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1 UF 138/08•OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, 2009-01-27, 1 UF 138/08
1 UF 138/08Tribunale superiore27 gen 2009
Entscheidungsdatum: 2009-01-27
Aktenzeichen: 1 UF 138/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0127.1UF138.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten gegen das am 4.6.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dillenburg wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger und Widerbeklagte zu tragen.
Der Berufungswert wird auf 3.850,44 € festgesetzt.
1 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Kläger auf die Widerklage der Beklagten verurteilt, an die Widerklägerin monatlichen Ehegattenunterhalt zu zahlen, und zwar mit Wirkung ab März 2006 in Höhe von monatlich 320,87 € und ab Januar 2008 in Höhe von monatlich 420,80 €.
2 Am 24.6.2008 hat der Beklagte gegen das am 6.6.2008 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 31.7.2008 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt und ausgeführt, es werde in die Prüfung des Familiensenats gestellt, ob die Berufung Erfolgsaussicht habe. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe solle ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.
3 Dem Kläger wurde mit Senatsbeschluss vom 13.11.2008, der ihm am 25.11.2008 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Eine Berufungsbegründung und ein Wiedereinsetzungsantrag erfolgten nicht.
4 Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, da sie entgegen § 520 ZPO nicht begründet wurde. Nachdem dem Kläger mit am 25.11.2008 zugestellten Beschluss Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, hätte gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden müssen.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Festsetzung des Berufungswertes aus § 42 Abs. 1 ZPO (12 x 320,87 €).
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