OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, 2008-11-03, 10 U 97/08

10 U 97/08Tribunale superiore / Civil Chamber 103 nov 2008

Testo completo

OLG Frankfurt 10. Zivilsenat — 10 U 97/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-03

Aktenzeichen: 10 U 97/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:1103.10U97.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.02.2008 wird als unzulässig verworfen.

Dem Kläger fallen die Kosten der Berufung zur Last.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 40.111,63 EUR festgesetzt.

Gründe

1 I.

Der Kläger fordert von der Beklagten Schadensersatz in Höhe 40.112,63 € nebst Zinsen. Er wirft der Beklagten fehlerhafte steuerliche Beratung vor.

2 Der Kläger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der in O1 ansässigen A GmbH. Er hatte die Gesellschaftsanteile von seiner am 20.01.97 verstorbenen Mutter geerbt .Die Beklagte war für den Kläger bei der Kapitalherabsetzung dieser Gesellschaft beratend tätig, welche aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 08.03.00 durchgeführt wurde. Wegen der Kapitalherabsetzung wurde der Kläger durch Bescheid vom 05.08.02 nachträglich mit Erbschaftssteuer in Höhe 37.187,28 € belastet.

3 Außerdem beriet die Beklagte den Kläger bei der Übertragung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen auf seine Tochter. Der Übertragungsvertrag wurde nachträglich abgeändert, um die mit Bescheid vom 12.08.02 festgesetzte Schenkungssteuer zu vermeiden. In diesem Zusammenhang entstanden dem Kläger Anwalts-, Notar- und Gerichtskosten in Höhe von 2.925,35 €.

4 Der Kläger hat im ersten Rechtzug Ersatz dieser Beträge verlangt. Darüber hinaus hat er im Verlauf des ersten Rechtszugs geltend gemacht, die A GmbH habe am 15.10.07 Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte in Höhe von ca. 150.000,00 € an ihn abgetreten. Die Beklagte habe die Gesellschaft bei der Entnahme von Wertpapieren im Jahr 1999 falsch beraten. Wären die Wertpapiere nicht entnommen worden, wäre Körperschaftssteuer in Höhe von ca. 150.000,00 € nicht angefallen.

5 Das Landgericht hat die auf einen Vertrag der Beklagten mit dem Kläger gestützten Schadensersatzansprüche wegen Verjährung abgewiesen. Im Tatbestand dieses Urteils werden die abgetreten Ansprüche nicht erwähnt. In den Entscheidungsgründen führt das Landgericht aus, wenn der Kläger unter Berufung auf abgetretene Ansprüche eine Klageänderung beabsichtigt habe, wäre diese nicht sachdienlich und damit unzulässig.

6 Mit der Berufung verfolgt der Kläger weiterhin Schadensersatzansprüche in Höhe von 40.112,63 € nebst Zinsen in einer Höhe von nunmehr 8-Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 02.07.02.

7 Er macht geltend, der von der A GmbH an ihn abgetretene Anspruch sei nicht verjährt. Er vertritt die Auffassung, das Landgericht sei wegen der abgetretenen Ansprüche zu Unrecht von einem neuen Sachverhalt ausgegangen. Bei dem Vorwurf fehlerhafter steuerlicher Beratung im Zusammenhang mit der Kapitalherabsetzung handele es sich um einen identischen Sachverhalt.

8 II.

Das Rechtmittel des Klägers ist unzulässig. Der Kläger ist wegen der im Berufungsrechtszug verfolgten Ansprüche nicht beschwert. Das Vorliegen einer Beschwer ist jedoch Zulässigkeitsmerkmal eines jeden Rechtsmittels, weil es Aufgabe eines Rechtsmittelgerichts ist, die Richtigkeit einer Entscheidung des untergeordneten Gerichts zu überprüfen. Diese Aufgabe beschreibt die funktionale Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts. Liegt keine Entscheidung des untergeordneten Gerichts vor, ist es dem Rechtsmittelgericht verwehrt, tätig zu werden.

9 Wie sich aus dem Einleitungssatz der Berufungsbegründung ergibt, stützt der Kläger das Rechtsmittel auf Ansprüche aus abgetretenem Recht. Über diese Ansprüche hat das Landgericht jedoch nicht entschieden. Die Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage zu einer möglichen Klagänderung durch die Erweiterung der Klage um im Verlaufe des ersten Rechtzugs an den Kläger abgetretene Ansprüche sind hypothetisch gehalten. Das Landgericht lässt ausdrücklich offen, ob der Kläger eine Klageänderung vorgenommen hat und verweist darauf, dass eine solche nicht sachdienlich wäre. Eine Entscheidung über die abgetretenen Ansprüche wird mit diesen Erwägungen nicht getroffen. Davon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn das Landgericht entsprechend seiner Argumentation die um die abgetretenen Ansprüche erweitere Klage als unzulässig abgewiesen hätte oder in die Sachprüfung eingetreten wäre und dann eine Entscheidung in der Sache selbst vorgenommen hätte.

10 Der Kläger kann nicht damit gehört werden, die zusätzliche Geltendmachung von Ansprüchen aus abgetretenem Recht stelle lediglich ergänzender Vortrag und damit keine Klageänderung dar. Werden Ansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht geltend gemacht, liegen immer mehrere Streitgegenstände vor. Dies ergibt sich daraus, dass zum Klagegrund auch die Rechtsträger auf der Aktiv- und Passivseite gehören, durch welche das Rechtsverhältnis begründet wurde, aus dem Ansprüche abgeleitet werden sollen. Beim Vorgehen aus eigenem und fremdem Recht besteht hinsichtlich der Beteiligung am Entstehen der die Ansprüche begründenden Rechtsverhältnisse keine Personenidentität. Durch die Abtretung wird der ursprünglich beteiligte Zedent mit dem Zessionar ausgetauscht. Dieser nachträgliche Wechsel hat keinen Einfluss auf den Klagegrund, der sich allein aus der Beziehung des Zedenten zum Schuldner ergibt.

11 Es ist dem Kläger auch verwehrt, sein Rechtsmittel mit dem Vorwurf zu begründen, das Landgericht hätte auch über die erweiterten Ansprüche entscheiden müssen. Es ist zwar richtig, dass das Landgericht zu diesen Ansprüchen eine Entscheidung hätte treffen oder die tatsächlich getroffene Entscheidung als Teilurteil hätte fassen müssen, weil die Erweiterung vor Schließung der mündliche Verhandlung erfolgt ist, welche hier der gem. § 128 II 2 ZPO bestimmten Frist entspricht. Dieses Übergehen der Ansprüche ist offensichtlich versehentlich geschehen, denn das Landgericht hat die Klageweiterung im Tatbestand nicht erwähnt und stellt konsequent seine Ausführungen zur Klageerweiterung nur als beiläufige Bemerkungen dar. Ein rechtirriges oder bewusstes Übergehen ist in diesem Verhalten nicht zu sehen. Allerdings führt das Übergehen von Streitgegenständen oder Teilen eines Streitgegenstands dazu, dass die Endentscheidung auf Antrag gem. § 321 I ZPO um die übergangenen Ansprüche zu ergänzen ist. Gem. § 321 II ZPO muss binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der Endentscheidung der Antrag auf Ergänzung gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, endet die Rechthängigkeit hinsichtlich des übergangenen Anspruchs. Dem Kläger bleibt es dann unbenommen, den übergangenen Anspruch erneut geltend zu machen.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

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