OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 2006-03-20, 20 VA 1/06

20 VA 1/06Tribunale superiore / Civil Chamber 2020 mar 2006

Regest

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23 ff. EGGVG, 3 Abs. 2 HinterlO ist nicht mehr zulässig, wenn die angefochtene Maßnahme bereits vollzogen und die Beeinträchtigung nicht mehr zu beseitigen ist. 2. Zur Frage des berechtigten Interesses für einen Feststellungsantrag gemäß § 28 Abs. 1 EGGVG Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt, 2 HL S 24/00 vorgehend OLG Frankfurt, 13. Februar 2006, 20 VA 1/06, Beschluss

Testo completo

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat — 20 VA 1/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-03-20

Aktenzeichen: 20 VA 1/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0320.20VA1.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23 ff. EGGVG, 3 Abs. 2 HinterlO ist nicht mehr zulässig, wenn die angefochtene Maßnahme bereits vollzogen und die Beeinträchtigung nicht mehr zu beseitigen ist.

  2. Zur Frage des berechtigten Interesses für einen Feststellungsantrag gemäß § 28 Abs. 1 EGGVG

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt, 2 HL S 24/00 vorgehend OLG Frankfurt, 13. Februar 2006, 20 VA 1/06, Beschluss

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Nichterhebung der Gerichtskosten für das Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung wegen falscher Sachbehandlung wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Durch Beschluss vom 13.02.2006 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 06.03.2006 hat der Antragsteller den Beschluss u. a. wegen Justizbetruges und Rechtsbeugung „zurückgewiesen“ und die Niederschlagung der Gerichtskosten begehrt.

2 Der diesbezügliche Antrag (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KostO) ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Soweit der Antragsteller behauptet, keinen Antrag zwecks Bearbeitung an das Oberlandesgericht gestellt zu haben, ist dies unerheblich. Wie sich aus dem zitierten Senatsbeschluss ergibt, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 11.01.2005 „Einspruch“ gegen den Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts vom 02.01.2006 erhoben. Da es keinen anderen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung gibt, hat der Präsident des Amtsgerichts diesen „Einspruch“ zu Recht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgelegt, über die der Senat zu entscheiden hatte. Trotz entsprechenden Hinweises durch den Präsidenten des Amtsgerichts mit Schreiben vom 25.01.2006 hat der Antragsteller dieser Behandlung auch gar nicht widersprochen.

3 Zu den übrigen Ausführungen des Antragstellers in der Eingabe vom 06.03.2006, die weitgehend nur aus Beleidigungen ohne sachlichen Bezug bestehen, bedarf es keiner weiteren Darlegungen. Sie geben keine Veranlassung, an dem Senatsbeschluss etwas zu ändern.

4 Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 14 Abs. 9 KostO.

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