OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2009-05-28, 3 U 251/08

3 U 251/08Tribunale superiore / III camera civile28 mag 2009

Regest

Wohngebäudeversicherung - Schaden an Heizungsanlage

Testo completo

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat — 3 U 251/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-05-28

Aktenzeichen: 3 U 251/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0528.3U251.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Wohngebäudeversicherung - Schaden an Heizungsanlage

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.09.2008 Az. 2/8 O 87/08 gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordert.

Er erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats.

Gründe

1 Der Kläger nimmt die Beklagte als Wohngebäudeversicherer wegen eines an seiner Heizungsanlage aufgetretenen Schadens vom 20.10.2006 in Anspruch.

2 Aus einem infolge Korrosion entstandenen - nicht reparierbaren - Loch im Außenmantel des Heizkessels der Heizungsanlage des Klägers trat Wasser aus, welches zunächst in die Elektronik der Anlage lief und diese einschließlich der Wasseraufbereitung und des Brenners unreparierbar beschädigte. Die vollständige Erneuerung des Heizkessels war infolge der aufgetretenen Undichtigkeit erforderlich.

3 Das ausgetretene Wasser lief außerdem in die Wohnung und führte zu Schäden am Teppichboden, einer Türzarge und dem zugehörigen Türblatt. Die Wohnung konnte infolge der Reparatur der Heizung 14 Tage nicht benutzt werden.

4 Der Kläger hat die Kosten der Heizungsreparatur, der Beseitigung der Schäden an der Wohnung, den Ersatz des Mietwertes sowie vorgerichtliche Anwaltskosten beansprucht.

5 Die Beklagte hat lediglich einen Teil der Schäden an der Wohnung reguliert und im Übrigen die Auffassung vertreten, die Notwendigkeit der Ersetzung der Heizungsanlage beruhen nicht auf bestimmungswidrig ausgetretenen Wasser, viel mehr sei der Heizkessel als Bestandteil der Therme nach Ziffer 3.3.2 VGB 2000 nur gegen Frostschäden versichert.

6 Das Landgericht hat durch Urteil vom 5.9.2008 die Klage zum überwiegenden Teil abgewiesen, lediglich doch einen geringfügigen Betrag der Wohnungsschäden zugesprochen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der durch das bestimmungswidrig aus dem Heizkessel ausgetretene Leitungswasser an der Türzarge, dem Türblatt und dem Teppichboden entstandene Schaden falle unter den Versicherungsschutz der Leitungswasserversicherung. Die dem Kläger noch zustehenden anteiligen Kosten hierfür hat das Landgericht auf 249,56 € geschätzt.

7 Die Ablehnung des Kostenersatzes für den Austausch der Therme hat das Landgericht zunächst damit begründet, dass die Undichtigkeit des Heizkessels nicht durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser entstanden sei. Ein Bruchschäden an dem Heizkessel sei nicht versichert. Die nach Ziffer 3.3 VGB 2000 enthaltene Bruchversicherung beziehe sich zunächst nur auf Rohre, hinsichtlich der sonstigen wasserführenden Einrichtungen beziehe sich nur auf Frostschäden. Die beiden Risikobereiche Bruch und Leitungswasser seien zu unterscheiden. Bruchschäden seien nach Ziffer 3.3.1 VGB 2000 an Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung, an Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung (u. a.) versichert. Der Begriff des Heizkessels sei nicht mit dem Begriff des Rohres identisch. Für den Heizkessel bestehe eine gesonderte Regelung in Ziffer 3.3.2 b) VGB 2000. Hier sei eine auf Frostschäden beschränkte Erweiterung gegenüber der Ziffer 3.3.1 VGB 2000 enthalten, woraus verständlich werde, dass alle in Ziffer 3.3.2 VGB 2000 aufgeführten Einrichtungen nicht als Rohre im Sinne der vorausgegangenen Ziffer anzusehen sind. Folglich aber einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Erneuerung des Heizkessels nur bestanden, wenn ein Frostschaden vorgelegen hätte, was unstreitig nicht der Fall sei.

8 Die Entscheidung des BGH vom 16.6.1993 (VersR 1993, 1102 ) sei nicht einschlägig. Nach dem dortigen Sachverhalt sei ein im Heizkessel befindliches Wasserrohr geplatzt, wodurch infolge des auslaufenden Wassers Schäden im Feuerungsraum des Heizkessels und am Brenner entstanden seien. Deshalb sei der dort entschiedene Fall vom Risiko der Leitungswasserversicherung gedeckt gewesen. Vorliegend sei dagegen der Heizkessel bereits aufgrund der Undichtigkeit zu erneuern gewesen, lediglich die Schäden an der Wohnung seien auf bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser zurückzuführen. Die zeitweise Unbenutzbarkeit der Wohnung sei wegen des Ausfalls der Heizung bis zur Reparatur entstanden, nicht aber durch das bestimmungswidrig ausgetretene Leitungswasser.

9 Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers. Er bekräftigte seine bereits erstinstanzlich vertretene Ansicht, aufgrund des nach der BGH Rechtsprechung zu erwartenden umfassenden Versicherungsschutzes sei vorliegend die Beklagte eintrittspflichtig, zumal ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die technischen Feinheiten einer Heiztherme und die daraus resultierenden unterschiedlichen Schadensursachen nicht kenne und einschätzen könne. Vorliegend sei das korrosionsbedingte Loch am Heizkessel, bei dem es sich um ein wasserführendes Bauteil handle, dem Platzen eines Rohres gleichzusetzen, da für das Platzen eines Rohres üblicherweise immer eine Korrosion die Ursache sei. Aus der erstinstanzlich vorgelegten Anlage Karl 24 könne entnommen werden, dass es sich bei dem Kessel um ein spiralförmiges Rohr handle, so dass auch der korrosionsbedingte Wasseraustritt unter das versicherte Risiko falle.

10 Infolge dessen habe der Kläger auch Anspruch auf den Ersatz des ortsüblichen Mietwertes für die Zeit der Unbenutzbarkeit der Wohnung, ebenso auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, für die die Aktivlegitimation des Klägers auch dann bestehe, wenn eine Deckungszusage der Rechtschutzversicherung vorliege.

11 II.

Die Berufung hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.

12 Entgegen der vom Kläger auch in der Berufung vertretenen Ansicht hat das Landgericht den Sachverhalt zutreffend festgestellt und die zutreffenden rechtlichen Schlüsse daraus gezogen.

13 1. Die Kosten für die Ersetzung der Heiztherme des Klägers sind nicht von seiner bei der Beklagten abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung gedeckt.

14 a) Zutreffend hat das Landgericht geurteilt, dass vorliegend Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung und an sonstigen Leitungswasser führenden Einrichtungen nur Frostschäden (Ziffer 2.1 b), 2.2, 3.3.1, 3.3.2 VGB 2000) versichert sind. Zwar macht der Kläger vorliegend geltend, durch das bestimmungswidrig aus dem Heizkessel ausgetretene Wasser der Heizungsanlage sei dessen Elektronik und der Brenner der Heizung beschädigt worden. Es ist jedoch unstreitig, dass die Ersetzung der Therme nicht deswegen, sondern bereits infolge der aufgetretenen nicht reparierbaren Undichtigkeit erforderlich gewesen ist. Deshalb waren die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser entstandenen Schäden nicht ursächlich für die geltend gemachten Kosten der Heizungsanlage. Das hat das Landgericht zutreffend erkannt.

15 b) Dem steht die vom Kläger mehrfach zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.6.1993 nicht entgegen. Das vom Kläger daraus verwendete Zitat zum umfassenden Versicherungsschutz ist unvollständig. Der BGH führt viel mehr unter I. 3.b) wörtlich aus: " Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet von seiner Wohngebäudeversicherung einen umfassenden und - soweit sich aus ihr keine Einschränkungen ergeben - lückenlosen Schutz". Die bedingungsgemäßen Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind mithin zu beachten. Der Bruch oder die Undichtigkeit von Heizkesseln ist nach Ziffer 3.3.2 b) VGB 2000 jedoch nur als Frostschaden versichert. Wie das Landgericht bereits richtig ausgeführt hat, ist aus der ausdrücklichen Erwähnung anderer wasserführender Einrichtungen gegenüber Rohren, insbesondere auch Heizkesseln zu folgern, dass sie bedingungsgemäß nicht als Rohre angesehen werden. Die vom Kläger angeregte Gleichstellung eines Wasseraustritts aus dem Heizkessel mit einem Rohrbruch scheidet danach aus. Der Verweis des Klägers auf die Abbildung nach Anlage K 24 (Blatt 111 d.A.) ist nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung des vorliegenden Falls zu führen. Selbst wenn die Konstruktion des Heizkessels in einem spiralförmigen Rohr bestehen sollte, handelte es sich gleichwohl bei dieser besonderen Rohrkonstruktion um den Heizkessel, der nach den Versicherungsbedingungen einer besonderen Regelung unterliegt. Das in der vom Kläger vorgelegten Anlage abgebildete Spiralenrohr stellt jedoch nicht den Heizkessel, sondern den Wärmetauscher innerhalb des Kessels (oder eines Wasserspeichers) dar.

16 2. Zutreffend hat das Landgericht den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Mietwertes für die Zeit der Unbewohnbarkeit seiner Wohnung infolge des Ausfalls der Heizung abgewiesen.

17 Denn die Heizung konnte bereits infolge des erheblichen Wasseraustritts durch Undichtigkeit nicht mehr betrieben werden, so dass die Unbewohnbarkeit bis zur Erneuerung der Heizung bereits durch die - nicht versicherte - Undichtigkeit des Heizkessels entstanden gewesen ist und nicht erst durch den bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser.

18 3. Vorgerichtliche Anwaltskosten stehen dem Kläger nach alledem nur in einem stark reduzierten Umfang zu. Er hat jedoch trotz des ausdrücklichen Hinweises im angefochtenen Urteil einen Teilanspruch nicht, auch nicht hilfsweise geltend gemacht.

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