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11 Verg 1/05•OLG Frankfurt Vergabesenat, 2005-04-21, 11 Verg 1/05
11 Verg 1/05Tribunale superiore21 apr 2005
Entscheidungsdatum: 2005-04-21
Aktenzeichen: 11 Verg 1/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:0421.11VERG1.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt vom 20. Januar 2005 - Az.: 69 d VK 84/2004 wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.
Die Beteiligten werden aufgefordert, binnen einer Woche mitzuteilen, ob sie sich mit einer Entscheidung über die Hauptsache im schriftlichen Verfahren einverstanden erklären.
1 I.
Die Antragsgegnerin (Vergabestelle) hat im Rahmen der Gesamtsanierung des Zentralgebäudes des Klinikums A, O1, europaweit im offenen Verfahren die Beschaffung medizintechnischen Geräts ausgeschrieben.
2 Die Antragstellerin hat fristgerecht unter dem 07.09.2004 ein Hauptangebot und fünf Nebenangebote abgegeben.
3 Nach Prüfung der insgesamt eingereichten vier Angebote schloss das von der Vergabestelle beauftragte Planungsbüro drei Angebote, darunter auch dasjenige der Antragstellerin, aufgrund fehlender Erfüllung der fachlichen Anforderungen von der Wertung aus, da diese Bieter für alle Stative mit Höhenverstellung eine elektrische Höhenhubverstellung angeboten hatten, obwohl im Leistungsverzeichnis explizit eine Höhenverstellung mit einstellbarem feder-basierten Gewichtsausgleich inkl. pneumatischer Höhenhubbremse gefordert war.
4 Mit Schreiben gemäß § 13 VGV vom 01.11.2004 informierte die Vergabestelle die Antragstellerin darüber, dass sie beabsichtige, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Auf das Angebot der Antragstellerin könne der Zuschlag nicht erteilt werden, weil es sich nicht um das wirtschaftlichste Angebot handele, sondern ein niedrigeres Hauptangebot vorliege. Mit Fax vom 11.11.2004 rügte die Antragstellerin diese Entscheidung und gab an, die von ihr angebotenen Deckenversorgungseinheiten seien wirtschaftlicher als diejenigen der Beklagten, hätten eine bessere Qualität und stellten eine technisch höherwertige Lösung dar.
5 Am 12.11.2004 stellte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabe- kammer. Aufgrund der während des Verfahrens durchgeführten Akteneinsicht erfuhr die Antragstellerin, dass ihr Angebot bereits aus formalen Gründen von der Wertung ausgeschlossen worden war, weil es nicht den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses, in dem ein einarmiges Leichtlaststativ mit manuell höherverstellbarem Federarm gefordert war, entsprochen habe.
6 Die Antragstellerin rügte daraufhin vor der Vergabekammer den Ausschluss ihres Hauptangebots als vergaberechtswidrig, da die Abweichung im Hauptangebot lediglich eine technische Spezifikation im Sinne von § 21 Nr. 2 VOB/A darstellte und berief sich überdies darauf, dass auch das Angebot der Beigeladenen gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A zwingend auszuschließen sei, weil die Beigeladene nicht, wie gefordert, gleichlange Auslegearme der Deckenstative angeboten habe, die Leitungsverlegung der Deckenstative nicht unsichtbar erfolgt sei und Preisangaben fehlten.
7 Die Antragstellerin hat beantragt:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, das Hauptangebot der Antragstellerin nicht von der Wertung auszuschließen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, das Angebot der Firma B auszuschließen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen.
Hilfsweise:
a) Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Ausschreibung aufzuheben.
b) Der Antragsgegner wird verpflichtet, vor einer erneuten Ausschreibung über die Zulässigkeit elektromotorischer Deckenversorgungs-einheiten zu entscheiden und die Gründe für diese Entscheidung zu dokumentieren.
8 Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag insgesamt zurückgewiesen.
9 Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf den Beschluss vom 20.01.2005 Bezug genommen.
10 Gegen den ihr am 01.02.2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 04.02.2005 sofortige Beschwerde eingelegt.
11 Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin nicht mehr gegen ihren Ausschluss, sondern erstrebt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages entsprechend der ursprünglichen Hilfsanträge nur noch die Ausschließung des Hauptangebots der Beigeladenen und die Aufhebung des Vergabeverfahrens.
12 Die Antragstellerin beantragt:
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde wird bis zur Hauptsacheentscheidung verlängert.
13 Der Beschluss der Vergabekammer des Landes Hessen vom 20.01.2005 (Az.: 69 d VK 84/2004) wird aufgehoben.
14 Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das Hauptangebot der Beigeladenen auszuschließen.
15 Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das Vergabeverfahren aufzuheben.
16 Der Antragsgegner trägt die Kosten - beider Rechtszüge - des Verfahrens.
17 Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragstellerin - in beiden Rechtszügen - wird für notwendig erklärt.
18 Die Antragsgegnerin beantragt:
Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
19 Die Beigeladene beantragt:
I. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Hauptsacheentscheidung zu verlängern, wird abgelehnt.
II. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Hessen vom 20.01.2005 (Az.: 69 d VK 84/2004) wird zurückgewiesen.
20 II.
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde vom 04.02.2005 war bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern (§ 118 Abs. 1 S. 2 GWB). Bei der Entscheidung hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen (§ 118 Abs. 2 S. 1 GWB). Die Beschwerde hat bei der gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg.
21 Auch unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens überwiegen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile nicht.
22 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 116 Abs. 1 GWB) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet (§ 117 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GWB). In der Sache verspricht die Beschwerde nach vorläufiger Prüfung des Sach- und Streitstands auch Aussicht auf Erfolg.
23 Der Nachprüfungsantrag ist, auch soweit sich das Nachprüfungsverfahren gegen den Ausschluss der Beigeladenen richtet, zulässig. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer, denen der Senat folgt, wird Bezug genommen. Selbst wenn man - wie die Antragsgegnerin meint - die Rüge der Antragstellerin vom 11.11.2004 als nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 107 Abs. 3 S. 1 GWB ansehen wollte, stünde dies der Zulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens jedenfalls nicht entgegen, soweit die Antragstellerin geltend macht, die Beigeladene sei ebenfalls zwingend von der Wertung der Angebote auszuschließen. Denn insoweit hat die Antragstellerin von dem (vermeintlichen) Vergabeverstoß unstreitig erst durch die im Rahmen des eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens erfolgte Akteneinsicht Kenntnis erlangt. Es ist in der Rechtsprechung der Vergabesenate anerkannt, dass solche Verstöße, von denen der Antragsteller erst im Rahmen des Nachprüfungs-verfahrens Kenntnis erhält, ohne weiteres in das Nachprüfungsverfahren einbezogen werden können, ohne dass sie zuvor nochmals gesondert gerügt werden müssten. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen das Nachprüfungsverfahren auf der Grundlage eines nicht oder verspätet gerügten Vergabemangels eingeleitet wurde, also ohne die Geltendmachung des noch nachträglich erkannten Mangels unzulässig wäre (Reidt/Stickler/Glas. Vergaberecht, 2. Auflage, § 107 Rn. 36; OLG Celle - VergR 2001, 252).
24 Die Antragsbefugnis der Antragstellerin gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist gegeben, insbesondere kann die Antragstellerin darlegen, dass ihr durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
25 Zwar wendet sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr gegen ihren Ausschluss nach § 25 Nr. 1 VOB/A. Ist das Angebot eines Antragstellers auszuschließen, so kann der weitere Fortgang des Vergabeverfahrens grundsätzlich weder seine Interessen berühren, noch kann der Antragsteller durch eine etwaige Nichtbeachtung vergaberechtlicher Bestimmungen in seinen Rechten nach §§ 97 Abs. 7 GWB verletzt sein (BGH, VergR-2003, 313 - Jugendstrafanstalt; OLG Düsseldorf, VergR 2005, 195, 198).
26 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird aber dann zugelassen, wenn der öffentliche Auftraggeber bei gebührender Beachtung des als verletzt gerügten Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nur das Angebot des Antragstellers sondern gleichermaßen auch das allein in der Wertung verbliebene Angebot des Beigeladenen oder alle anderen tatsächlichen in die Wertung gelangten Angebote hätte ausschließen müssen. Das Gebot, die Bieter gleich zu behandeln (§ 97 Abs. 2 GWB), verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, solche Angebote, die vergabe-rechtlich an demselben (gleichartigen) Mangel leiden, vergaberechtlich gleich zu behandeln, d.h. aus dem übereinstimmend vorliegenden Mangel jener Angebote vergaberechtlich dieselben Konsequenzen zu ziehen (OLG Düsseldorf a.a.O., m.w.N.): Dem folgt der Senat. Unter dem Gebot der Gleichbehandlung kann nicht das Angebot eines Bieters einem Ausschluss unterliegen, zugleich aber gutgeheißen werden, dass die Vergabestelle die ausgeschriebenen Leistungen zu Bedingungen vergibt, die im selben oder in einem gleichartigen Punkt, in dem das Angebot des Antragstellers wegen unzulässiger Änderungen an den Vergabebedingungen ausgeschlossen worden ist, Abweichungen von der geforderten Leistung aufweisen. In einem solchen Fall ist vielmehr auch das Angebot des Mitbieters von der Wertung auszunehmen. An dem bei Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erforderlich werdenden neuen Vergabeverfahren kann der Antragsteller sich beteiligen und ein neues Angebot abgeben, das seine Chance auf einen Zuschlag wahrt. Diese Chance wird dem Antragsteller durch den - auch im Streitfall - gerügten Vergaberechtsverstoß einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots genommen, mit der Folge, dass ihm die Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2 GWB), eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend zu machen, ausnahmsweise nicht abzusprechen ist.
27 Diese Auffassung weicht auch - wie das Oberlandesgericht Düsseldorf a.a.O. überzeugend ausgeführt hat - nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2003 (a.a.O.) und dem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20.10.2004 (OLG Koblenz VergR 2005, 112) ab.
28 Nach allem ist der Nachprüfungsantrag zulässig und - soweit aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes ersichtlich - voraussichtlich auch begründet.
29 2. Die Antragstellerin ist in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt worden (§ 97 Abs. 2 GWB), auf dessen Einhaltung sie als Bieterin in einem Vergabeverfahren Anspruch hatte (§ 97 Abs. 7 GWB). Das Angebot der Antragstellerin ist wegen einer Änderung an den Verdingungsunterlagen - nach dem insoweit nicht angegriffenen Beschluss der Vergabekammer zu Recht - wegen Verstoßes gegen § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A ausgeschlossen worden. Dagegen wendet sich die Antragstellerin auch nicht mehr. In ihrem Recht auf Gleichbehandlung ist sie jedoch verletzt, weil auch das Angebot der Beigeladenen wegen eines gleichartigen Mangels ebenfalls hätte ausgeschlossen werden müssen. Die Ungleichbehandlung der Antragstellerin liegt darin, dass der Antragsgegner das Angebot der Beigeladenen nicht beanstandet hat, sondern hierauf den Zuschlag erteilen will.
30 Zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebots hätte indes das Angebot der Beigeladenen ausgeschlossen werden müssen, weil es ebenfalls Änderungen an den Verdingungsunterlagen aufweist (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A). Eine Änderung im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A ist auch anzunehmen, wenn der technische Inhalt, d.h. die zu erbringende Leistung geändert wird (Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 21 Rn. 39).
31 Das Leistungsverzeichnis sieht zu den Positionen 851.8.3.1 und 851.9.3.1 vor:
32 "Der max. Schwenkradius des zwei-armigen Deckenstativs soll ab Aufhängungsmittelpunkt ca. 160 cm betragen bei gleichlangen Auslegearmen."
33 In ihrem Angebot hat die Beigeladene vorgesehen:
34 "Auslegearm 1 / Auslegearm 2: 600/1000 mm"
35 Darin lag eine - von der Antragsgegnerin auch gar nicht bestrittene - Abweichung von den Verdingungsunterlagen. Zu Unrecht meint die Beigeladene, es handele sich um eine technische Spezifikation im Sinne von § 21 Nr. 2 VOB/A. Zum einen wäre eine Abweichung von den vorgesehenen technischen Spezifikationen im Angebot der Beigeladenen eindeutig zu bezeichnen gewesen, was nicht der Fall ist. Ebenso hätte die Gleichwertigkeit mit dem Angebot selbst nachgewiesen werden müssen, was die Beigeladene ebenfalls nicht behauptet. Darüber hinaus sprechen aber die gesamten Umstände gegen die Gleichwertigkeit, die sich hier allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Gebrauchstauglichkeit nach dem von der Vergabestelle als allein maßgeblich erachteten Aktionsradius bestimmen könnte. Dass das Angebot der Beigeladenen zunächst keineswegs der in den Verdingungsunterlagen geforderten Ausführung mit gleichlangen Armen entsprach, ergibt sich aus der Aktennotiz über das Gespräch am 07.10.2004 zur "technischen Klärung des Angebots“ der Beigeladenen (Anlage zum Vergabevorschlag). Darin heißt es u.a.
36 "Im LV wird ein Schwenkradius des zwei-armigen Deckenstativs ab von ca. 160 cm bei gleichlangen Auslegearmen gefordert. Die Forderung nach gleichlangen Auslegearmen wurde aufgestellt, um jeden Punkt innerhalb des gewünschten Schwenkradius erreichen zu können und somit einen möglichst flexiblen Einsatz im OP zu gewährleisten. Der Schwenkradius des Stativs ist wie LV gefordert 1600 mm, aber im Gegensatz zur Forderung im LV sind die Armlängen stark unterschiedlich, wodurch ein relativ großer Bereich mit einem Durchmesser von 80 cm unter der Zentralachse des Stativs mit dem Stativkopf nicht erreicht werden kann.
37 Die Stative des Typ V werden wie die anderen Stative mit Höhenhubver-stellung mit der Armkonfiguration 1000/865 ausgeführt. …“
38 Aus diesem Vermerk ergibt sich - wie die Antragstellerin geltend macht - nicht nur, dass Gespräche zwischen dem für die Vergabestelle tätigen Ingenieurbüro und der Beigeladenen - zur technischen Klärung des Angebots der Beigeladenen stattgefunden haben, weil deren Angebot zunächst nicht den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses zu den Positionen 851.8.3.1 und 851.9.3.1 entsprach, sondern dass die Beigeladene aufgrund dieses Gesprächs ihr Angebot nachträglich geändert hat. Eine solche Änderung wäre bei Vorliegen einer geänderten technischen Spezifikation und Wahrung der Gleichwertigkeit nicht erklärlich.
39 Die durchgeführte technische Klärung und die spätere Änderung des Angebots verstoßen gegen § 24 VOB/A. Verhandlungen zwischen Auftraggeber und Bieter nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung sind nur im Rahmen des § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zulässig. Andere Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft außer wenn sie bei Nebenangeboten, Änderungsvorschlägen oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren (§ 24 Nr. 3 VOB/A). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Weder handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Angebot der Beigeladenen um ein Nebenangebot, noch um einen Änderungsvorschlag oder um ein Angebot aufgrund eines Leistungsprogramms. Verhandlungen, die lediglich der Anpassung eines von den Verdingungsunterlagen abweichenden Angebots an das Leistungsverzeichnis dienen, sind aber unzulässig. Es bedarf keiner vertieften Begründung, dass der Wettbewerb erheblich verzerrt würde, wenn die Vergabestelle mit einem Bieter nachträglich über Abänderungen seines Leistungsangebots verhandeln könnte, um dieses an die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses anzupassen. Dementsprechend heißt es im Vergabevor- schlag unter Ziffer 5.4:
40 "Bieter-Nr.: "4 …
5.4.2.Fachliche Prüfung des Hauptangebots
…
Typ V: Die angebotenen Deckenversorgungseinheiten entsprechen den im LV geforderten technischen Anforderungen. Entsprechend der technischen Klärung wird das Stativ Typ V mit einer Armkonfiguration 865/1000 geliefert.
…“
41 Nach allem war das Angebot der Beigeladenen gemäß § 25 Nr. 1 b VOB/A auszuschließen.
42 Von den Verdingungsunterlagen abweichende Angebote sind - ohne dass die Vergabestelle hierbei einen Ermessensspielraum hat - zwingend von der Angebotswertung auszunehmen (BGH VergR 2003, 313 - Jugendstrafanstalt). Dafür spielt es auch keine Rolle, ob die vorgenommene Änderung zentrale und wichtige oder eher unwesentliche Leistungen betraf, wobei die Führung eines technischen Klärungsgesprächs und die nachträgliche Angebotsänderung zu den fraglichen Positionen des Leistungsverzeichnisses allerdings deutlich machen dürfte, dass es sich bei der ausbedungenen Armkonfiguration keineswegs um eine nebensächliche Anforderung handelte.
43 Der Senat braucht jedenfalls im derzeitigen Stadium des Verfahrens noch nicht abschließend zu klären, ob ein Ausschluss des Angebots der Beigeladenen auch wegen Abweichungen bei den Positionen 851.8.4.1 und 851.4.2 und/oder fehlender Preisangaben zwingend erforderlich gewesen wären. Hinsichtlich der Positionen 851.8.4.1 und 8.1.4.2 ist es zwischen den Parteien streitig, ob bei der geforderten Deckenversorgungseinheit Balkensystem alle Leitungen unsichtbar im Gelenkarm verlegt sind, wie im Leistungsverzeichnis verlangt.
44 Soweit die Beigeladene keine Preisangaben für die Bedarfspositionen gemacht hat, gilt nach Auffassung des Senats die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2003 (VergR 2003, 313 - Jugendstrafanstalt) gleichermaßen, es sei denn, die Aufnahme der Bedarfspositionen in das Leistungsverzeichnis sei unzulässig gewesen, wozu es an einem entsprechenden Vortrag der Parteien fehlt (§ 9 Nr. 1 S. 2 VOB/A). Denn die Verdingungsunterlagen müssen, nur insoweit unverändert bleiben, als sie rechtlich einwandfrei sind. Fordert die Vergabestelle die Unterzeichnung von unzulässigen Bietererklärungen, so ist der Bieter berechtigt, diese zu streichen. Die Vergabestelle darf den Bieter nicht vom Vergabeverfahren ausschließen, ohne zuvor die Rechtmäßigkeit der vom Bieter beanstandeten Teile oder Klauseln nachzuweisen. Damit käme es für die Frage, ob der Ausschluss der Beigeladenen auch wegen unterlassener Preisangaben zu den Bedarfspositionen zwingend geboten war, zunächst auf die Zulässigkeit der Aufnahme von Bedarfspositionen in die Verdingungsunterlagen an.
45 Das Angebot der Beigeladenen weist einen gleichartigen Mangel (Änderung der Verdingungsunterlagen hinsichtlich technischer Anforderungen) auf, wie dasjenige der Klägerin. Zu Unrecht hat die Vergabekammer gemeint, der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber nur, mehrere Angebote, die an demselben Mangel leiden, vergaberechtlich gleich zu behandeln, d.h. an übereinstimmenden Mängeln jener Angebote vergaberechtlich dieselben Konsequenzen zu knüpfen. Auf eine Identität des Mangels kann bei der Frage, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt wurde, nicht abgestellt werden. Dies könnte zu der kaum hinnehmbaren Konsequenz führen, dass mehrere Angebote mit einer verhältnismäßig unbedeutenden Abweichung von den Verdingungsunterlagen ausgeschlossen werden müssten, während ein Angebot mit deutlich schwerwiegenderen Mängeln den Zuschlag erhalten könnte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vergabestelle gleichartige Mängel gleich behandelt. Maßgeblich abzustellen ist deshalb nicht darauf, ob bei einer Veränderung der Verdingungsunterlagen diese jeweils die gleichen technischen Anforderungen betreffen, Gleichartigkeit liegt vielmehr jedenfalls schon dann vor, wenn - wie hier - in allen Fällen die Verdingungsunterlagen so abgeändert worden sind, dass die Angebote nicht den technischen Anforderungen aus den Verdingungsunterlagen entsprechen. Unter diesen Voraussetzungen erfordert es der Gleichbehandlungs-
46 grundsatz, dass der Auftraggeber alle seinen Anforderungen - aus den unterschiedlichsten Gründen - nicht entsprechenden Angebote gemäß §§ 21 Nr. 1 Abs. 2, 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A von der Wertung ausschließt.
47 Die von der Beigeladenen vorgelegte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17.02.2005 (Verg 027/04) steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil sie eine Angebotswertung nach den Bestimmungen der VOL/A behandelt.
48 Eine Wertung des Angebots der Beigeladenen als Nebenangebot kommt nicht in Betracht, weil das Angebot nicht als Nebenangebot gekennzeichnet war (§ 21 Nr. 3 VOB/A).
49 Nach allem verspricht das Nachprüfungsverfahren jedenfalls insoweit Erfolg, als die Antragstellerin den Ausschluss des Angebots der Beigeladenen von der Wertung begehrt.
50 Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, die Antragstellerin sei im Falle einer erneuten Ausschreibung zu gleichen Bedingungen wiederum nicht in der Lage, ein verdingungsgemäßes Angebot abzugeben.
51 Selbst wenn die Antragsgegnerin die technische Spezifikation ihrer bisherigen Verdingungsunterlagen beibehalten würde, ist nicht auszuschließen, dass sich die Antragstellerin bei der Lieferung der geforderten Stative eines Subunternehmers bedienen könnte.
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