OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, 2004-11-09, 16 U 112/04

16 U 112/04Tribunale superiore / Civil Chamber 169 nov 2004

Testo completo

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat — 16 U 112/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-11-09

Aktenzeichen: 16 U 112/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:1109.16U112.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Hanau, 25. Mai 2004, 1 O 1183/03, Urteil

Gründe

1 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 25. Mai 2004 – 1 O 1183/03 – wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO aus den Gründen des gerichtlichen Hinweisschreibens vom 6. Oktober 2004 zurückgewiesen.

2 Die Stellungnahme der Beklagten vom 3. November 2004 hierzu erschöpft sich in der Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vortrags und gibt deshalb zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

3 Bei den von dem verwendeten Mittel ausgehenden Unfallgefahren, die zu verhüten sind, geht es hier nicht um die Brennbarkeit des Mittels selbst, sondern um die Explosionsgefahr, die durch ein Dampf-Luft-Gemisch in geschlossenen, nicht entlüfteten Räumen entstehen kann. Auf diese – hier realisierte – Gefahr ist eben gerade nicht hingewiesen worden.

4 Der zeitliche Druck auf den verletzten Mitarbeiter – wie vom Landgericht angenommen – ergibt sich sehr wohl aus den Zeitangaben der Zeugen, unabhängig davon, dass diejenigen des Zeugen Z1 sogar noch enger waren als selbst diejenigen des verletzten Zeugen Z2.

5 Die Voraussetzungen für ein Mitverschulden des Verletzten vermag der Senat auch weiterhin nicht zu bejahen.

6 Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

7 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).

8 Streitwert: EUR 58.055,06.

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