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3 Ws 465/08•OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2008-05-16, 3 Ws 465/08
3 Ws 465/08Tribunale superiore / III camera penale16 mag 2008
Entscheidungsdatum: 2008-05-16
Aktenzeichen: 3 Ws 465/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:0516.3WS465.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.
1 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auf den Grundsatz, dass bei einem Erstverbüßer im Allgemeinen erwartet werden kann, der Strafvollzug übe auf ihn eine deutliche Wirkung aus und halte ihn von der Begehung weiterer Straftaten ab (st. Rspr. des Senat, vgl. z.B. Beschl. v. 18.8.2004 – 3 Ws 698/04 mwN), kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg berufen. Der vorgenannte Grundsatz erfährt wegen der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Einschränkung: In welchem Maße es wahrscheinlich sein muss, dass der Täter nicht wieder straffällig wird, hängt von dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten ab (vgl. KG, Beschl. v. 22. 9 2000 - 5 Ws 635-637/00 und v. 19.2.2001 – 5 Ws 54/01- zit. nach Juris; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 57 Rn 14 mwN). Danach sind bei einem Täter, der bewährungsbrüchig geworden ist (vgl. KG, NStZ-RR 2006, 354) oder der– wie hier- weitere Tatserien nur kurze Zeit nach einer Verurteilung begangen und diese auch noch dann fortgesetzt hat, nachdem er festgenommen und polizeilich vernommen worden ist, an das Vorliegen einer günstigen Kriminalprognose erhöhte Anforderungen zu stellen (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 25.09.2007 – 3 Ws 949-951/07 und Beschl. v. 29.7.2003 – 3 Ws 895/03 – jew. mwN). Denn dieses Verhalten lässt auf erhebliche Persönlichkeitsdefizite als Ursache für die Straffälligkeit schließen (vgl. KG aaO und NStZ-RR 2008, 157). Das gilt auch bei einem Erstverbüßer (vgl. Senat, Beschl. v. 31.08.2006 – 3 Ws 830/06, v. 07.03.2005 – 3 Ws 192-193/05; KG aaO sowie Beschl. v. 11. 12 2000 - 5 Ws 804/00 und v.29. 7. 1996 - 5 Ws 387/96 – jew. zit. nach Juris). Die genannte Vermutung, er werde durch die Einwirkung des Vollzugs von der Begehung weitere Taten abgehalten, muss deshalb durch weitere Umstände gestützt werden (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 07.03.2005 – 3 Ws 192-193/05 und v. 06.12.2004 – 3 Ws 1261/04). Sonstige Tatsachen, die eine künftige straffreie Lebensführung erwarten lassen, sind hier indes nicht ausreichend vorhanden.
2 Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, reicht hier ebenso wenig aus, wie ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten (vgl. KG, NStZ-RR 2000, 170). Vielmehr muss feststehen, dass die charakterlichen Mängel, die zur Tat geführt haben, behoben sind (KG aaO). Hieran bestehen jedoch bereits angesichts der in der Anhörung zu Tage getretenen Bagatellisierungstendenzen des Verurteilten Zweifel. Ferner erscheint das Entlassungsumfeld nicht ausreichend strukturiert.
3 Der Verurteilte hat zwar eine Erklärung von Frau ... vorgelegt, der gemäß er bei ihr wohnen könne. Die Tragfähigkeit der Beziehung zu ihr, die er als seine neue Lebensgefährtin bezeichnet, erscheint jedoch im erheblichen Maße zweifelhaft, weil sie ihn in der Haft nur ein einziges Mal besucht hat. Auch eine dauerhafte Arbeitsmöglichkeit erscheint nicht sicher. Zum einen hat der Verurteilte die Bescheinigung zweier Firmen, eine in der Bundesrepublik und eine in Litauen vorgelegt, die ihn beschäftigen wollen. Gleichzeitig kann er beide Tätigkeiten aber wohl kaum ausüben. Überdies verträgt sich letztgenannte Bescheinigung nicht mit der Absicht des Verurteilten, in Deutschland verbleiben zu wollen. Ferner konnte er noch in seiner Anhörung vom 9.4.2008 keinerlei konkrete Angaben über Beschäftigungsmöglichkeiten machen und soll seine Schwester die Arbeitsmöglichkeiten beschafft haben. Mithin müssten ihn die Firmen als Vorbestraften und derzeit Inhaftierten ohne persönliche Bewerbung und Rücksprache quasi blind die Einstellung versprochen haben, was den Verdacht einer Gefälligkeitsbestätigung begründet, jedenfalls aber – vor allem mit Blick darauf, dass der Verurteilte nach den Urteilsfeststellungen in der Bundesrepublik seit nach kurzer Selbstständigkeit 2003 bis zu seiner Inhaftierung keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist, namentlich nicht in seinem erlernten Beruf gearbeitet hat – nicht erwarten lässt, dass das Beschäftigungsverhältnis auf Dauer aufrecht erhalten werden kann. Auch hat der Verurteilte noch keine Lockerungen erhalten, die – weil seinen Taten charakterliche Mängel zu Grunde lagen – für die Reststrafenaussetzung aber unabdingbar ist (vgl. KG, NStZ-RR 2008, 157, 158). Schließlich ist der Verurteilte von Abschiebung bedroht, was prognostisch ungünstig ins Gewicht fällt (Senat, Beschl. v. 07.01.2005 – 3 Ws 1338/04).
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