OLG Frankfurt 2. Strafsenat, 2008-07-03, 2 Ausl A 32/08

2 Ausl A 32/08Tribunale superiore / II camera penale3 lug 2008

Testo completo

OLG Frankfurt 2. Strafsenat — 2 Ausl A 32/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-03

Aktenzeichen: 2 Ausl A 32/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:0703.2AUSL.A32.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 15 IRG, § 16 IRG, Art 2 AuslfVtr USA

Tenor

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]

Gründe

1 Das Justizministerium der Vereinigten Staaten von Amerika begehrt die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung mit Verbalnote vom 11. April 2008 sowohl wegen Straftaten im Bundesstaat O2, als auch mit Ersuchen vom 3. März 2008 und 16. April 2008 wegen Straftaten im Bundesstaat O3. Der Senat hat gegen den Verfolgten hinsichtlich des Ersuchens vom 11. April 2008 (O2) durch Beschluss vom 30. April 2008 die Auslieferungshaft gemäß § 15 IRG angeordnet. Hinsichtlich des Ersuchens vom 3. März 2008 (O3) hat der Senat durch Beschlüsse vom 5. März 2008 und 12. Juni 2008, auf deren Gründe Bezug genommen wird, gegen den Verfolgten zunächst gemäß § 16 Abs.1 IRG die vorläufige und nach Vorlage der Originalunterlagen auch in dieser Sache die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Der Verfolgte hat sich bei der richterlichen Vernehmung am 8. Mai 2008 und 1. Juni 2008 bzgl. beider Verfahren mit der Auslieferung nicht einverstanden erklärt. Daher ist eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung erforderlich (§ 29 IRG).

2 Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig. Die ihm im Haftbefehl des Bezirksgerichts der Vereinigten Staaten des östlichen Bezirks von O2 vom 12. März 2008 (Az.: …) in Verbindung mit der Anklageschrift desselben Gerichts vom 12. März 2008 und im Haftbefehl des Bundesgerichts der Vereinigten Staaten von Amerika - südlichen Justizbezirk des Bundesstaates O3 – in O4 vom 2. April 2008 (Az.: No. …) in Verbindung mit der Ersatzanklageschrift des gleichen Gerichts vom 1. April. 2008 (Az …) zur Last gelegten Taten sind, wie der Senat in den Beschlüssen vom 30. April 2008 (bzgl. O2) und 12. Juni 2008 (bzgl. O4) dargelegt hat, nach dem Recht der beiden beteiligten Staaten strafbar und auslieferungsfähig.

3 Auch im Übrigen sind im Hinblick auf diese Taten sämtliche gesetzliche Voraussetzungen für die Auslieferung erfüllt. Auslieferungshindernisse sind nicht vorgetragen. Gründe, die der Auslieferung entgegenstehen könnten (§§ 3, 5 – 9 IRG) liegen nicht vor.

4 Die Auslieferungshaft hat betreffend beider Verfahren (Beschluss vom 30. April 2008 und Beschluss vom 12. Juni 2008) fortzudauern, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte, der in Deutschland über keinen festen Wohnsitz verfügt und sich auf der Durchreise befand, dem Auslieferungsverfahren entziehen wird.

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