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2 Ss-OWi 120/09•OLG Frankfurt Senat für Bußgeldsachen, 2009-04-17, 2 Ss-OWi 120/09
2 Ss-OWi 120/09Tribunale superiore17 apr 2009
Entscheidungsdatum: 2009-04-17
Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 120/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0417.2SS.OWI120.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
1 Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen und die Gegenvorstellung vom 03.April 2009 hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
2 Das gegen den Betroffenen verhängte Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses (18. April 2009).
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