OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2007-09-11, 8 U 82/07

8 U 82/07Tribunale superiore / Civil Chamber 811 set 2007

Testo completo

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat — 8 U 82/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-09-11

Aktenzeichen: 8 U 82/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:0911.8U82.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 6.3.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn (4 O 407/06) wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 13.200 €.

Gründe

1 Der Senat ist davon überzeugt, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Beschlussentscheidung entgegensteht (§ 522 Abs. 2 ZPO).

2 Durch Beschluss vom 9.8.2007 hat der Senat die Parteien auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung der Kläger durch Beschluss zurückzuweisen. Er hat dabei insbesondere dargelegt, warum er der Berufung keine Erfolgsaussicht beimisst. An dieser Auffassung und den dafür benannten Gründen hat sich nichts geändert. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird daher auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 9.8.2007 verwiesen (Bl. 210 ff d.A.). Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst, weil für die Kläger eine Stellungnahme weder innerhalb der hierfür bis 3.9.2007 gesetzten Frist noch bis heute abgegeben wurde.

3 Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil das Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4 Der Streitwert des Berufungsverfahrens folgt aus dem bezifferten Berufungsantrag.

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