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26 W 68/07•OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, 2007-07-12, 26 W 68/07
26 W 68/07Tribunale superiore / Civil Chamber 2612 lug 2007
Entscheidungsdatum: 2007-07-12
Aktenzeichen: 26 W 68/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:0712.26W68.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegner zu 1. - 3. wird der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 24.04.2007 aufgehoben und der Antrag, den Arrestbeschluss des Gerichts von Lucca / Italien vom 16.04.2007 – Az. Nr.: 1814/2007 – mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, hinsichtlich der Antragsgegner zu 1. - 3. zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht sind wie folgt zu tragen:
Die Gerichtskosten fallen den Antragstellerinnen zu ¾ und dem Antragsgegner zu 4. zu ¼ zur Last.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen sind zu ¼ von dem Antragsgegner zu 4. zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 1. - 3. fallen den Antragsstellerinnen zur Last. Im Übrigen tragen die Antragstellerinnen und der Antragsgegner zu 4. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerinnen zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 400.000,- € festgesetzt.
1 Mit Beschluss vom 16.04.2007 ordnete das Gericht von Lucca / Italien zugunsten der Antragstellerinnen den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen und in das Forderungsvermögen der Antragsgegner wegen einer Geldforderung im Höchstbetrag von bis zu 2.000.000,- € an. Das Landgericht Hanau erklärte die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel mit Beschluss vom 24.04.2007 für zulässig und ordnete an, den Arrestbeschluss mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen. Darüber hinaus legte das Landgericht fest, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen dürfe, bis die Gläubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegen, wonach die Zwangsvollstreckung unbeschränkt zulässig sei.
2 Gegen diesen den Antragsgegnern zu 1. - 3. am 26.04.2007 zugestellten Beschluss wenden sie sich mit ihrer Beschwerde vom 04.05.2007. Sie machen unter anderem geltend, dass der sachliche Anwendungsbereich des EuGVVO gemäß Art. 1 Abs. 2 a EuGVVO schon nicht eröffnet sei, da es sich um eine erbrechtliche Angelegenheit handle. Zudem liege keine Entscheidung nach Art. 32 EuGVVO vor, da der Arrestbeschluss ohne vorherige Anhörung der Antragsgegner erlassen worden sei.
3 Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, der Ausschlusstatbestand nach Art. 1 Abs. 2 a EuGVVO greife nicht, da dem Arrestverfahren deliktische Ansprüche der Antragstellerinnen als Erbinnen gegen die Antragsgegner als Dritte zugrunde lägen. Zudem handle es sich sehr wohl um eine kontradiktorische Entscheidung, da im Arrestverfahren nach italienischem Recht zugleich mit Erlass des Arrestbeschlusses Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werde, der hier auch unter Beteiligung der Antragsgegner stattgefunden habe. Da sich diese mithin auf das Verfahren eingelassen hätten, sei es ihnen verwehrt, sich auf die unterbliebene Anhörung zu berufen.
4 Zwischenzeitlich hat das Gericht in Lucca den angeordneten Arrest mit Beschluss vom 27.06.2007 aufgehoben; diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
5 Die gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 2 b i.V.m. § 11 AVAG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet.
6 Die angefochtene Entscheidung unterliegt aus zwei Gründen der Aufhebung.
7 Wird der Vollstreckungstitel im Erststaat aufgehoben, bevor die Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 ff EuGVVO unanfechtbar geworden ist, so kann der Titel nicht mehr für vollstreckbar erklärt werden. Erfolgt die Aufhebung während des zweitstaatlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren, so kann dies der Schuldner auch noch im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 EuGVVO, §§ 11 ff AVAG geltend machen (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art. 41 Rz. 44). Die Aufhebung des Titels ist sogar im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 1980, 2022). Vor diesem Hintergrund ist auch im vorliegenden Verfahren die Grundlage für die Vollstreckbarerklärung entfallen, wobei der Senat davon ausgeht, dass die Wirkung des Arrestbefehls auch nach italienischem Recht mit der Verkündung des aufhebenden Urteils entfällt.
8 Selbst wenn der Arrestbeschluss vom 16.04.2007 erst mit der Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung vom 27.06.2007 seine Wirkung verlieren würde oder diese im Rechtsmittelverfahren ihrerseits aufgehoben würde, wäre der Beschwerde der Antragsgegner zu 1. – 3. Erfolg beschieden, da Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denen kein kontradiktorisches Verfahren vorausgegangen ist, nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden können; solche Entscheidungen fallen nicht unter Art. 32 EuGVVO (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2006, ZIP 2007, 396 ).
9 Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen uneingeschränkt im vorliegenden Fall, da auch der hier für vollstreckbar erklärte Beschluss ohne vorherige Anhörung der Antragsgegner ergangen ist. Allein der Umstand, dass diese zur Wahrung ihrer Rechte nicht selbst tätig werden mussten, sondern das italienische Gericht zugleich mit Erlass des Beschlusses einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmte und den Antragsgegnern damit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte, rechtfertigt keine andere Bewertung. Schon der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.05.1980 zur Art. 25, 27 EuGVÜ klargestellt, dass die erleichterten Voraussetzungen für die Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer Gerichte in einem Zweitstaat nur dann gelten sollen, wenn sicher gestellt sei, dass die zu vollstreckende Entscheidung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs ergangen ist. Diese Grundsätze gelten auch für Art. 32 EuGVVO (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob der Schuldner seine Rechte nachträglich in einem gerichtlich angeordneten Verfahren oder erst nach eigenem Widerspruch geltend zu machen imstande ist. Entscheidend ist nämlich, dass Grundlage der im Zweitstaat begehrten Vollstreckung allein der Titel ist, der ohne Anhörung der Antragsgegner erlassen wurde.
10 Soweit die Antragstellerinnen unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg die Auffassung vertreten, dass es sich jedenfalls bei einem Arrestbeschluss eines italienischen Gerichts um eine Entscheidung im Sinne des Art. 32 EuGVVO handle, verkennen sie, dass der Vollstreckung in dieser Sache eine Entscheidung des italienischen Gerichts nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung zugrunde lag.
11 Schließlich ist auch der Einwand der Antragstellerinnen, die Antragsgegner hätten sich zur Sache eingelassen, so dass schon deshalb eine Aufhebung der Vollstreckbarerklärung nicht in Betracht komme, nicht tragend. Die insoweit zitierten Entscheidungen beziehen sich auf Verfahren, in denen den Schuldnern der verfahrenseinleitende Schriftsatz nicht ordnungsgemäß zugegangen ist, sie sich aber gleichwohl in der Folgezeit zur Sache eingelassen haben und danach die zu vollstreckende Entscheidung ergangen ist. So liegt der Fall hier, wie bereits oben dargelegt, aber gerade nicht.
12 Nach alldem war der Beschwerde der Antragsgegner zu 1.- 3. Erfolg beschieden.
13 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 8 Abs. 2 AVAG; § 3 ZPO. Bei der Bemessung des Beschwerdewertes ist der Senat von einem Bruchteil (1/5) der im Arrestbeschluss angegebenen Höchstforderung ausgegangen.
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