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19 U 146/05•OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, 2006-09-06, 19 U 146/05
19 U 146/05Tribunale superiore / Civil Chamber 196 set 2006
1. Zur Auslegung eines protokollierten Prozessvergleichs kann auf die Prozessakten des Vorprozesses nicht zurückgegriffen werden. 2. Zum Begriff "vermögensrechtliche Ansprüche" Verfahrensgang vorgehend LG Limburg, 20. Juni 2005, 1 O 203/03, Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-09-06
Aktenzeichen: 19 U 146/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0906.19U146.05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Zur Auslegung eines protokollierten Prozessvergleichs kann auf die Prozessakten des Vorprozesses nicht zurückgegriffen werden.
Zum Begriff "vermögensrechtliche Ansprüche"
Verfahrensgang
vorgehend LG Limburg, 20. Juni 2005, 1 O 203/03, Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 20.06.2005 – Az. 1 O 203/03 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin, die im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jeder der Parteien wird nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung des jeweiligen Prozessgegners wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Prozessgegner zuvor Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz von Fahrtkosten zu Psychotherapeuten in Anspruch. – Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angegriffenen landgerichtlichen Urteils verwiesen. –
2 Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Vernehmung beider Parteien durch den erkennenden Richter sowie durch zuvor durchgeführte Parteivernehmung der Klägerin durch die Richterin A der Klage bis auf einen Teil der bezifferten Fahrtkosten stattgegeben. Gegen dieses ihm am 28.06.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14.07.2005 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 11.08.2005 begründet.
3 Der Beklagte rügt weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin. Er macht ferner geltend, das Landgericht habe das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt; sämtliche Zeugen hätten durch den erkennenden Richter nach dem Wechsel im Dezernat erneut vernommen werden müssen. Die Parteivernehmung der Klägerin sei unzulässig gewesen, weil die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht vorgelegen hätten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Parteivernehmung der Klägerin sei unzutreffend; die Klägerin sei unglaubwürdig. Das Landgericht hätte die von ihm, dem Beklagten, benannten zahlreichen Entlastungszeugen vernehmen müssen.
4 Mit Schriftsatz vom 17.07.2006 hat der Beklagte u.a. die Sitzungsniederschriften des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wetzlar in der Familienrechtssache der Parteien mit dem Aktenzeichen 6 F 161/99 ALT vom 04.04.2002 (Bl. 182 – 185 d.A.) und vom 22.08.2002 (Bl. 188 – 190 d.A.) zu den Akten mit der Erklärung eingereicht, die den Widerrufsvergleich enthaltende Sitzungsniederschrift vom 04.04.2002 habe die derzeitige Ehefrau des Beklagten beim Aufräumen gefunden, diese habe von dem insoweit um Rat gefragten Prof. Dr. B am 11.07.2006 die Auskunft erhalten, dass ein solcher materiell-rechtlicher Einwand unter bestimmten Voraussetzungen auch im Berufungsrechtszug geltend gemacht werden könne. Am 14.07.2006 sei seinem derzeitigen Prozessbevollmächtigten von seinem Prozessbevollmächtigten in der Familienrechtssache vor dem Amtsgericht Wetzlar das Protokoll vom 22.08.2002 mit dem an diesem Tage geschlossenen Vergleich übermittelt worden. Dieser Vergleich habe – unstreitig – folgenden Wortlaut:
5 „I. Die Parteien verzichten wechselseitig auf sämtliche vermögensrechtliche Ansprüche einschließlich Zugewinn- und Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen, seien sie bekannt oder nicht bekannt, für die Vergangenheit und für die Zukunft und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.“
6 Auf Grund dieses Vergleichs sei die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit mit der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen ihn ausgeschlossen.
7 Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 20.06.2005 – Az. 1 O 203/03 – aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen,
hilfsweise, das bezeichnete Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
8 Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
9 Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Im übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
10 Die Klägerin macht geltend, die Parteien hätten in dem früheren familiengerichtlichen Verfahren allein ihre wechselseitigen finanziellen Ansprüche, die aus familienrechtlichen und gesamtschuldnerischen Positionen resultierten, regeln wollen (Beweis: Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Wetztlar Az. 6 F 161/99). Vergleichsgrundlage sei nicht der Verzicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld der Klägerin gewesen.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12 Die Akten 22 Js 51892/99 und 21 Js 21863/99 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Limburg an der Lahn waren zur Information beigezogen.
13 II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
14 In der Sache hatte das Rechtsmittel Erfolg.
15 Der Senat legt die Anträge des Klägers dahin aus, dass es ihm in erster Linie um die endgültige Abweisung der Klage und nicht um die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht geht.
16 Die Klägerin kann von dem Beklagten weder die Zahlung von Fahrtkosten noch die Entrichtung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangen. Denn sie ist aufgrund des am 22.08.2002 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Wetzlar in der Familienrechtssache abgeschlossenen Vergleichs mit der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den Beklagten ausgeschlossen. Bei den genannten Ansprüchen handelt es sich um vermögensrechtliche Ansprüche; dies gilt auch für den Schmerzensgeldanspruch. Unter vermögensrechtlichen Ansprüchen sind solche zu verstehen, die auf Geld oder geldwerte Gegenstände gerichtet sind, ohne Rücksicht darauf, welcher Art das Rechtsverhältnis ist, aus dem dieser Anspruch hergeleitet wird (vgl. BGH NJW 1954 S. 1568); das zugrundeliegende Rechtsverhältnis kann sowohl ein vermögensrechtliches als auch ein nicht vermögensrechtliches Rechtsverhältnis sein, entscheidend ist allein der Gegenstand des unmittelbar geltend gemachten Anspruchs (Deutsches Rechts-Lexikon, Bd. 3, Stichwort „vermögensrechtliche Streitigkeit“).
17 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, die Parteien hätten bei Abschluss des Vergleichs am 22.08.2002 allein ihre wechselseitigen finanziellen Ansprüche, die aus familienrechtlichen und gesamtschuldnerischen Positionen resultierten, regeln wollen.
18 Der Vergleich ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Da der Titel den Inhalt und Umfang der Leistung eines Schuldners festlegt und ein Schuldner nur nach dessen Maßgabe staatlichen Zwang zu erdulden hat, muss dessen Inhalt bestimmt sein, was jedoch nach allgemeiner Auffassung eine Auslegung nicht ausschließt (KG NJW-RR 1988 S. 1406 ). Erforderlich ist allerdings, dass der Titel aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt ist oder doch sämtliche Voraussetzungen für seine Bestimmbarkeit klar festlegt (Stein/Jonas/Münzberg Rn. 26 vor § 704 ZPO). Für die Auslegung ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs maßgebend. Auf die Prozessakten, die zuvor gestellten Anträge und ihre Begründung kann nicht zurückgegriffen werden (OLG Frankfurt am Main, VersR 1995 S. 1061 ). Hier ergibt der Wortlaut des Vergleichs, dass die Parteien sämtliche vermögensrechtliche Ansprüche, seien sie bekannt oder unbekannt, für die Vergangenheit und für die Zukunft mit dem Abschluss des Vergleichs vom 22.08.2004 erledigen wollten. Eine Auslegung dahingehend, dass nur familienrechtliche oder/und gesamtschuldnerische Ansprüche hiermit erledigt werden sollten, kann dem Wortlaut nicht entnommen werden.
19 Die Kosten des ersten Rechtszuges waren der Klägerin aufzuerlegen, weil sie im Rechtsstreit unterliegt (§ 91 ZPO); von dieser Kostenregelung auszunehmen waren die Kosten des zweiten Rechtszugs, die dem Beklagten aufzuerlegen waren. Denn der Beklagte hat im Berufungsrechtszug aufgrund des von ihm erst mit Schriftsatz vom 17.07.2006 zu den Akten eingereichten, vor dem Familiengericht Wetzlar geschlossenen Vergleichs vom 22.08.2002 obsiegt (§ 97 Abs. 2 ZPO). Nach dem Dafürhalten des Senats hätte die Berufung des Beklagten ohne Berücksichtigung des Vergleichs vom 22.08.2002 keinen Erfolg haben können. Das Urteil des Landgerichts war nicht zu beanstanden. Dem Landgericht sind in seinem Verfahren keine Fehler unterlaufen. Insbesondere hat es nicht verfahrensfehlerhaft die Klägerin als Partei vernommen (§ 448 ZPO). Das Landgericht war auch nicht gehalten, die vom Beklagten angebotenen Entlastungszeugen zu vernehmen, denn auf deren Aussagen kam es nicht an. Auch ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Seine Ausführungen zu Grund und Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldanspruchs und zur Erstattung der Fahrtkosten sind nachvollziehbar und lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Beklagte hätte bei Beobachtung der einer Prozesspartei obliegenden Sorgfalt bereits im Verfahren vor dem Landgericht den Vergleich vom 22.08.2002 zu den Gerichtsakten einreichen müssen.
20 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
21 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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