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6 W 45/05•OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2005-05-20, 6 W 45/05
6 W 45/05Tribunale superiore / Civil Chamber 620 mag 2005
Entscheidungsdatum: 2005-05-20
Aktenzeichen: 6 W 45/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:0520.6W45.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Der Antragsteller hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Antragsgegnerin.
1 Über die Beschwerde war durch den Senat in der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung zu entscheiden, nachdem der Einzelrichter die Sache gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO dem Senat übertragen hat.
2 Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
3 Gemäß § 91a ZPO ist, wenn beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Von wesentlicher Bedeutung ist hierbei der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, also die (summarisch zu prüfende) Frage, wer bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich obsiegt hätte.
4 Im vorliegenden Fall hätte der einstweilige Verfügungsantrag nach der Einschätzung des Senats bei einer Fortführung des Eilverfahrens zurückgewiesen werden müssen. Dabei kann offen bleiben, ob die beanstandete Werbung irreführend war, weil der gewerbliche Charakter der von der Antragsgegnerin geschalteten Kleinanzeigen nicht hinreichend deutlich wurde. Der verallgemeinernd gefaßte Unterlassungsantrag des Antragstellers hätte jedenfalls, so wie er gestellt wurde, schon deshalb keinen Erfolg haben können, weil er zu weit und zu unbestimmt war. Die ohne jede Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform gewählte Formulierung „ ... ohne klar und unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß es sich um das Angebot einer gewerblich tätigen Partnervermittlung handelt“ genügte dem Bestimmtheitserfordernis ersichtlich nicht, zumal die Parteien gerade darüber gestritten haben, ob die beiden beanstandeten Annoncen einen ausreichenden Hinweis auf ihren gewerblichen Charakter enthielten oder nicht.
5 Soweit ursprünglich in Anwendung des § 938 Abs. 1 ZPO der Ausspruch eines auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Verbots in Betracht kam, ist die insoweit bestehende teilweise Erfolgsaussicht des Antragstellers durch die mit dem Widerspruch abgegebene Unterwerfungserklärung der Antragsgegnerin (s. Anlage AG 2, Bl. 44 d.A.) entfallen. Durch diese Erklärung wurde die Wiederholungsgefahr ausgeräumt. Dem Einwand des Antragstellers, der von der Antragsgegnerin als ausreichend reklamierte Hinweis „kostenlose Info Tel.: ... Geb. n.V.“ sei zur Kennzeichnung einer „privat aufgemachten“ Kleinanzeige als gewerblich nicht geeignet, weil niemand wisse, was die Abkürzung „Geb. n.V.“ bedeute, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Abkürzung bedeutet „Gebühr(en) nach Vereinbarung“. Es spricht nichts dafür, daß der angesprochene Verkehr, der den Umgang mit Abkürzungen in Kleinanzeigen gewohnt ist, die hier gewählte Abkürzung in einem anderem Sinne deuten könnte, zumal die Kostenfrage im ersten Teil des Hinweises bereits insofern angesprochen wird, als dort eine kostenlose telefonische Information angeboten wird. Im Rahmen einer privaten Kontaktanzeige ergäbe der ganze Hinweis offensichtlich überhaupt keinen Sinn. Auch der weitere Einwand des Antragstellers, eine Vertragsstrafe von 2.500,-- EUR sei unangemessen niedrig, ist nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin nicht berechtigt.
6 Demnach war der (auf die konkrete Verletzungsform zu beschränkende) Unterlassungsantrag des Antragstellers infolge der im Widerspruchschriftsatz enthaltenen Unterwerfungserklärung unbegründet geworden. Der Antragsteller hat jedoch von einer Erledigungserklärung abgesehen, an seinem ursprünglichen Antrag festgehalten und mit diesem Antrag vor dem Landgericht Frankfurt a.M. im Termin vom 11.11.2004 mündlich verhandelt. Mit diesem Antrag wäre der Antragsteller in vollem Umfang unterlegen gewesen, wenn die Parteien nicht nach Verweisung der Sache vor dem LG Limburg einen Vergleich geschlossen hätten, der eine modifizierte Unterwerfungserklärung der Antragsgegnerin beinhaltete. Daher entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Eilverfahrens aufzuerlegen. Wäre es nicht zu dem Vergleichsabschluß vor dem LG Limburg gekommen, hätte er sie im Ergebnis nach § 91 ZPO tragen müssen.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
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