) werden „gewichtige Gründe“ verlangt, die den Widerruf rechtfertigen.
52 Dieser Meinungsstreit braucht nicht entschieden zu werden, denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die Einwilligung nach § 22 KUG, zumindest wenn sie nur konkludent erteilt wurde, frei widerrufen werden kann, stellt die Weiterverbreitung der Filmaufnahmen über zwei Tage keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, zumindest aber kein schweres Verschulden der Beklagten dar, das Voraussetzung für eine Geldentschädigung ist.
53 Der Beklagten musste eine gewisse Zeit für eine Überprüfung der Untersagung des Klägers eingeräumt werden.
54 Das Schreiben des Klägervertreters vom 25. Oktober 2007 ging am selben Tag um 18:23 Uhr bei der Beklagten ein und konnte deshalb erst am Freitag, den 26. Oktober 2007, vom Justitiariat bearbeitet werden.
55 Da zunächst verschiedene Nachforschungen in der Redaktion und der beauftragten Firma Z GmbH vorzunehmen waren, bevor entschieden werden konnte, ob und gegebenenfalls wie die Beklagte auf das Unterlassungsbegehren des Klägers reagiert, erscheint es nicht unangemessen, dass die Beklagte erst nach 1,5 Arbeitstagen, nämlich ab Montag, den … 2007, den Beitrag aus dem Internet nimmt und die vom Kläger verlangte Unterlassungserklärung abgibt und den Fernsehbeitrag nicht weiter verbreitet.
56 Außerdem musste die Beklagte für sich die Rechtsfrage entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Einwilligungserklärung widerruflich ist. Ein Zeitraum von 1,5 Arbeitstagen stellt keine schuldhafte Verzögerung der Entscheidung dar, zumal der Kläger selbst eine Frist zur Vorlage einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gesetzt hat bis zum … 2007.
57 Zumindest beinhaltet eine derartige Verzögerung kein schweres Verschulden der Beklagten, sodass eine Geldentschädigung nicht zu bewilligen ist.
58 An diesem Ergebnis ändern auch die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 24. Mai 2009 nichts, der nicht nachgelassen war.
59 Da der Kläger im Rechtstreit unterlegen ist, hat er gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
61 Die Revision war nicht zuzulassen, da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht anstanden und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
62 Der Streitwert für die Berufungsinstanz war auf 130.000,- € festzusetzen, da der Kläger eine Geldentschädigung von mindestens 125.000,- € begehrt und der Wert des Auskunftsanspruchs mit 5.000,- € zu bewerten ist (§ 3 ZPO).
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