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12 W 9/06•OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, 2006-03-13, 12 W 9/06
12 W 9/06Tribunale superiore / Civil Chamber 1213 mar 2006
Entscheidungsdatum: 2006-03-13
Aktenzeichen: 12 W 9/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0313.12W9.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 4. November 2005 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1 I.
Aufgrund des Beweisbeschluss vom 26.09.2001 hat das Landgericht Darmstadt den Sachverständigen mit Beschluss vom 26.11.2001 beauftragt, ein Gutachten über folgende Frage zu erstellen:
2 Dem Kläger sei mangels Durchführung des Antragsverfahrens nach § 39 d EStG i. V. m. § 50 (1) 6 EStG in den Jahren 1990 bis 1998 ein Schaden von zunächst 581.195,47 DM entstanden. Über diesen Schaden hinaus sei dem Kläger ein weitere Schaden aufgrund der Lohnsteuer auf die Lohnsteuer von 20.194,58 DM entstanden.
3 Der Sachverständige hat unter dem 18.3.2002 ein Gutachten vorgelegt. Er kam zu dem Ergebnis, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, vielmehr habe der Kläger aufgrund einer unsachgemäßen Bearbeitung des Beklagten 130.087,70 DM zu wenig Steuern gezahlt.
4 Der Kläger hat das Gutachten mit Schriftsatz vom 10.5.2002 als „falsch und unbrauchbar“ angegriffen, und Beschwerde gegen den Sachverständigen bei der Steuerberaterkammer Hessen erhoben. Der Sachverständige habe weder das Beweisthema verstanden noch in fachgerechter Weise dieses gewürdigt. Der Schriftsatz wurde dem Sachverständigen vom Landgericht zur Stellungnahme binnen 8 Wochen am 29.05.2002 übermittelt. Auf die von ihm hierzu übermittelte Gebührenrechnung vom 18.03.2002 teilte ihm das Landgericht am 08.08.2002 mit, dass über seinen Honoraranspruch erst nach Vorliegen der angeforderten Stellungnahme entschieden werden könne.
5 Der Sachverständige hat unter dem 15.01.2003 seine Stellungnahme eingereicht. Er räumte ein, dass ihm die jahresgenauen Steuertabellen der strittigen Jahre nicht mehr vorlägen, da sein EDV-Programm als älteste Lohnsteuertabelle diejenigen des Jahres 2001 beinhalte und legte seinen Feststellung erneut die Lohnsteuertabelle für 2001 zugrunde. Diesmal kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sich eine Überzahlung in Höhe von 237.974,72 DM ergäbe. Dieser Betrag stelle eine potentielle Schädigung des Klägers dar.
6 Mit Schriftsatz vom 04.02.2003 wandte der Kläger ein, der Sachverständige habe erneut das Thema des Beweisbeschluss nicht zutreffend gewürdigt und begründete dies. Auch der Beklagte wies mit Schriftsatz vom 12.03.2003 darauf hin, dass der Sachverständige die jeweiligen Steuersätze mit den für den Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Tabellen zugrunde zu legen habe. Es sei auch nicht verständlich, ob der Sachverständige auf der Grundlage von Ziffer 1 des Beweisbeschluss des Landgerichts vom 26.09.2001 davon ausgehe, dass dem Kläger ein Schaden entstanden ist und wenn ja in welcher Höhe. Dem Sachverständigen wurde daraufhin vom Landgericht am 14.03.2003 unter Fristsetzung bis 30.06.2003 aufgegeben, die in den Schriftsätzen vom 04.02.2003 und 12.03.2003 erhobenen Fragen zu beantworten und sein Gutachten gegebenenfalls zu ergänzen bzw. zu berichtigten.
7 Der Sachverständige wies mit Schreiben vom 06.05.2003 darauf hin, dass die Neuberechnung des Schadens unter Zugrundelegung der jeweils gültigen Lohnsteuertabellen für die Jahre 1990 bis 1998 einen erheblichen Aufwand zur „Beschaffung dieser alten Unterlagen“ erfordere sowie eine komplette Neuberechnung. Unter dem 12.06.2003 legte er seine zweite Stellungnahme vor. Er gab an, seine Feststellungen diesmal auf der Basis der Lohnsteuertabellen für die streitgegenständlichen Jahre getroffen zu haben und teilte als Ergebnis mit, es sei „verschuldet oder unverschuldet, keine steueroptimale Lohnabrechnung durchgeführt“ worden. Er ermittelte nunmehr aufgrund der Lohnsteuertabellen für die Jahre 1990 bis 1998 einen Schaden für den Kläger von DM 181.440,32 DM.
8 Der Kläger rügte mit Schriftsatz vom 27.06.2003 auch dieses Gutachten sei „ersichtlich falsch“. Der Sachverständige sei auch in drittem Anlauf nicht in der Lage zu den Beweisfragen des Gerichts unter Einbezug der Antragsverfahren des § 39 d EStG sachkundig Stellung zu nehmen. Auf den zweiten Komplex des Beweisbeschlusses zur Lohnsteuer sei der Sachverständige erneut nicht eingegangen.
9 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 03.07.2003 nochmals über das Beweisthema des Beweisbeschlusses vom 26.09.2001 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben und dem hierzu beauftragten Sachverständigen SV 1 aufgegeben, sich mit den Gutachten des Sachverständigen und den Rügen der Parteien hierzu auseinanderzusetzen.
10 Der Sachverständige SV1 hat unter dem 05.03.2004 sein Gutachten vorgelegt.
11 Das Landgericht hat auf Antrag der Staatskasse mit Beschluss vom 04.11.2005 die an den Sachverständigen zu zahlende Entschädigung auf 100,00 € festgesetzt, da sämtliche Gutachten unbrauchbar gewesen seien. Der Sachverständige hat gegen diesen Beschluss am 23.11.2005 Beschwerde eingelegt.
12 II.
Die Beschwerde ist nach § 16 Abs. 2 ZSEG i. V. m. § 25 JVEG zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Sachverständigen im Ergebnis zu Recht einen über 100,00 € hinausgehenden Anspruch auf Entschädigung für die Erstellung der Gutachten versagt, da die Gutachten objektiv unbrauchbar waren und dem Sachverständigen schwere Versäumnisse bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgabe anzulasten sind (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 8 JVEG Rn. 8 ff.; OLG Koblenz, BB 1993, 1975 zit. n. juris, Rn. 2 m. w. N.; AG Dortmund, JurBüro 1995, 151, zit. n. juris; SG Dresden, Beschluss v. 15.05.2003, Az. S 1 RJ 251/00, zit n. juris ).
13 1. a. Das Gutachten vom 18.03.2002 beinhaltete nach den Feststellungen des Sachverständigen SV 1 bereits im Ansatz folgende grundsätzlichen Fehlansätze.
14 Der Sachverständige ermittelte anhand der Lohnsteuertabelle die für das Jahr 2001 gültig war, die Lohnsteuer für die Jahre 1990 bis1998 und nicht anhand der Lohnsteuertabellen für die Jahre, in denen die Arbeitnehmer den Arbeitslohn bezogen haben.
15 Der Sachverständige versäumte diejenige Lohnsteuer mit einzuberechnen, die nach Bekanntgabe der Prüfungsordnung durch Lohnsteueranmeldungen erklärt wurde und kommt auf diesem Weg zu einer „Entlastung“ des Klägers.
16 Der Ansatz des Sachverständigen bei der Anwendung des § 39 d EStG i. V. m. § 50 Abs. 1 EstG war unrichtig. Wäre das Antragsverfahren gemäß § 39 d EStG i. V. m. § 50 Abs. 1 S. 5 EStG durchgeführt worden, hätte der Kläger keine Lohnsteuer geschuldet.
17 Der Sachverständige SV 1 stellte in seinen Fn. 77 und Fn. 78 hierzu fest, dass das Gutachten durch Fehler systematischer Art unbrauchbar ist.
18 b. Die ergänzende Stellungnahme vom 15.01.2003 beinhaltete nach den Feststellungen des Sachverständigen SV 1 folgende Fehler.
19 Der Sachverständige ermittelte wie in seinem Gutachten vom 18.03.2002 die Lohnsteuer der Jahre 1990 bis 1998 anhand der Lohnsteuertabelle für das Jahr 2001.
20 Er wandte die Steuerklasse I an, obwohl die Lohnsteuer bei Nicht-Vorliegen der Bescheinigung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nach der Steuerklasse VI zu berechnen war.
21 Der Sachverständige ging – wie ausgeführt – von einem unrichtigen Ansatz bei der Anwendung von § 39 d EStG i. V. m. § 50 Abs. 1 S. 5 EStG aus.
22 c. Die ergänzende Stellungnahme vom 12.06.2003 beinhaltete nach den Feststellungen des Sachverständigen SV 1 folgende Fehler.
23 Der Ansatz des Sachverständigen bei der Anwendung von § 39 d EStG i. V. m. § 50 Abs. 1 S 5 EStG war – wie ausgeführt – fehlerhaft.
24 Bei der Berechnung derjenigen Lohnsteuer, die durch den Kläger bei Durchführung des Antragsverfahrens einzubehalten gewesen wäre, wäre die Eintragung von Steuerfreibeträgen auf der Lohnsteuerkarte möglich gewesen.
25 d. Die Gutachten waren darüber hinaus lückenhaft, da das zweite Beweisthema des Beweisbeschlusses vom 26.11.2001 (Lohnsteuer auf die Lohnsteuer) von dem Sachverständigen nicht erkennbar beantwortet wurde.
26 2. Dem Sachverständigen sind aufgrund der oben genannten Fehler schwere Versäumnisse bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgabe anzulasten. Die Gutachten waren nicht geeignet eine richterliche Überzeugungsbildung herbeizuführen, weil ihre Grundlagen und Bezugspunkte augenfällig ungesichert waren.
27 In seinem Gutachten sowie den ergänzenden Stellungnahmen beantwortete der Sachverständige das gleiche Beweisthema jeweils abweichend. Er kam zu drei unterschiedlichen Ergebnissen, die über eine Spanne von mehreren hundert Tausend Mark voneinander abwichen. Die Differenz zwischen den Ergebnissen der Gutachten vom 18.03.2002 und vom 15.01.2003 hat er in seiner Stellungnahme vom 12.06.2003 (dort Seite 2 zu Punkt 2.) so begründet, dass er im Gutachten vom 18.03.2002 im Gegensatz zum Gutachten vom 15.01.2003 „nicht sämtliche geleisteten Zahlungen ... berücksichtigt“ habe. Die abweichenden Ergebnisse zwischen den Gutachten vom 15.01.2003 und 12.06.2003 begründete er mit der Anwendung der Lohnsteuertabellen für den Beweiszeitraum 1990-1998 als Grundlage seiner letzten Stellungnahme.
28 Danach war dem Sachverständigen selbst in mehrfacher Hinsicht bewußt, dass jedenfalls seine Feststellungen in den Gutachten vom 18.03.2002 und vom 15.01.2003 fehlerhaft waren.
29 Auch mit dem Gutachten vom 12.06.2003 hat der Sachverständige aber keine Leistung erbracht, die als im Prozess verwertbares steuerliches Gutachten qualifiziert werden kann. Seine 3 ½ Seiten umfassenden schriftlichen Ausführungen, denen er eine einseitige Excel-Tabelle beifügt, weisen neben dem fehlerhaften Ansatz grundlegende Mängel auf, die trotz der wiederholten gerichtlichen Aufforderung zur Ergänzung seiner Darlegungen von ihm nicht behoben worden sind.
30 Vorliegend hatte der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 6. Juni 2001 eine für jedes einzelne Jahr erstellte detaillierte Schadensberechnung unter Einbezug des Antragsverfahren nach § 39 d EStG vorgelegt (Bl. 264 – 266 d. A.). Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung des Sachverständigen mit dieser Berechnung und dem dortigen Ansatz fehlte bis zuletzt.
31 Der Kläger hatte bereits mit Schriftsatz vom 10.05.2002 auf diesen Mangel hingewiesen (Bl. 335 d. A.), der dem Sachverständigen vom Landgericht zur Ergänzung und Stellungnahme übermittelt worden war.
32 Der Sachverständige hat sich in seiner Stellungnahme vom 15.01.2003 lediglich dahin geäußert, dass er diese Berechnung „intensiv studiert“ habe (Bl. 370 d. A.). Seine weiteren Ausführung hierzu sind unverständlich. So gibt er an, „prüfen heißt jedoch ein Istobjekt mit einem Sollobjekt zu vergleichen. Dieses Sollobjekt wurde von mir in Form der Kontrollrechnung konstruiert um einen entsprechenden Vergleich anstellen zu können“, Bl. 370 d. A..
33 Zur weiteren Präzisierung war der Sachverständige auch nach nochmaliger Aufforderung des Landgerichts nicht in der Lage. So hat er in seiner Stellungnahme vom 12.06.2003 zu den Fragen und Rügen des Klägers zu seinem Berechnungsansatz nur pauschal darauf verwiesen, dass er die geleisteten Zahlen mit denjenigen Zahlen verglichen habe, die angefallen wären, wenn eine „steueroptimale Lohnabrechnung“ durchgeführt worden wäre. Dies gewährleiste seine in der Excel-Tabelle enthaltene Neuberechnung. Der danach von ihm ermittelte Schaden weicht um rund 400.000 DM von dem Schaden ab, den der Kläger ermittelt hatte. Eine Herleitung und Begründung dieser Abweichung unter Einbeziehung des Antragsverfahrens nach § 39 d EStG i. V. m. § 50 Abs. 1 S. 6 EStG gibt der Sachverständige nicht.
34 Eine solche Vorgehensweise widerspricht bei steuerrechtlichen Gutachten den elementaren Regeln der Kunst. Der pauschale Einwand des Sachverständigen im Beschwerdeverfahren, er sei von dem Gericht nicht hinreichend angeleitet worden, verkennt, dass eine Verwertbarkeit der Gutachten von dem Landgericht trotz der wiederholten Aufforderung zur Ergänzung und Stellungnahme unter Hinweis auf die präzisen Fragen der Parteien nicht herbeigeführt werden konnte. Die Beantwortung der Beweisfrage in fachlicher Hinsicht ist wiederum Aufgabe des Sachverständigen.
35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG i. V. m. § 25 JVEG.
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