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8 W 14/09•OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2009-05-28, 8 W 14/09
8 W 14/09Tribunale superiore / Civil Chamber 828 mag 2009
Entscheidungsdatum: 2009-05-28
Aktenzeichen: 8 W 14/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0528.8W14.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 114 ZPO, § 138 BGB, § 134 BGB, § 32 Abs 1 S 1 KWG, § 199 BGB
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hanau, 6. Februar 2009, 1 O 1153/08, Beschluss
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 6.2.2009 in Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 4.3.2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Kosten werden nicht erstattet.
1 I.
Die Antragstellerin begehrt mit Antrag vom 10.10.2008 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Schadensersatzklage gegen die Antragsgegnerin wegen Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne bzw. wegen Verschuldens bei Vertragsschluss eines Anlageberatungs- oder Vermittlungsvertrages.
2 Die Antragstellerin ist der Antragsgegnerin als atypisch stille Gesellschafterin am 18.2./29.2.2000 beigetreten (B 1 Anlagenband). Auf das Hinweisschreiben der Beklagten vom 6.4.2001 (B 20 Anlagenband), wonach das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen die ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens beanstande, entschied sich die Antragstellerin mit "Rückantwort" vom 18.4.2001 (B 21 Anlagenband) für die anteilige Kündigung (Herabsetzung der Beteiligungssumme) des Auseinandersetzungsguthabens. Mit Änderungsvereinbarung vom 19.2./20.3.2002 ist die Zeichnungssumme auf 7.893,38 € - den Betrag der bis zum 31.12.2001 geleisteten Einlagen - herabgesetzt und eine atypisch stille Beteiligung der Antragstellerin bei der A in Höhe von 25.442,85 € - der Differenz zwischen der ursprünglichen Zeichnungssumme bei der Antragsgegnerin abzüglich der dort bis zum 31.1.2001 geleisteten Einlagen - zustande gekommen (B 26, 25 Anlagenband). Mit Erklärung vom 19.2.2002 bestätigte die Antragstellerin den Erhalt des Emissionsprospektes Nr. 1 vom Juli 2001 der A (B 27 Anlagenband).
3 Mit Beschluss vom 6.2.2009 hat das Landgericht der Antragstellerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Denn die zweifelhaften Ansprüche seien jedenfalls am 31.12.2005, 12.00 Uhr verjährt, da die Antragstellerin mit Erhalt des Emissionsprospektes am 19.2.2002 Kenntnis des Totalverlust - und des Fungibilitätsrisikos hätte erlangen können.
4 Gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Bei Erhalt des Emissionsprospektes am 19.2.2002 habe sie noch die falschen Erklärungen des Vermittlers V anlässlich des Beitritts vom Februar 2000 "im Ohr" gehabt, wonach insbesondere „die Sache völlig sicher sei“. Zudem werde in der Änderungsvereinbarung ausgeführt, dass sich ansonsten nichts ändere und auch das Übertritts-Angebotsschreiben vom 6.2.2002 (B 22 Anlagenband) stelle den Wechsel ohne gravierende Änderungen sowie nur vorteilhaft dar. Sie habe deshalb nicht "misstrauisch" werden müssen. Der Prospekt verhalte sich nicht über die ratierliche und verzinsliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens und die begrenzte Gewinnausschüttung, so dass sie jedenfalls über diese aufklärungspflichtigen Umstände keine Kenntnis habe erlangen können. Schließlich habe das Landgericht die dargelegten Verstöße gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) und ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB i.V.m. §§ 32 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG) unbeachtet gelassen.
5 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 4.3.2009 nicht abgeholfen.
6 Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.
7 II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 S. 1 ZPO). Das hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen.
8 Von der Unwirksamkeit der Beteiligung wegen Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB ist nicht auszugehen. Die fraglos lange Laufzeit der Gesellschaftsbeteiligung von 23 Jahren ist nicht geeignet, die Sittenwidrigkeit zu begründen. Sie ist vielmehr durch das Ziel der Alterssicherung bedingt. Zudem war diese Dauer nicht vorgegeben, sondern für die Antragstellerin stand auch ein kürzerer Zeitraum von 10 bis 15 Jahren zur Wahl. Auch kann die Sittenwidrigkeit nicht aus der vorliegenden Gewinn- und Verlustbeteiligung abgeleitet werden. Denn bei einer atypisch stillen Beteiligung handelt es sich um eine mitunternehmerische Beteiligung, für die die Teilnahme an Gewinn und Verlust kennzeichnend ist. Dass aber durch die Zuweisung eines vorab Gewinnes an die Aktionäre ein gravierendes Ungleichgewicht hergestellt werde, ist nicht anzunehmen. Vielmehr liegt diese Zuweisung im Rahmen des unternehmerisch Vertretbaren. Da die Verlustbeteiligung der atypisch stillen Gesellschafter bis zur Höhe der gezeichneten Beteiligung begrenzt ist, ist auch sie nicht zu beanstanden. Schließlich begründen die Risiken der Gesellschaftsbeteiligung der vorliegenden Art, auf die noch näher eingegangen werden wird, nicht von vornherein deren Unwirksamkeit. Es ist keine schwerwiegende Disparität zwischen Chancen und Risiken zu erkennen. Die theoretische Möglichkeit, das eingesetzte Kapital zu verlieren, ist einer unternehmerischen Beteiligung immanent. Im Gegenzug hat der atypisch stille Gesellschafter die Möglichkeit, von den Gewinnen der Gesellschaft zu profitieren.
9 Der Gesellschaftsvertrag ist auch nicht nach § 134 BGB i.V.m. §§ 32 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG nichtig. Es kann offen bleiben, ob es sich bei der Vereinbarung einer ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsgutachtens um ein Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG handelt und ob ein dann wegen des Fehlens der ggf. erforderlichen behördlichen Erlaubnis der Antragsgegnerin vorliegender Verstoß gegen § 32 KWG zur Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB führt. Denn in diesem Fall wäre nach dem Hinweisschreiben der Antragsgegnerin vom 6. 4.2001 in der "Rückantwort" der Antragstellerin vom 18.4.2001, in der sie sich für die anteilige Kündigung (Herabsetzung der Beteiligungssumme) des Auseinandersetzungsguthabens entschied, eine Bestätigung des Rechtsgeschäfts i.S.d. § 141 BGB zu sehen.
10 Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne scheiden von vornherein aus, denn diese richten sich gegen die Personen, die für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich sind, ohne selber die Stellung eines Vertragspartners des mit dem Prospekt Geworbenen einzunehmen (BGH DStR 2003,1494 ). Die Antragsgegnerin ist jedoch Vertragspartnerin der Antragstellerin geworden.
11 Die Antragstellerin kann gegenüber der Antragsgegnerin auch keine Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bzw. wegen Verschuldens bei Vertragsschluss eines Anlageberatungs- oder -vermittlungsvertrages geltend machen, da sie durch den Prospekt bzw. durch Erklärungen des für die Anbieterin tätigen Vermittlers insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken nicht zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt worden sei. Denn diese etwaigen Ansprüche sind zum 31.12.2005 verjährt.
12 Es gilt die neue kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren (Art. 229, § 6 Abs. 4 S. 1, 2 EGBGB), wobei für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Antragstellerin abzustellen ist (BGH NJW 2007, 1584 ).
13 Unterstellt, der Vermittler V habe entgegen den im Prospekt der Antragsgegnerin dargestellten Totalverlust - und Fungibilitätsrisikos die Beteiligung als völlig sicher, sogar mit einem Sparbuch vergleichbar und verkäuflich dargestellt, so durfte sie auf diese Erklärungen im persönlichen Gespräch vertrauen und muss sich nicht den anders lautenden Prospektinhalt entgegenhalten lassen. Dies gilt aber nicht mehr mit Erhalt des Emissionsprospektes der A am 19.2.2002 anlässlich der Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung am 19.2.2002. Spätestens jetzt hätte die Antragstellerin das Totalverlust- und Fungibilitätsrisiko zur Kenntnis nehmen können und müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ein persönliches Gespräch fand nicht mehr statt und die Antragstellerin bestreitet den Erhalt dieses Prospektes nicht. Folglich kommt es auch nicht darauf an, ob die Bestätigung vom 19.2.2002 gegen § 309 Nr. 12 b BGB verstößt, da mehr als der bloße Empfang bestätigt wird (so Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 309 Rdnr. 102). Dass sie die unterstellten anders lautenden Erklärungen des Vermittlers noch "im Ohr" gehabt habe, kann die Antragstellerin nicht entlasten. Zum einen ist dies im Hinblick auf ein 2 Jahre zurückliegendes Gespräch kaum nachvollziehbar, zum anderen hätte es aber im Hinblick auf den vergangenen Zeitraum, die mangelnde persönliche Nachfragemöglichkeit und die Tatsache, dass es sich um den Prospekt der A handelte, der Nachprüfung bedurft. "Sicherheit" konnte der Antragstellerin auch nicht die Änderungsvereinbarung vom 19.2.2002 und das Übertrittsangebotsschreiben vom 6.4.2001, welches gerade auf die Beanstandung der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen hinweist, vermitteln.
14 Die Änderungsvereinbarung führte lediglich an, dass andere Vertragsbestimmungen von ihr nicht berührt werden, während das Übertrittsangebotsschreiben neben der allgemeinen Anpreisung gerade wegen der Einzelheiten auf dem beigefügten Leitfaden und den Emissionsprospekt verweist. In dem Prospekt wird aber deutlich und unmissverständlich insbesondere auf das Totalverlust- und das Fungibilitätsrisiko hingewiesen. Da die beiden Prospekte in der Gestaltung und der Beschreibung der Geldanlage weitgehend identisch waren, und - worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist - die Antragsgegnerin und die A als Schwestergesellschaften den gleichen Vorstand und die gleiche Verwaltung hatten -, musste sich der Klägerin aufdrängen, dass die Risikohinweise des Prospektes der A in gleicher Weise auch für die gezeichnete Beteiligung bei der Antragsgegnerin gelten würden. Umso unverständlicher ist es, dass die Antragstellerin die Risikohinweise nicht gelesen hat. Sie hat damit eine auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht wahrgenommen. Die Nichtnutzung dieser Chance ist als schwere Form des Verschuldens gegen sich selbst als grob fahrlässig im Sinne des § 199 BGB zu werten.
15 Unerheblich ist im Hinblick auf die Verjährung, dass die Antragstellerin im Februar 2002 mangels persönlicher Aufklärung keine Kenntnis und mangels Darstellung im Prospekt auch keine grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich weiterer behaupteter Aufklärungsmängel bezüglich der Beteiligung bei der Antragsgegnerin besaß. Ein Anspruch ist im Sinne des § 199 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und ggfl. Im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dabei gilt der Grundsatz der Schadenseinheit (Palandt-Heinrichs a.a.O., § 199 RdNr. 3,14). Die Verjährung begann deshalb einheitlich für den gesamten durch die Anlage bei der Antragsgegnerin entstandenen Schaden mit Ende des Jahres 2002 zu laufen und war mit Ende des Jahres 2005 abgelaufen. Damit kann unentschieden bleiben, ob es sich insbesondere bei der begrenzten Gewinnausschüttung um einen gesondert aufklärungspflichtigen Umstand handelt, was im Hinblick auf die dargestellte mitunternehmerische Beteiligung zweifelhaft erscheint.
16 Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann unentschieden bleiben, ob die Antragstellerin die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 ZPO).
17 Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO Ziffer 1812 im Kostenverzeichnis Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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