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9 U 43/04•OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, 2005-07-29, 9 U 43/04
9 U 43/04Tribunale superiore / Civil Chamber 929 lug 2005
Entscheidungsdatum: 2005-07-29
Aktenzeichen: 9 U 43/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:0729.9U43.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Auf den Antrag des Klägers wird der Tatbestand des am 15. Juni 2005 verkündeten Urteils wie folgt berichtigt:
Auf Seite 4 der Urteilsausfertigung werden im dritten Satz die Worte „rund sechs Monate später“ durch die Worte „rund neun Monate später ersetzt“.
Der weitergehende Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird zurückgewiesen.
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wird als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.598.040,00 € festgesetzt.
Die Kosten des Gehörsrügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der zur Absicherung der Finanzierung des Kaufpreises für sechs Eigentumswohnungen (1.337.000,- DM) bestellten Grundschulden an den Wohnungen mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein Vermögen. Mit Urteil vom 15. Juni 2005, dem Kläger zugestellt am 22.6.2005, hat der Senat dessen Berufung gegen die Klageabweisung durch das Landgericht zurückgewiesen.
2 Mit Schriftsatz vom 5.7.2005, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, hat der Beklagte die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt und hilfsweise Gegenvorstellung erhoben. Mit Schriftsatz vom 6.7.2005, ebenfalls am gleichen Tag eingegangen, hat er zudem beantragt, den Tatbestand des Urteils zu berichtigen.
3 Aus § 320 ZPO begründet ist der Antrag des Klägers, den Tatbestand dahin zu berichtigen, dass zwischen Grundschuldbestellung und Darlehensvertrag nicht bloß „rund sechs Monate“, sondern tatsächlich rund neun Monate liegen.
4 Soweit der Kläger darüber hinaus tatbestandliche Feststellung begehrt, dass die Konditionen des Vertrags mit der Beklagten andere waren als die mit der zunächst in Aussicht genommenen ... Bank, hat er diese Konditionen zum einen nicht substantiiert vorgetragen, zum anderen kommt es hierauf ausweislich der Gründe des Berufungsurteils nicht an.
5 Die Gehörsrüge ist unzulässig. Statthaft ist sie nach § 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur gegen Entscheidungen, gegen die ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Die Begründung des Klägers geht erkennbar von einem veralteten, durch das Anhörungsrügengesetz überholten Wortlaut des § 321a ZPO aus, so dass es einer Auseinandersetzung damit und mit den zitierten Stimmen aus Rechtsprechung und Literatur nicht bedarf. Nach der nunmehr geltenden Gesetzesfassung ist die Anwendbarkeit des § 321a ZPO auch auf Entscheidungen des Berufungsgerichts unzweifelhaft, setzt aber voraus, dass diese Entscheidung prozessual unanfechtbar ist. Daran fehlt es bei dem Urteil vom 15. Juni 2005, gegen das der Kläger bereits Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers führt eine mögliche Ablehnung der Revisionszulassung durch den BGH nicht zur Statthaftigkeit der Anhörungsrüge. Diese stellt einen verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsbehelf zur fachgerichtlichen Behebung von Verstößen gegen Art. 103 GG dar, der die unmittelbare Anrufung Bundesverfassungsgerichts entbehrlich machen soll. Sollte die Auffassung des Klägers von einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zutreffen, kann dem durch Zulassung der Revision abgeholfen werden, ohne dass es hierzu eines anderen oder gar weiteren Rechtsbehelfs bedürfte. Eine „Abhilfe“ von Gehörsverletzungen zur Vermeidung von Rechtsmitteln ist unter Beachtung des Devolutiveffekts prozessual nicht zulässig und verfassungsrechtlich nicht erforderlich.
6 Die Rügen des Klägers können auch im Rahmen einer Gegenvorstellung nicht überprüft werden. Dabei handelt es sich um einen außergesetzlichen Rechtsbehelf, mit dem Entscheidungen dem Entscheidungsträger zur Überprüfung gestellt werden können. Die Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen muss dabei allerdings auf solche Entscheidungen beschränkt bleiben, für die eine spezielle Anfechtungsmöglichkeit im Prozessrecht nicht vorgesehen ist. Die gesetzlichen Rechtsbehelfe verdrängen insoweit die allgemeine Gegenvorstellung.
7 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Höhe der noch bestehenden Darlehensvalutierung (1.598.040,00 €) und der vom Kläger bereits erbrachten Leistungen (658.102,72 €)
8 Die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens hat der Kläger zu tragen, da dieses in vollem Umfang ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 I ZPO, Nr. 1700 KV). Durch die übrigen Anträge entstehen besondere Kosten nicht.
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