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15 U 268/07•OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, 2008-12-04, 15 U 268/07
15 U 268/07Tribunale superiore / Civil Chamber 154 dic 2008
Entscheidungsdatum: 2008-12-04
Aktenzeichen: 15 U 268/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:1204.15U268.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 I.
Der Kläger macht gegen die beklagte Versicherung Ansprüche aus einer Hausratsversicherung geltend.
2 Die Versicherung besteht für ein vom Kläger allein bewohntes Haus in Stadt01. 2005 meldete der Kläger bei der Polizeistation in Stadt01 einen Einbruchdiebstahl in sein Haus. Er gab an, vom ….2005 bis ….2005 nicht zuhause gewesen zu sein und bei seiner Rückkehr ein eingeschlagenes Fenster bemerkt zu haben. Teile des Mobiliars seien durch Vandalismus zerstört worden, weitere Gegenstände seien entwendet worden.
3 Ein daraufhin eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt blieb erfolglos und wurde eingestellt.
4 Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen den Kläger wegen des Verdachts des Vortäuschens einer Straftat sowie des versuchten Betruges (3620 Js 37349/05 StA Kassel), nachdem im Auftrag der Beklagten Mitarbeiter einer privaten Ermittlungsgesellschaft Fa. X Recherchen angestellt hatten, die nach ihrer Ansicht einen solchen Verdacht begründeten. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Zuge dieser Ermittlungen wurde auch der Verdacht gegen den Kläger geäußert, durch Brandstiftung einen Brandschaden im Jahre 2004 in seiner damaligen Wohnung verursacht zu haben (… StA Kassel). Polizeiliche Ermittlungen hierzu blieben nach Einholung eines technischen Gutachtens über die Brandursache durch das Landeskriminalamt erfolglos. Ferner wurde dem Kläger vorgeworfen, Ende des Jahres 2004 wahrheitswidrig einen ihm gehörenden Pkw als gestohlen gemeldet zu haben, um Versicherungsleistungen zu erhalten (9822 Js 33260 StA Kassel). Nach Anklage vom 4.5.2007 wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bad Arolsen am 17.9.2007 nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
5 Der Kläger forderte die Beklagte am 27.3.2006 erfolglos zur Regulierung auf.
6 Er hat behauptet, es seien Gegenstände in einem Wert von 20.513,38 € bei einem von Dritten begangenen Einbruchs beschädigt oder entwendet worden.
7 Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.513,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11.4.2006 zu zahlen.
8 Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
9 Sie hat einen Einbruchdiebstahl in Abrede gestellt und behauptet, der Kläger habe den Einbruch fingiert. Sie hat sich hierzu auf sich auch darauf berufen, dass der Kläger gegenüber einem Bekannten, dem Zeugen Z1, angegeben habe, er wolle einen Wohnungseinbruch vortäuschen, um Versicherungsleistungen zu erhalten.
10 Das Landgericht hat den Zeugen Z1 vernommen und mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
11 Es hat hierzu ausgeführt, dass zwar das äußere Schadensbild eines Einbruchsdiebstahls vorliege, andererseits aber auch erhebliche Anhaltspunkte für einen nur vorgetäuschten Versicherungsfall bestünden. Ungeachtet der Vielzahl der gegen den Kläger bereits eingeleiteten Ermittlungsmaßnahmen in Zusammenhang mit unberechtigten Versicherungsleistungen gründeten sich diese Anhaltspunkte auf die glaubhafte Aussage des Zeugen Z1, der bestätigt habe, dass der Kläger ihm gegenüber angekündigt habe, einen Einbruchsdiebstahls in sein Haus zu fingieren.
12 Gegen das ihm am 5.11.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5.12.2007 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 7.1.2008 begründet. Er verfolgt sein Klageziel in vollem Umfang weiter. Er wendet sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Angaben des Zeugen seien inhaltsarm und widersprüchlich gewesen. Weitere vom Landgericht zur Begründung herangezogene Umstände seien nicht überzeugend. Auf eine Vortäuschung des Einbruchs würden sie nicht hinweisen.
13 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.513,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 11.4.2006 zu zahlen.
14 Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
15 Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft Kassel 9822 Js 33260/06, 3620 Js 37349/05 und 3620 Js 83894/04 beigezogen. Er hat ferner erneut den Zeugen Z1 vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11.9.2008 (Bl. 162 ff. d.A.) verwiesen.
16 II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
17 Der Kläger hat nicht bewiesen, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, welcher die Beklagte zur Regulierung der ihm nach seiner Behauptung entstandenen Schäden verpflichten würde.
18 Allerdings ergibt entsprechend den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Beweisführung für den Eintritt des Versicherungsfalles bei vom Versicherungsnehmer behaupteten Entwendungen und Beschädigungen versicherter Sachen durch Dritte eine Auslegung des Versicherungsvertrages, dass dem Kläger insoweit Beweiserleichterungen zukommen. Der Versicherungsnehmer muss zunächst nur beweisen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalles besteht. Hiervon kann zugunsten des Klägers vorliegend ausgegangen werden, denn nach den Feststellungen der Polizeibeamten, die nach der Strafanzeige des Klägers die Örtlichkeit besichtigt haben, waren Einbruchsspuren vorhanden (vgl. Bl. 51 ff. der Akte 9822 Js 33260/06 StA Kassel). Mithin kann vom „äußeren Bild“ eines Einbruchs ausgegangen werden, was auch in dem Fall, dass Umstände bestehen, die gegen die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers sprechen, als Anknüpfungstatsache für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. BGH VersR 1999, 1535 ).
19 Die Beklagte hat aber den für den Kläger insoweit erleichterten Beweis entkräftet. Hierzu genügt es, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Versicherungsnehmer, hier der Kläger, den Versicherungsfall nur vorgetäuscht hat. Diese „erhebliche Wahrscheinlichkeit“ des Gegenbeweises muss größer sein als die vom Versicherungsnehmer zu beweisende hinreichende Wahrscheinlichkeit, erfordert aber – weil auch der Versicherer insoweit in Beweisnot ist – nicht die volle richterliche Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO, dass eine Vortäuschung gegeben ist. Nur die Tatsachen, aus denen die erhebliche Wahrscheinlichkeit abzuleiten ist, müssen feststehen oder mit dem Maßstab des § 286 ZPO bewiesen sein (BGHZ 132, 79; 130, 1; 123, 217, 222).
20 Insoweit geht der Senat nach der wiederholt durchgeführten Beweisaufnahme wie auch das Landgericht davon aus, dass der Kläger gegenüber dem Zeugen Z1 Anfang des Jahres 2005 mitgeteilt hat, er werde in seinem Haus einen fingierten Einbruchdiebstahl herbeiführen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Zeuge Z1 diese Äußerung des Klägers wahrheitsgemäß bekundet hat. Der Zeuge wirkte in seiner Vernehmung ohne weiteres glaubwürdig. Ihm war zwar anzumerken, dass ihm die Angelegenheit unangenehm war, hat sich jedoch insgesamt frei geäußert. Anzeichen dafür, dass er den Kläger zu Unrecht hätte belasten wollen, waren nicht erkennbar. Auch der Kläger hat, außer allgemeinen Hinweisen auf ein nicht mehr so gutes Verhältnis zwischen beiden, keinerlei stichhaltiges Motiv des Zeugen Z1 für eine wahrheitswidrige Belastung des Klägers aufgezeigt. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht auch, dass der Zeuge wie schon bei seiner Vernehmung vor der Polizei erklärt hat, die Äußerung sei im Zusammenhang mit dem Tausch von Waschmaschinen zwischen dem Kläger und ihm gefallen. Nimmt man an, dass der Zeuge Z1 sich die Begebenheit nur ausgedacht hat, um den Kläger wahrheitswidrig zu belasten, erstaunt, dass ihm dann eine derart originelle Begebenheit eingefallen ist. Der Senat traut nach seinem persönlichen Eindruck dem Zeugen nicht die Phantasie zu, diesen Tausch der Waschmaschinen als plausiblen Anknüpfungspunkt für eine erfundene Äußerung des Klägers vorzustellen. Andererseits erscheint es durchaus naheliegend, dass der Kläger seine Bereitschaft für den für ihn ersichtlich nachteiligen Tausch mit dem Hinweis auf die ohnehin beabsichtigte Schadensmeldung erklärte.
21 Der Senat übersieht nicht, dass das Aussageverhalten Z1 vor dem Landgericht offenbar nicht dem entsprach, wie er sich bei seiner erneuten Vernehmung präsentierte. Vor dem Landgericht zeigte er sich ersichtlich zögerlicher und versuchte jedenfalls in Detailfragen auch von seiner polizeilichen Vernehmung abzurücken. Dies weist aber entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht auf eine Tendenz des Zeugen zur wahrheitswidrigen Belastung des Klägers hin – dann wäre vielmehr eine gegenteilige Einstellung zu erwarten gewesen – sondern mag Ausdruck einer verständlichen Unsicherheit gewesen sein, dass die gegenüber der Polizei geäußerten Verdachtsmomente nicht zu einer Überführung des Klägers geführt haben.
22 Der Kläger übersieht auch, dass es nicht Aufgabe des Senats ist, ihn im Hinblick auf diese, Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen gewesenen Umstände der Begehung von Straftaten zu überführen. Ob er tatsächlich entsprechend seiner Ankündigung den Einbruch vorgetäuscht und auch weitere Straftaten begangen hat, ist für die Entscheidung des Senats im vorliegenden Fall ohne Belang. Deswegen kommt es auf die Würdigung der für und gegen seine Täterschaft sprechenden Details im Einzelnen nicht an.
23 Vielmehr bietet der Umstand einer Ankündigung eines solchen Vorgehens hinreichenden Anlass zur Annahme der erheblichen Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger auch dieser Ankündigung entsprechend vorgegangen ist. In einer vorzunehmenden Gesamtabwägung, bei der zudem zu berücksichtigen ist, dass trotz der Ermittlungen der Polizei irgendwelche Verdachtsmomente gegen einen anderen Täter nicht ermittelt werden konnten und das vom Kläger angeführte Motiv für einen angeblichen Racheakt mit dem Landgericht als wenig wahrscheinlich angesehen werden muss, kommt dem erwiesenen Umstand der Ankündigung ein solches Gewicht zu, dass nach der festen Überzeugung des Senats von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Versicherungsfalles durch den Kläger auszugehen ist.
24 Das Landgericht hat, da der Kläger den ihm mithin obliegenden Vollbeweis des Eintritts des Versicherungsfalles mangels ermittelter Täter nicht führen kann, die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
25 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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