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24 U 195/08•OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, 2009-04-06, 24 U 195/08
24 U 195/08Tribunale superiore / Civil Chamber 246 apr 2009
Entscheidungsdatum: 2009-04-06
Aktenzeichen: 24 U 195/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0406.24U195.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Kläger werden auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat gibt Gelegenheit, hierzu bis zum 7. Mai 2009 Stellung zu nehmen.
1 Die zulässige Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen sein.
2 1. a) Im Ansatz zutreffend weisen die Kläger zwar darauf hin, dass ein Prospekt dem Interessenten ein zutreffendes Bild von dem Anlageobjekt zu vermitteln hat, und dass in diesem Zusammenhang sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden müssen. Dass die Kläger in diesem Zusammenhang zu verkennen scheinen, dass die Grundsätze der eigentlichen Prospekthaftung auf den Erwerb von Aktienfondsanteilen keine Anwendung finden, sachlich vielmehr allein die Grundsätze der culpa in contrahendo – Verschulden bei Vertragsverhandlungen, nunmehr § 311 Abs. 2, 3 BGB– einschlägig sind, sei nur am Rande festgehalten. Denn die Kläger verkennen vor allem, dass der Prospekt den umschriebenen Anforderungen genügt.
3 aa) Entgegen der Auffassung der Kläger stellt der Prospekt das Verhältnis der unterstellten Gewinnrente zur garantierten Rente in aller Klarheit heraus und macht mit derselben Klarheit deutlich, dass die Höhe der Gewinnrente ebenso von der Entwicklung des Zinsniveaus abhängig ist wie die Deckung des aufgenommenen endfälligen Darlehens von der Wertentwicklung des Investmentfonds abhängig ist. Dies alles hat das Landgericht in jeder Hinsicht zutreffend in dem angefochtenen Urteil – hier: Bl. 10, vorletzter Absatz bis Bl. 13, ganz oben – herausgearbeitet. Der Senat hat diesen Ausführungen nur hinzuzufügen, dass es entgegen dem, was die Berufung vorträgt, geradezu auf der Hand liegt, dass aus Zinserträgen finanzierte Gewinnanteile sich in demselben Verhältnis vermindern wie die sie tragenden Erträge, eine – um ein Beispiel zu nennen – Verminderung des Kapitalmarktzinses um 1,5 Prozentpunkte für jedermann offensichtlich nicht nur eine Minderung der kapitalmarktabhängigen Rente um eben diesen Prozentsatz bedeuten kann. Kenntnisse der höheren Mathematik – wie der Kläger sie übrigens kraft seiner Ausbildung besitzt – sind hierzu nicht erforderlich.
4 bb) Der Hinweis der Kläger auf die Pflicht des Vermittlers oder Initiators der Anlage in einen Immobilienfonds, auf eine ungewöhnliche Höhe der so genannten weichen Kosten hinzuweisen (BGH NJW 2006, 2042 ), ist abstrakt betrachtet zwar richtig, steht tatbestandlich aber außer Bezug zu den Gegebenheiten des vorliegenden Falles. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf abstellen, der Ausgabeaufschlag von (zunächst) 6 % und die jährlichen Verwaltungskosten von 0,9 % seien gesondert „aufklärungspflichtige“ Kostenpositionen, übersehen sie, dass exakt hierauf auch hingewiesen wurde, nämlich in der Anlage zum Kaufauftrag vom 12.2.2000. Ihr weiterer Hinweis auf Rückvergütungen (BGHZ 170, 226) steht ersichtlich – Bl. 7 der Berufungsbegründung – ohne Bezug auf einen konkreten Sachverhalt.
5 cc) Soweit die Kläger meinen, die Übersicht zum angenommenen Liquiditätsverlauf sei irreführend, weil im Verlaufe der Vertragsverhandlungen die Verordnung über die Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen vom 6.5.1996 durch die Erste Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung vom 29.3.2000 insoweit geändert wurde, als der Höchstzinssatz von 4 % auf 3,25 % gesenkt wurde, übersehen sie, dass weder der von ihnen mit der Berufungsbegründung angesprochene Gewinnrentenanteil noch – was dem Regelungsgehalt der DeckRV näher käme – der garantierte Anteil von der Berechnung der Deckungsrückstellung betroffen sind. Die zitierte Regelung betrifft gesetzlich zu bildende Rückstellungen, die dem Prämienzahler garantieren sollen, dass bei Ausschüttung seiner Lebensversicherung ausreichend Kapital des Versicherungsunternehmens – in dem so genannten Deckungsstock – vorhanden ist. Mit der Darstellung oder Gewährleistung der laufenden Rendite hat dies nichts zu tun.
6 dd) Irreführend ist auch nicht die Zugrundelegung einer älteren Sterbetafel (86/88 statt 1994). Welche den Klägern nachteilige Konsequenzen sich aus der Verwendung einer aus ihrer Sicht nicht aktuellen Tafel ergeben sollten, legen die Kläger nicht offen; richtig dürfte sein, dass die neuere Sterbetafel eher zu günstigeren Ergebnissen führt.
7 b) Weder ein Prospekt- noch ein Beratungsmangel dokumentiert sich in der Wertentwicklung des zur Deckung des endfälligen Darlehens vorgeschlagenen Fonds „Z1“. Als besonders risikobehaftete Anlage stellte er sich nach der von den Klägern selbst vorgelegten Übersicht über seine Wertentwicklung nicht dar; in dieser Wertentwicklung reihte er sich vielmehr relativ unauffällig in die Variationsbreite von Aktienfonds ein, welche eher konservativ auf die Entwicklung des Kapitalmarkts in Deutschland, Europa beziehungsweise Nordeuropa bezogen waren.
8 Der Hinweis der Kläger darauf, schon bei Abschluss der diesem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Verträge in der ersten Jahreshälfte 2000 sei die negative Entwicklung des Fonds vorauszusehen gewesen, vermengt nachträgliche bessere Kenntnis der Entwicklung des Aktienmarktes mit dem, was – angeblich – für Fachleute schon zu erkennen waren. Wie allgemein bekannt ist – vor allem in der Zeit des Abschlusses der Verträge, aber auch heute noch findet die Entwicklung der Aktienmärkte ein tägliches breites Echo in den Medien – ergab sich im Frühjahr 2000 eine Wende in der bis dahin über Jahre hinweg positiven Kursentwicklung. Die Annahme, dass diese Wende und gar die weitere Verschärfung, wie sie nach dem 11. September 2001 eintrat, in einen Hinweis auf eine konkret vorauszusehende Abwärtsentwicklung des vorgeschlagenen Aktienfonds hätte münden müssen, würde an der seinerzeitigen Erkenntnislage völlig vorbeigehen. Darauf, dass der Kapitalmarkt ein risikobehafteter Markt ist und die zur Finanzierung der Überschussanteile – Gewinnrente – vorgesehen Aktienfondsanteile diesen Risiken unterworfen sein würden, hatte die Beklagtenseite in dem vorgelegten Prospekt sehr deutlich hingewiesen. An den Risiken des Kapitalmarkts nahmen die Kläger mit dem Entschluss, Anteile an einem Aktienfonds zu erwerben, bewusst in der gleichen Weise teil wie die Beklagten selbst. Dass „mündelsicher“ angelegt nur die an den Versicherer fließenden Prämien als Beitrag zur garantierten Rente waren, lag nach der Darstellung im Prospekt offen zutage.
9 c) Zum Standpunkt der Kläger, der Zeuge Y habe sie unzureichend beraten, verweist der Senat auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils (Bl. 12, untere Hälfte). Soweit die Kläger in der Berufungsbegründung – erneut – auf die Bemerkung abheben, „ eher Weihnachten und Ostern zusammenfielen (als dass sich die spekulationsabhängige Rente vermindere) “ , zeigen sie selbst in aller Klarheit auf, dass die behauptete Bemerkung keinerlei sachlichen Gehalt hatte.
10 d) Nichts hinzuzufügen hat der Senat den Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Gesamtkomplex „Haustürgeschäft“ (Bl. 13-16).
11 2. Der Senat stellt eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen anheim.
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