OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, 2006-09-20, 16 W 57/06

16 W 57/06Tribunale superiore / Civil Chamber 1620 set 2006

Testo completo

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat — 16 W 57/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-09-20

Aktenzeichen: 16 W 57/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0920.16W57.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, Art 5 Abs 1 S 1 GG

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2006, Az. 2-03 O 492/06, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die 1. und 2. Instanz wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1 I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die strafbewehrte Unterlassung, über ihn im Zusammenhang mit dem Mord an A in identifizierender Weise, insbesondere bei voller Namensnennung, zu berichten. Er nimmt dabei Bezug auf einen über die von der Antragsgegnerin verantwortete Internetseite "www…" aufgerufenen Artikel vom 9. April 2003, in dem er namentlich erwähnt wird.

2 Das Landgericht hat den Antrag u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, bei dem angegriffenen Artikel handele es sich um eine ursprünglich zulässige Berichterstattung. Das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers werde nicht dadurch verletzt, dass der Artikel aus dem Jahr 2003 noch im Juli 2006 im Internet abrufbar war. Die Antragsgegnerin sei zu einer Entfernung des Artikels nicht verpflichtet. Zum einen liege die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers erst 6 Jahre zurück; zum anderen müsse die Antragsgegnerin nicht ständig ihre Archive kontrollieren. Im Übrigen greife auch der vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene Schutzgedanke der Resozialisierung bei dem zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilten Antragsteller nicht.

3 Gegen diesen ihm am 7. August 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 7. August 2006 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung weiter verfolgt. Er steht weiterhin auf dem Standpunkt, eine identifizierende Berichterstattung sei nicht mehr zulässig; es bestünde die konkrete Gefahr, dass über ihn zeitlich unbegrenzt berichtet werde. Auch gelte keine "Archivausnahme".

4 Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

5 II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

6 Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Antragstellers auf Unterlassung der beanstandeten Berichterstattung verneint.

7 In dem von dem Antragsteller beispielhaft herangezogenen Artikel "…" vom 9. April 2003 wird im Zusammenhang mit dem Prozess um den Mord an B darauf hingewiesen, dass sich im Schwurgerichtssaal … des Landgerichts … bereits der Antragsteller habe verantworten müssen, wobei die Anklage damals auf Mord und erpresserischen Menschenraub gelautet habe.

8 Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich angesichts des besonders spektakulären Strafverfahrens gegen den Antragsteller und der seit Rechtskraft des Urteils ergangenen Zeitspanne von lediglich 3 Jahren zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels noch um eine zulässige Berichterstattung gehandelt hat. Das gilt um so mehr, als der Antragsteller in dem Artikel nicht im Mittelpunkt des Interesses steht, sondern lediglich am Rande erwähnt wird.

9 Dass auf diesen Artikel auch noch im Juli 2006 über die Internetseite der Antragsgegnerin zugegriffen werden konnte, führt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu, dass der Antragsgegnerin untersagt werden könnte, über ihn wie aus dem Artikel ersichtlich zu berichten. In seinem sogenannten Lebach-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine spätere Berichterstattung jedenfalls dann unzulässig ist, wenn sie geeignet ist, gegenüber der aktuellen Information eine erheblich neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken, insbesondere seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu gefährden (BVerfG vom 5. Juni 1973, BVerfGE 35, 202 ff. ).

10 Von einer solchen späteren Berichterstattung, die zu einer neuen oder zusätzlichen Beeinträchtigung des Antragstellers führen würde, kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat weder erneut einen Artikel über den Antragsteller in das Internet eingestellt noch sonst aktuell auf den alten Artikel Bezug genommen. Sie hat lediglich - ihrer Aufgabe als Archivarin der … Zeitung entsprechend - den ursprünglich in der gedruckten Ausgabe der … enthaltenen Artikel in das Onlinearchiv gestellt und ihn damit der interessierten Öffentlichkeit, die eine entsprechende Recherche betreibt, zur Verfügung gestellt. Dementsprechend fehlt es an einer aktuellen Berichterstattung.

11 Letztlich begehrt der Antragsteller die Löschung eines ursprünglich zulässigen Artikels in einem Archiv. Darauf hat er aber keinen Anspruch. Allein durch die Bereithaltung eines zu einem früheren Zeitpunkt erschienen, zulässigen Artikels in einem Archiv wird der Betroffene nicht erneut "an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt", da sich der Äußerungsgehalt lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit zulässige Berichterstattung erschöpft (vgl. KG, Beschluss vom 19. Oktober 2001, 9 W 132/01). Dies gilt um so mehr, als der Artikel nicht ohne weiteres zugänglich ist; der interessierte Nutzer muss vielmehr konkret danach suchen - sei es über die Suchfunktion auf der Homepage der Antragsgegnerin oder über eine Suchmaschine wie google. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Archiv nicht in Papierform, sondern elektronisch geführt wird. Zwar mag letzteres für den Nutzer schneller greifbar sein; dies ist aber allein die Folge der technischen Weiterentwicklung und kann nicht dazu führen, elektronische Archive zu untersagen. Unerheblich ist auch, dass die Antragsgegnerin verschiedene "Dienste" wie "Drucken" oder "Senden" anbietet. Dies allein bewirkt keine Beeinträchtigung des Antragsgegners, der sich im Übrigen gegen eine weitere Verbreitung des Artikels durch den Nutzer mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr setzen kann (vgl. KG a.a.O.). Im Übrigen wird der Antragsteller auch nicht dadurch erneut beeinträchtigt, dass der aufgerufene Artikel unter dem Datum der Abfrage erscheint. Nach seiner Überschrift ist nämlich das Veröffentlichungsdatum angegeben, so dass eindeutig erkennbar ist, dass es sich um einen nicht mehr aktuellen Bericht handelt. Von daher besteht auch keine Gefahr des "ewigen Prangers des Internet".

12 Im Übrigen streitet für die Unangreifbarkeit des Archivs das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 GG Abs. 1 Satz 1 GG. Danach hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Diese Quellen dürfen jedoch nicht dadurch verändert werden, dass eine ursprünglich zulässige Berichterstattung nachträglich gelöscht wird. Dies würde zudem zu einer Verfälschung der historischen Abbildung führen und der besonderen Bedeutung von Archiven (vgl. BVerfG NJW 1982, 633 ) nicht gerecht werden. Im Übrigen kann auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragweite und den personellen und zeitlichen Aufwand für die Archivverwaltung von der Presse nicht ernsthaft verlangt werden, dass sie turnusmäßig ihre Archive daraufhin durchforstet, ob ursprünglich zulässige Berichterstattungen nunmehr quasi durch Zeitablauf wegen des Anonymitätsinteresses eines ehemaligen Straftäters zu sperren seien (vgl. LG Berlin, AfP 2001, 337 ). Dies würde zu einer Überspannung von Überwachungspflichten führen.

13 Soweit sich der Antragsteller in Parallelverfahren auf die Entscheidung des LG Hamburg vom 22. Dezember 2005 (MMR 2006, 491 ff. ) bezieht, findet diese keine Anwendung, da sie sich mit der Frage der Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums beschäftigt, nicht aber mit der Archivierung ehemals zulässiger Berichterstattungen.

14 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3 und 97 Abs. 1 ZPO.

15 Ein höherer Streitwert als 10.000,- Euro ist nicht gerechtfertigt, da es sich um das Unter-lassen einer Beeinträchtigung durch eine archivierte Berichterstattung im Internet handelt.

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