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6 UF 49/08•OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, 2008-11-05, 6 UF 49/08
6 UF 49/08Tribunale superiore5 nov 2008
Entscheidungsdatum: 2008-11-05
Aktenzeichen: 6 UF 49/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:1105.6UF49.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.03.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Darmstadt abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von mtl. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
1 I)
Die Parteien, getrenntlebende Eheleute, streiten um Ehegattenunterhalt. Mit ihrer Klage verlangt die Ehefrau vom Beklagten insgesamt 2.000,00 € (5 x 400,00 €) rückständigen Unterhalt für die Monate August bis September 2007 und beruft sich auf eine privatschriftliche Vereinbarung vom 03.01.2007, in der sich der Beklagte verpflichtet hat, an die Klägerin mtl. 2.100,00 € Trennungsunterhalt zu zahlen „vorbehaltlich einer möglichen zukünftigen gerichtlichen Entscheidung“. Diesen Betrag hat er bis Juli 2007 gezahlt. Ab August 2007 hat er die Zahlungen auf mtl. 1.700,00 € reduziert. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, weil die Klägerin das Einkommen des Beklagten und einen eigenen, die sog. Sättigungsgrenze von mtl. 2.200,00 € übersteigenden Bedarf nicht dargelegt habe. Außerdem obliege ihr nach der langjährigen Trennung der Parteien eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit.
2 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Der Beklagte verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung. Im Verhandlungstermin vor dem Einzelrichter hat der Beklagte behauptet, dass man in der Vergangenheit mtl. ca. 2.000,00 € bis 3.000,00 € für Vermögensbildung ausgegeben habe. Die Klägerin bestreitet dies.
3 II)
Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
4 1) Gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB hat die vom Beklagten getrennt lebende Klägerin Anspruch auf den nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien angemessenen Trennungsunterhalt. Die privatschriftliche Vereinbarung vom 03.01.2007 hat jedenfalls für die Zukunft keine rechtliche Bindungswirkung, da die Parteien die Verpflichtung des Beklagten ausdrücklich unter den Vorbehalt einer zukünftigen gerichtlichen Entscheidung gestellt haben.
5 2) Nach Maßgabe der beiderseitigen Erwerbseinkünfte bemisst der Senat den offenen eheangemessenen Unterhaltsbedarf der Klägerin auf mehr als den von den Parteien in der Vereinbarung vom 03.01.2008 bezeichneten Betrag. Ausweislich der von der Klägerin in 2. Instanz vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung hat sie im Jahre 2007 nach Abzug von Steuern (StKl 1/0) und Vorsorgeaufwendungen mtl. netto 1.582,00 € ((29.181,00 – 3.784,00 – 208,00 – 2.903,00 – 3.297,00) : 12 ) verdient. Aus der vom Beklagten vorgelegten Jahresverdienstbescheinigung 2006 ergibt sich ein durchschnittliches Monatsnetto von 11.786,00 € (229.805,00 – 73.005,00 – 3.881,00 – 2.047,00 – 6.142,00) : 12 – 245,00 – 30,00). Dieses Einkommen des Beklagten ist unstreitig und braucht von der Klägerin nicht vorgetragen zu werden. Das gemeinschaftliche Einkommen der Parteien beläuft sich somit auf 13.368,00 €.
6 3) Auf den im Verhandlungstermin erörterten Streit, ob und seit wann die Parteien getrennt leben, kommt es insoweit nicht an. Maßgeblich für die Bedarfsbestimmung ist der aktuelle Stand der wirtschaftlichen Verhältnisse, an deren Entwicklung die Ehegatten bis zur Scheidung und nicht nur bis zur Trennung teilnehmen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass das vom Beklagten im Jahre 2006 und heute erzielte Einkommen etwa auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruht, sind nicht behauptet und auch nicht ersichtlich.
7 4) Zutreffend ist, dass der eheangemessene Unterhaltsbedarf der Klägerin bei solchen Einkommensverhältnissen nicht nach einer Quote des gesamten Einkommens berechnet werden kann, sondern konkret dargelegt werden muss (Unterhaltsgrundsätze der Familiensenate des OLG Ffm, Ziff. 15.3). Der für den bezeichneten Höchstbetrag vom Amtsgericht verwendete Begriff „Sättigungsgrenze“ ist jedoch missverständlich und wird in den Unterhaltsgrundsätzen bewusst nicht mehr gebraucht. Eine Sättigungsgrenze im Wortsinne gibt es nicht. Die Regelung beruht vielmehr auf der Rechtsprechung des BGH, wonach sich die für das Maß des Ehegattenunterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse nur nach den für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften bemessen (etwa BGH FamRZ 2007, 1532). Insbesondere bei hohen Einkünften sind daher die Teile des Einkommens außer Acht zu lassen, die in der Vergangenheit für Vermögensbildung und nicht für das tägliche Leben verwandt worden sind, wenn auch mit der Maßgabe, dass sich die Ehegatten nach der Trennung an einer in der Vergangenheit zu dürftigen Lebensführung oder an einem übermäßigen Aufwand nicht mehr festhalten lassen müssen (Gesichtspunkt des objektiven Maßstabs).
8 In einer solchen Situation kann der konkrete Bedarf auf zwei Arten berechnet werden: Der unterhaltsbegehrende Ehegatte kann entweder darlegen, welchen konkreten Betrag man in der Vergangenheit für die Lebensführung aufgewendet hat und welche Einkommensteile gespart worden sind. Der in den Unterhaltsgrundsätzen bezeichnete Betrag von 2.200,00 € bezeichnet insoweit die Grenze, ab der ein höherer Monatsbedarf konkret dargelegt werden muss.
9 Da die gesamte Regelung aber lediglich dazu dienen soll, den Teil des Einkommens aus der Bedarfsberechnung auszuscheiden, der in der Vergangenheit nicht dem Konsum, sondern der Vermögensbildung zugeführt worden ist, reicht es auch aus, wenn der Berechtigte darlegt, welcher Teil des Einkommens in der Vergangenheit gespart worden ist, denn daraus ergibt sich zugleich, was man für den Lebensunterhalt ausgegeben hat. Nach Maßgabe der letzteren Methode liegt der offene Bedarf der Klägerin über dem in der Vereinbarung vom 03.01.2007 bezeichneten Betrag.
10 Der Beklagte hat im Verhandlungstermin behauptet, dass in der Vergangenheit mtl. zwischen 2.000,00 € und 3.000,00 €, also mtl. im Durchschnitt 2.500,00 € gespart worden seien. Die Klägerin hat dies zwar in Abrede gestellt. Dies entspricht in etwa auch der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 17.09.2008 vorgelegten Zusammenstellung, in der für das Jahr 2006 ein monatlicher Sparbetrag von 3.000,00 € und für das Jahr 2002 ein solcher von 1.124,00 € angegeben ist. Bei einer Sparquote von 2.500 € ergäbe sich folgender offener Bedarf:
| Ehemann netto | 11.786,00 € | |
| - WK (5 %, maximal 150,00 €) | 150,00 € | |
| - Sparquote | 2.500,00 € | |
| verbleiben | 9.136,00 € : 7 x 6 = | 7.831,00 € |
| Ehefrau netto | 1.582,00 € | |
| - WK (5 %) | 79,00 € | |
| verbleiben | 1.503,00 € : 7 x 6 = | 1.288,00 € |
| Eheangemessener Bedarf gesamt | 9.119,00 € | |
| davon ½ | 4.560,00 € | |
| - Eigeneinkommen | 1.288,00 € | |
| Offener Bedarf | 3.272,00 € | |
| - gezahlter Unterhalt | 1.700,00 € | |
| Rest | 1.572,00 € |
11 Die Rechnung zeigt, dass der von den Parteien in der Vereinbarung vom 03.01.2007 zu Grunde gelegte offene Bedarf jedenfalls gerechtfertigt ist.
12 Daran würde sich auch nichts Wesentliches ändern, wenn man mit dem Amtsgericht der Klägerin ein fiktives Vollzeiteinkommen von mtl. 1.850,00 € zurechnet:
| Ehemann netto | 11.786,00 € | |
| - WK (5 %, maximal 150,00 €) | 150,00 € | |
| - Sparquote | 2.500,00 € | |
| verbleiben | 9.136,00 € : 7 x 6 = | 7.831,00 € |
| Ehefrau netto | 1.850,00 € | |
| - WK (5 %) | 93,00 € | |
| verbleiben | 1.757,00 € : 7 x 6 = | 1.506,00 € |
| Eheangemessener Bedarf gesamt | 9.337,00 € | |
| Davon ½ | 4.669,00 € | |
| - Eigeneinkommen | 1.506,00 € | |
| Offen | 3.163,00 € | |
| - gezahlter Unterhalt | 1.700,00 € | |
| Rest | 1.463,00 € |
13 Da die Klägerin für den Unterhaltszeitraum mtl. nur je 400,00 € einfordert, gibt es auch keinen Anlass, ihren Bedarf etwa unter dem Aspekt des objektiven Maßstabs zu reduzieren.
14 5) Eine andere Beurteilung ist auch nicht auf Grund der erstmals im nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz des Beklagten vom 17.09.2008 enthaltenen Behauptung geboten, dass die Klägerin in einem eheähnlichen Verhältnis mit einem Herrn Z1 lebe. Herr Z1 war zwar Gegenstand der Erörterungen im Termin, aber nur zu der Frage, ob die Klägerin von diesem finanzielle Zuwendungen erhalte oder nicht. Dass die Klägerin mit Herrn Z1 eheähnlich zusammenlebe, hat der Beklagte erstmals nach Verhandlungsschluss behauptet. Nach Verhandlungsschluss erstmals vorgebrachte Verteidigungsmittel können gemäß § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Für einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO besteht kein hinreichender Grund.
15 6) § 1578b BGB n.F. berührt den Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht, denn die Vorschrift gilt ausweislich ihres Wortlauts nur für den geschiedenen, nicht aber den getrennt lebenden Ehegatten.
16 III)
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.
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