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24 U 195/08•OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, 2009-05-11, 24 U 195/08
24 U 195/08Tribunale superiore / Civil Chamber 2411 mag 2009
Entscheidungsdatum: 2009-05-11
Aktenzeichen: 24 U 195/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0511.24U195.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21.8.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Wert der Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 273.307,57 €.
1 Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, ist das Rechtsmittel im Beschlusswege zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
2 1. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 6.4.2009 u.a. ausgeführt:
3 „a) Im Ansatz zutreffend weisen die Kläger zwar darauf hin, dass ein Prospekt dem Interessenten ein zutreffendes Bild von dem Anlageobjekt zu vermitteln hat, und dass in diesem Zusammenhang sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden müssen. Dass die Kläger in diesem Zusammenhang zu verkennen scheinen, dass die Grundsätze der eigentlichen Prospekthaftung auf den Erwerb von Aktienfondsanteilen keine Anwendung finden, sachlich vielmehr allein die Grundsätze der culpa in contrahendo – Verschulden bei Vertragsverhandlungen, nunmehr § 311 Abs. 2, 3 BGB– einschlägig sind, sei nur am Rande festgehalten. Denn die Kläger verkennen vor allem, dass der Prospekt den umschriebenen Anforderungen genügt.
4 aa) Entgegen der Auffassung der Kläger stellt der Prospekt das Verhältnis der unterstellten Gewinnrente zur garantierten Rente in aller Klarheit heraus und macht mit derselben Klarheit deutlich, dass die Höhe der Gewinnrente ebenso von der Entwicklung des Zinsniveaus abhängig ist wie die Deckung des aufgenommenen endfälligen Darlehens von der Wertentwicklung des Investmentfonds abhängig ist. Dies alles hat das Landgericht in jeder Hinsicht zutreffend in dem angefochtenen Urteil – hier: Bl. 10, vorletzter Absatz bis Bl. 13, ganz oben – herausgearbeitet. Der Senat hat diesen Ausführungen nur hinzuzufügen, dass es entgegen dem, was die Berufung vorträgt, geradezu auf der Hand liegt, dass aus Zinserträgen finanzierte Gewinnanteile sich in demselben Verhältnis vermindern wie die sie tragenden Erträge, eine – um ein Beispiel zu nennen – Verminderung des Kapitalmarktzinses um 1,5 Prozentpunkte für jedermann offensichtlich nicht nur eine Minderung der kapitalmarktabhängigen Rente um eben diesen Prozentsatz bedeuten kann. Kenntnisse der höheren Mathematik – wie der Kläger sie übrigens kraft seiner Ausbildung besitzt – sind hierzu nicht erforderlich.
5 bb) Der Hinweis der Kläger auf die Pflicht des Vermittlers oder Initiators der Anlage in einen Immobilienfonds, auf eine ungewöhnliche Höhe der so genannten weichen Kosten hinzuweisen (BGH NJW 2006, 2042 ), ist abstrakt betrachtet zwar richtig, steht tatbestandlich aber außer Bezug zu den Gegebenheiten des vorliegenden Falles. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf abstellen, der Ausgabeaufschlag von (zunächst) 6 % und die jährlichen Verwaltungskosten von 0,9 % seien gesondert „aufklärungspflichtige“ Kostenpositionen, übersehen sie, dass exakt hierauf auch hingewiesen wurde, nämlich in der Anlage zum Kaufauftrag vom 12.2.2000. Ihr weiterer Hinweis auf Rückvergütungen (BGHZ 170, 226) steht ersichtlich – Bl. 7 der Berufungsbegründung – ohne Bezug auf einen konkreten Sachverhalt.
6 cc) Soweit die Kläger meinen, die Übersicht zum angenommenen Liquiditätsverlauf sei irreführend, weil im Verlaufe der Vertragsverhandlungen die Verordnung über die Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen vom 6.5.1996 durch die Erste Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung vom 29.3.2000 insoweit geändert wurde, als der Höchstzinssatz von 4 % auf 3,25 % gesenkt wurde, übersehen sie, dass weder der von ihnen mit der Berufungsbegründung angesprochene Gewinnrentenanteil noch – was dem Regelungsgehalt der DeckRV näher käme – der garantierte Anteil von der Berechnung der Deckungsrückstellung betroffen sind. Die zitierte Regelung betrifft gesetzlich zu bildende Rückstellungen, die dem Prämienzahler garantieren sollen, dass bei Ausschüttung seiner Lebensversicherung ausreichend Kapital des Versicherungsunternehmens – in dem so genannten Deckungsstock – vorhanden ist. Mit der Darstellung oder Gewährleistung der laufenden Rendite hat dies nichts zu tun.
7 dd) Irreführend ist auch nicht die Zugrundelegung einer älteren Sterbetafel (86/88 statt 1994). Welche den Klägern nachteilige Konsequenzen sich aus der Verwendung einer aus ihrer Sicht nicht aktuellen Tafel ergeben sollten, legen die Kläger nicht offen; richtig dürfte sein, dass die neuere Sterbetafel eher zu günstigeren Ergebnissen führt.
8 b) Weder ein Prospekt- noch ein Beratungsmangel dokumentiert sich in der Wertentwicklung des zur Deckung des endfälligen Darlehens vorgeschlagenen Fonds „Z1“. Als besonders risikobehaftete Anlage stellte er sich nach der von den Klägern selbst vorgelegten Übersicht über seine Wertentwicklung nicht dar; in dieser Wertentwicklung reihte er sich vielmehr relativ unauffällig in die Variationsbreite von Aktienfonds ein, welche eher konservativ auf die Entwicklung des Kapitalmarkts in Deutschland, Europa beziehungsweise Nordeuropa bezogen waren.
9 Der Hinweis der Kläger darauf, schon bei Abschluss der diesem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Verträge in der ersten Jahreshälfte 2000 sei die negative Entwicklung des Fonds vorauszusehen gewesen, vermengt nachträgliche bessere Kenntnis der Entwicklung des Aktienmarktes mit dem, was – angeblich – für Fachleute schon zu erkennen war. Wie allgemein bekannt ist – vor allem in der Zeit des Abschlusses der Verträge, aber auch heute noch findet die Entwicklung der Aktienmärkte ein tägliches breites Echo in den Medien – ergab sich im Frühjahr 2000 eine Wende in der bis dahin über Jahre hinweg positiven Kursentwicklung. Die Annahme, dass diese Wende und gar die weitere Verschärfung, wie sie nach dem 11. September 2001 eintrat, in einen Hinweis auf eine konkret vorauszusehende Abwärtsentwicklung des vorgeschlagenen Aktienfonds hätte münden müssen, würde an der seinerzeitigen Erkenntnislage völlig vorbeigehen. Darauf, dass der Kapitalmarkt ein risikobehafteter Markt ist und die zur Finanzierung der Überschussanteile – Gewinnrente – vorgesehen Aktienfondsanteile diesen Risiken unterworfen sein würden, hatte die Beklagtenseite in dem vorgelegten Prospekt sehr deutlich hingewiesen. An den Risiken des Kapitalmarkts nahmen die Kläger mit dem Entschluss, Anteile an einem Aktienfonds zu erwerben, bewusst in der gleichen Weise teil wie die Beklagten selbst. Dass „mündelsicher“ angelegt nur die an den Versicherer fließenden Prämien als Beitrag zur garantierten Rente waren, lag nach der Darstellung im Prospekt offen zutage.
10 c) Zum Standpunkt der Kläger, der Zeuge Y habe sie unzureichend beraten, verweist der Senat auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils (Bl. 12, untere Hälfte). Soweit die Kläger in der Berufungsbegründung – erneut – auf die Bemerkung abheben, „ eher Weihnachten und Ostern zusammenfielen (als dass sich die spekulationsabhängige Rente vermindere) “ , zeigen sie selbst in aller Klarheit auf, dass die behauptete Bemerkung keinerlei sachlichen Gehalt hatte.
11 d) Nichts hinzuzufügen hat der Senat den Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Gesamtkomplex „Haustürgeschäft“ (Bl. 13-16).“
12 2. Die hiergegen mit Schriftsatz vom 7.5.2009 erhobenen Einwände greifen nicht durch:
13 (zu 1. a] aa]:) Hierzu kann sich der Senat nur wiederholen. Die in Bezug genommenen Passagen des angefochtenen Urteils bezeichnen die einschlägigen Stellen des Prospekts exakt.
14 (zu 1. a] bb]): Ob über eine „aufklärungspflichtige“ Tatsache im Prospekt oder in anderen Unterlagen oder auf andere Weise aufgeklärt wird, ist ohne Belang. Selbst im Rahmen der „eigentlichen“ Prospekthaftung – erst recht im Rahmen der „allgemeinen“ Haftung aus culpa in contrahendo – stellt sich der Prospekt nicht als gleichsam haftungsrechtlich verkörperter Selbstzweck dar; der Prospektverantwortliche kann eine Haftung für Unrichtigkeiten eines Prospekts durch vor Abschluss des Vertrages gegenüber den Anlegern in anderer Weise erteilte Hinweise vermeiden (BGHZ 177, 25).
15 Soweit die Kläger nunmehr auf Ziff. 17 der AGB der Fondsgesellschaft und damit darauf hinweisen, dass die Fondsgesellschaft für die Depotführung Gebühren entrichten müsse, und dass sie der depotführenden Bank auch Provisionen für An- und Verkauf von Aktien schulde, bestand insoweit schon deshalb keine Aufklärungspflicht, weil dieser Aufwand zwangsläufig mit jeder Verwaltung eines Aktienfonds verbunden und dies allgemein bekannt ist. Nur am Rande sei deshalb festgehalten, dass die hier umstrittenen Verträge von der Fondsbeteiligung rechtlich wie wirtschaftlich zu trennen sind; die Fondsbeteiligung stellte – nur – das von den Klägern gewählte Mittel einer spekulativen, aber aus ihrer Sicht besonderen Gewinn versprechenden Investition in eine Altersversorgung dar.
16 Was die in der Berufungsbegründung angesprochenen Provisionsrückvergütungen angeht, tragen die Kläger nach wie vor nicht vor, inwieweit im vorliegenden Fall solche Rückvergütungen versprochen oder gezahlt worden seien.
17 (zu 1. a] cc]:) Die Kläger übersehen nach wie vor, dass die Funktion der Deckungsrückstellung nicht auf spekulative Anteile besonderer Formen der Lebensversicherung wie die hier vereinbarte „Gewinnrente“ bezogen ist, vielmehr allein auf die vertraglich verpflichtend übernommenen Garantieleistungen. Die Deckungsrückstellung beschreibt den handelsrechtlich anzusetzenden Wert der Schuld des Versicherers aufgrund der Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag, soweit sie sich nicht auf bereits fällige oder aufgrund von bereits eingetretenen Versicherungsfällen bestehenden Ansprüchen beziehen. Da der Zeitpunkt, zu dem diese Verpflichtungen eintreten werden, ungewiss ist, handelt es sich um eine Rückstellung. Die Schuld besteht in dem Erfüllungsrückstand des Versicherers aus dem Vertrag, für den der Versicherungsnehmer bereits in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Beiträge gezahlt hat, der Versicherer aber noch nicht seine Gegenleistung erbracht hat. Die Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung hat teilweise den Charakter einer Alterungsrückstellung (Sterbewahrscheinlichkeit), teilweise den Charakter einer Rückstellung für zukünftige Erlebensfallleistungen (insbesondere in der gemischten Versicherung und in der Rentenversicherung); versicherungsmathematisch sind daneben die noch nicht fälligen Ansprüche auf Tilgung von geleisteten, rechnungsmäßig gedeckten, aber noch nicht getilgten Abschlussaufwendungen zu berücksichtigen. Alles dies und nicht mehr ist auch in § 25 RechVersV festgehalten.
18 (zu 1. a] dd]:) Die Konsequenzen aus dem Anstieg der Lebenserwartung – Sterbetafeln 1986/88-1994 – für die Höhe des Gewinnanteils der Anlage bleiben in dem Rahmen von einer Vielzahl zukünftiger Umstände abhängig, wie die Beklagtenseite sie dem Anlageinteressenten durch die vielfältigen Hinweise im Prospekt vor Augen geführt hat. Die höhere Überschussbeteiligung, die bei höherer Sterblichkeitsrate und damit verbundener grundsätzlich verkürzter Rentenzahlungsdauer angenommen werden kann, ist in dem hier umstrittenen Anlagemodell ohnehin relativiert durch die dem Anleger eröffnete Übertragung des Bezugs auf weitere Begünstigte, u.a. im Rahmen einer festen, sterblichkeitsunabhängigen Bezugsdauer. Da neben der Anlage in eine langfristige Rente auch die Todesabfallabsicherung für die Ansparzeit stand, bleibt das Gesamtergebnis für die dem Anleger zufließenden Gewinne – pro oder contra – offen.
19 (zu 1. b]:) Hierzu verweist der Senat auf das im Hinweis vom 6.4.2009 Ausgeführte. Er ergänzt seine Ausführungen nur dahin, dass angesichts eines Anstieges des DAX von 3001 Punkten am 17.1.1997 auf 8064 Punkte am 7.3.2000 sehr wohl damit gerechnet werden konnte, dass eine Wertentwicklung um 8,5 % jährlich eintreten werde, dies selbst bei konservativer Verwaltung des Aktienfonds.
20 (zu 1. c]:) Nichts hinzuzufügen ist den Ausführungen des Senats zu dem offen großmundigen Vergleich, den der Anlageberater anstellte – sachlichen Gehalt durften die Kläger dem nicht entnehmen.
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