OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, 2006-11-30, 2 WF 422/06

2 WF 422/06Tribunale superiore30 nov 2006

Regest

Ist ein Scheidungsverfahren vor dem 1.7.2004 anhängig, richtet sich der Streitwert für die Gerichtskosten gemäß § 72 GKG noch nach § 17 a GKG a. F. und nicht nach § 49 Nr. 1 und 3 der jetzt geltenden Fassung, auch wenn sich die Gebührenansprüche nach dem RVG und nicht mehr nach der BRAGO berechnen. Verfahrensgang vorgehend AG Kassel, 31. Oktober 2006, XX, Beschluss

Testo completo

OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen — 2 WF 422/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-11-30

Aktenzeichen: 2 WF 422/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:1130.2WF422.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: BRAGebO, § 17a GKG, § 49 Nr 1 GKG, § 49 Nr 3 GKG, § 72 Nr 1 GKG ... mehr

Leitsatz

Ist ein Scheidungsverfahren vor dem 1.7.2004 anhängig, richtet sich der Streitwert für die Gerichtskosten gemäß § 72 GKG noch nach § 17 a GKG a. F. und nicht nach § 49 Nr. 1 und 3 der jetzt geltenden Fassung, auch wenn sich die Gebührenansprüche nach dem RVG und nicht mehr nach der BRAGO berechnen.

Verfahrensgang

vorgehend AG Kassel, 31. Oktober 2006, XX, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwaltes gegen die Wertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 31.10.2006 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit Beschluss vom 31.10.2006 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Kassel in dem seit 18.06.2004 anhängigen Scheidungsverfahren der Parteien den Streitwert für das Scheidungsverfahren insgesamt festgesetzt und dabei für den Versorgungsausgleich einen Teilstreitwert von 686 Euro festgesetzt, was aufgerundet dem Jahresbetrag der übertragenen Rentenanwartschaft von monatlich 57,13 Euro nach § 17 a GKG a. F. entspricht.

2 Gegen diese Wertfestsetzung wendet sich der Antragsgegnervertreter, Rechtsanwalt A, aus eigenem Recht, und zwar mit der Begründung, dass sein Auftrag zur Vertretung des Antragsgegners bzw. seine Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe erst im Jahr 2005 erfolgt ist, sodass er nun zwar nur nach dem neuen Gebührenrecht im RVG abrechnen könne, gleichwohl jedoch der Wert, aus dem sich seine Gebühren berechnen, nach dem Gerichtskostengesetz in der Fassung vor dem 01.07.2004 richten.

3 Diese Beschwerde ist als in der Sache unbegründet zurückzuweisen.

4 Denn die Wertfestsetzung durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. Da das Scheidungsverfahren vor dem 01.07.2004 anhängig war, richtet sich der Streitwert für die Gerichtskosten gemäß § 72 GKG noch nach § 17 a GKG a. F. und nicht nach § 49 Nr. 1 und 3 nach der jetzt geltenden Fassung, auch wenn wegen der Beiordnung des Beschwerdeführers erst im Jahr 2005 sich seine Gebührenansprüche nach dem RVG und nicht mehr nach der BRAGO berechnen.

5 Insoweit verweist § 23 Abs. 1 S. 1 RVG hinsichtlich der Wertbestimmungen ausdrücklich auf die Wertbestimmungen nach dem Gerichtskostengesetz, so dass nach dessen eindeutigem Wortlaut in § 72 für das vorliegende Verfahren wegen seiner Anhängigkeit vor dem 01.07.2004 noch das alte Gebührenrecht Anwendung findet, selbst wenn der Beschwerdeführer selbst seine Gebühren gemäß §§ 60 und 61 RVG wegen der erst im Jahr 2005 erfolgten Beiordnung bzw. Auftragserteilung nach dem ab 01.07.2004 geltenden Rechtszustand für die Rechtsanwaltsgebühren berechnen muss. Mag hierin auch ein scheinbarer Wertungswiderspruch für die Übergangszeit liegen, so entspricht er jedoch der eindeutigen Gesetzeslage und lässt eine andere Bewertung des Streitwertes nicht zu.

6 Daher war die Streitwertbeschwerde des Rechtsanwaltes als unbegründet zurückzuweisen.

7 Da sich die Wertfestsetzung nach altem Recht erfolgt ist, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 25 Abs. 4 GKG a. F.

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