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12 U 116/03•OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, 2004-09-09, 12 U 116/03
12 U 116/03Tribunale superiore / Civil Chamber 129 set 2004
Zum Schmerzensgeldanspruch des Opfers einer Vergewaltigung Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 21. März 2003, 1 O 525/01, Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-09-09
Aktenzeichen: 12 U 116/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0909.12U116.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 847 Abs 1 BGB, § 177 StGB, § 286 ZPO ... mehr
Zum Schmerzensgeldanspruch des Opfers einer Vergewaltigung
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 21. März 2003, 1 O 525/01, Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21. März 2003 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 I.
Die Parteien hatten 1991 geheiratet und ein Altenpflegeheim aufgebaut, das sie auf einer von der Klägerin angemieteten Liegenschaft des Beklagten gemeinsam betrieben. Ende 1999 trennten sie sich. Am 17. Januar 2000 drang der Beklagte mit einer Schusswaffe in das Haus des X ein, erschoss ihn und vergewaltigte die dort anwesende Klägerin. Wegen dieser Vorkommnisse wurde der Beklagte durch das in Folge Verwerfung seiner Revision seit 17. Januar 2004 rechtskräftige Urteil der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Darmstadt vom … zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. In diesem Urteil heißt es u.a. auf Seiten 24 - 28:
2 Im unmittelbaren Anschluss an die Abgabe der 3 Schüsse auf X der sich nach dem letzten Schuss nicht mehr bewegte, wandte sich der Angeklagte mit Tötungsversatz auch in Bezug auf sie seiner Ehefrau Y zu.
3 Y hatte vom Doppelbett im Gästezimmer aus nach dem Zuruf Xs: „Ei dein Mann! Ei, dein Mann!" durch die mindestens 40 cm weit offenstehende Zimmertür in dem schwach beleuchteten Flur X unmittelbar vor der Tür des Gästezimmers am Fußboden auf dem Rücken liegen sehen und ihren Mann halb kniend, halb über ihn gebeugt, wobei die beiden noch miteinander rangen und sich ständig bewegten. Voller Entsetzen hatte sie hilflos dann miterleben müssen, wie der Angeklagte auf ihren Freund in rascher Folge 3 Schüsse abgab und X sich anschließend nicht mehr rührte.
4 Aus Angst um ihr eigenes Leben lief sie zur Zimmertür, wollte sie schließen und sich in dem Zimmer einschließen. Als sie gerade dabei war die Türe zuzumachen, spürte sie, wie der Angeklagte vom Flur her dagegen drückte und sah mit Schaudern, wie zunächst der Pistolenlauf und dann seine rechte Hand, die die Pistole umklammert hielt, sich durch den schmalen, noch offenen Spalt zwischen der Türe und dem Türrahmen zwängte. In Todesangst schlug Y nun mit ihrer Hand auf die in das Zimmer hereinreichende Hand des Angeklagten mit der Schusswaffe, woraufhin die Pistole im Gästezimmer auf den Boden fiel, ihr dies aber nicht viel nützte, denn unmittelbar anschließend drückte der ihr kräftemäßig weit überlegene Angeklagte die Türe des Gästezimmers vollständig auf, schaltete das Licht am Zimmer ein, bückte sich sofort nach der Waffe, nahm sie wieder an sich und sagte dann mit vorgehaltener Pistole zu Y: „So, jetzt bist du dran."
5 Wie die 11. Strafkammer in ihrem Urteil vom … insoweit rechtskräftig feststellte, kam der Angeklagte jetzt auf die Idee, mit seiner Ehefrau im Angesicht des getöteten X gegen ihren Willen unter Bedrohung mit der geladenen Schusswaffe den Geschlechtsverkehr auszuüben, bevor er auch sie töten würde. Es kam dann zu der vom Landgericht Darmstadt in dem Urteil vom … insoweit rechtskräftig festgestellten und mit einer Einzelfreiheitsstrafe von 8 Jahren geahndeten, von dem Angeklagten tateinheitlich mit dem Waffendelikt begangenen Vergewaltigung zum Nachteil von Y.
6 Diesbezüglich hat die 11. Strafkammer des Landgerichts Darmstadt in ihrem Urteil vom … u.a. die folgenden rechtskräftigen Feststellungen getroffen:
7 Der Angeklagte, der eine massive Wut und einen starken Hass auf seine Ehefrau hatte und ein mächtiges Rachebedürfnis in Bezug auf diese, entschloss sich nunmehr, gewaltsam und gegen den Willen seiner Ehefrau mit dieser den Geschlechtsverkehr durchzuführen und sie so auf die extremste Weise zu erniedrigen, sie psychisch in extremstem Maße zu quälen, und ihr zu zeigen, dass er der Herr sei, zumal sich bei ihm eine gewisse sexuelle Erregung eingestellt hatte. Er ließ den Rollladen des Gästezimmers herunter. Er, der sah, wie das Blut aus dem Hals von X rann, sagte zu ihr: „Bevor du stirbst, zieh dich aus!" und drohte ihr, von der er wusste, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte, sie sofort zu erschießen, wenn sie sich nicht ausziehe und ihm zu Willen sei, um sie sich auf solche Weise gefügig zu machen. Die Zeugin zog sich nackt aus und legte sich in Rückenlage ins Bett. Sie war dem Angeklagten, wie diesem auch bewusst war, in der Folge nur aus Angst, andernfalls sofort erschossen zu werden, zu Willen. Der Angeklagte zog seinen Parker aus und zog entweder Jeanshose und Unterhose aus oder zog diese nach unten. Er legte, wie die Zeugin sah, die Pistole drohend neben sie auf das Bett, legte sich auf sie, drückte mit den Händen ihre Arme auf das Bett, führte sein erigiertes Geschlechtsteil in voller Länge in ihre Scheide ein und machte Beischlafbewegungen, um zum Erguss zu kommen. Die Zeugin, die keinen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten haben wollte, was diesem gleichfalls bewusst war, wehrte sich infolge seiner Drohungen und infolge der drohend neben sie auf das Bett gelegten Pistole nicht. Als der Angeklagte nicht zum Erguss kam, ließ er zunächst von der Zeugin ab, nahm die Pistole in die Hand, richtete sie auf sie und sagte, sie habe Schuld daran, dass es nicht „klappen" würde.
8 Sodann legte der Angeklagte erneut seine Pistole neben sie, legte sich erneut auf sie, drückte erneut ihre Arme auf das Bett und führte sein Geschlechtsteil in voller Länge in ihre Scheide ein und machte erneut Beischlafbewegungen, um zum Erguss zu kommen. Als er nicht zum Erguss kam, zog er sein Glied aus ihrer Scheide; drückte ihre Beine auseinander und leckte an ihrer Scheide. Die ganze Zeit über sah die Zeugin X vor der Tür liegen. Schließlich ließ der Angeklagte von ihr ab, bekleidete sich wieder und sagte ihr, sie solle sich wieder anziehen. Die Zeugin stand auf und zog am Fußende des Bettes Unterhose und Nachthemd wieder an. Als die Zeugin, die auf X geschaut hatte, sich abwandte, um den Anblick Xs nicht weiter ertragen zu müssen, richtete der Angeklagte die Pistole auf sie und forderte sie auf, auf X zu schauen, was sie auch tat. ...
9 Nach der Vergewaltigung entschloss sich der Angeklagte, Y zunächst zu fesseln.
10 Er suchte sodann Fesselwerkzeug. Er kam mit Klebeband, Kordel, Krawatten und Schal in das Gästezimmer zurück, sagte, er sei fündig geworden, es sei zwar nicht das richtige Klebeband, aber er werde es damit versuchen. Die auf der linken Hälfte der Schlafcouch auf dem Bauch liegende Zeugin Y, die sich inzwischen wieder angezogen hatte, fesselte er sodann mit Klebeband, Kordeln und Schal. Er band ihre Füße zusammen und fesselte ihre Hände auf dem Rücken. Er winkelte ihre Unterschenkel an und band die Fesselung der Hände und Beine mit einem Band auf dem Rücken zusammen. In ihren Mund steckte er einen Waschlappen und band über ihren Mund sodann einen Schal und wickelte um diesen noch Klebeband. Um ihren Hals band er eine Krawatte; das andere Ende der Krawatte knotete er am Rohrgestellt am oberen Bettrand fest. Er verschnürte sie regelrecht wie ein Paket.
11 Der Angeklagte sprach zwar die ganze Zeit davon, sie zu erschießen, war sich aber unschlüssig geworden, ob er seine Ehefrau umbringen solle oder nicht und wollte sie aus Mitleid heraus nicht sofort töten. Er entschloss sich, die Zeugin Z1 anzurufen, um sie in gewisser Weise um Rat zu fragen.
12 Bei dem Anruf erklärte er seiner ersten Ehefrau, dass er in der Wohnung Xs sei und, die beiden dort vorgefunden habe. Er habe geschossen, X liege am Boden und nunmehr komme Y dran. Die Zeugin Z1 redete auf den Angeklagten ein, dies nicht zu tun. Er erwiderte, dass es auf einen Mord mehr auch nicht ankomme. Jedoch erreichte es Z1, dass der Angeklagte vorübergehend der gefesselten Y den Knebel aus dem Mund nahm und sie mit ihr sprechen konnte, wobei Y sie anflehte, sie wolle leben, sie wolle nicht sterben. Daraufhin beschwor Z1 den Angeklagten, Y am Leben zu lassen.
13 Nach dem Telefongespräch mit seiner ersten Ehefrau Z1 entschloss der Angeklagte sich, Y am Leben zu lassen, weil, Z1 um das Leben Ys gefleht hatte. Er sagte dies der erneut geknebelten und weiterhin gefesselten Y aber nicht, sondern verließ für eine halbe Stunde das Haus. Als er zurückkehrte, überprüfte er die Fesselung der Zeugin Y und sagte: „Brav, verhalte dich weiter ruhig." Des Weiteren äußerte er, wenn er alles in ... erledigt habe, werde er die Zeugin Z1 anrufen und ihr die genaue Adresse geben, wo sie, die Zeugin Y, liege. Anschließend zog er den Rollladen im Gästezimmer wieder hoch, schaltete das Licht aus und verließ erneut das Haus ....
14 Bei einem zweiten Telefongespräch mit Z1 zwischen 1.00 und 2.00 Uhr in der Nacht vom 17./18.1.2000 bejahte der Angeklagte die Frage seiner ersten Ehefrau, ob Y noch am Leben sei, und sagte sodann, dass sie sich in O1, ... Straße ... befinde. Als sie ihn fragte, wo er sei, legte er auf. Daraufhin rief die Zeugin Z1 erneut die Polizei an, diesmal in ... und unterrichtete sie über das Gespräch mit dem Angeklagten.
15 Die Polizei ging zunächst davon aus, dass der Angeklagte seine Ehefrau in O1 in seiner Gewalt habe.
16 Die Polizeibeamten trafen gegen 2.50 Uhr des 18.1.2000 am Anwesen ... Straße ... in O1 ein. Sie schlichen sich an das völlig im Dunklen liegende Anwesen an. Der Zeugin Y gelang es, aus dem Gästezimmer herauszurufen, dass sie allein im Hause sei und dass sie gefesselt auf dem Bett liege. Daraufhin wurde die Glasscheibe der Terrassentür auf der Südseite des Hauses von der Polizei eingeschlagen. Der Rollladen der Terrassentür war nicht heruntergelassen. Die Polizeibeamten drangen in das Haus ein, wobei eine Videoaufzeichnung von dem Zeugen KOK Z2 gefertigt wurde ....
17 Die Zeugin Y lag bäuchlings und gefesselt auf der linken Hälfte der ausgeklappten Schlafcouch mit einer Bettdecke bedeckt. Die Beine waren mit Klebeband, Kordeln und einem Schal fest zusammengefesselt. Die beiden Hände waren ebenfalls mit Klebeband und anderem Fesselwerkzeug auf dem Rücken gefesselt. Die Beine waren angewinkelt und es war die Fesselung der Hände und Beine mit einem roten Band auf dem Rücken zusammengebunden. Um ihren Hals war ein Schal gebunden, darüber war Klebeband gewickelt. Um den Hals war eine Krawatte gebunden, das andere Ende der Krawatte war am Rohrgestell am oberen Bettrand festgeknotet. Die Fesselung konnte nur mühsam aufgeschnitten werden . ...
18 Bei Begehung der Vergewaltigung war der Angeklagte - auch insoweit rechtskräftig festgestellt - in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert.
19 Weiter heißt es im Rahmen der Strafzumessung auf Seiten 111 – 113 dieses Urteils:
20 Für die Bemessung der Gesamtstrafe aus den beiden Einzelfreiheitsstrafen von 10 Jahren für den Totschlag zum Nachteil Xs und der bereits durch Urteil der 11. Strafkammer vom … rechtskräftig festgestellten Einzelfreiheitsstrafe von 8 Jahren für die Vergewaltigung zum Nachteil von Y hat die 16 Strafkammer gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB in dem nachfolgenden besonderen Strafzumessungsakt die Person des Angeklagten und die beiden einzelnen Straftaten wie folgt zusammenfassend gewürdigt:
21 Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer bei der Würdigung seiner Person - wie bereits oben - auch bei der Gesamtstrafenbildung strafmildernd berücksichtigt, dass er bisher nicht vorbestraft ist, 58 Jahre lang ein arbeitsames, bürgerliches Leben geführt hat, es sich - wie der Sachverständige SV1 zutreffend ausführte, bei dem Totschlag um eine „einmalige Zuspitzung seiner Lebenslinie" handelte, er sich durch die beiden Taten sein eigenes Lebenswerk zerstörte und er infolge seines Alters besonders haftempfindlich ist.
22 Andererseits konnte bei der Prüfung seiner inneren Einstellung zu den beiden Taten nicht übersehen werden, dass er bei der Vergewaltigung zum Nachteil von Y rechtskräftig festgestellt- in der damaligen Hauptverhandlung - keinerlei Reue zeigte - in dem früheren Brief an seinen Freund A hatte er noch einige Worte des Bedauerns dazu gefunden - und auch bei dem Totschlag zum Nachteil von X nur in geringem Umfange spärliche dahingehende Erklärungen am Schluss in seinem letzten Wort abgab, was auch nur in geringem Umfange strafmildernd berücksichtigt werden konnte, da der Getötete ansonsten in der gesamten Hauptverhandlung von ihm nicht erwähnt wurde und gewissermaßen nicht für ihn existierte, während er in Bezug auf sich selbst und seine eigene jetzige Situation in der Hauptverhandlung des Öfteren weinerliche und selbstmitleidige Erklärungen abgab. Diese innere Einstellung des Angeklagten zu seinen Taten, dokumentiert sich auch schon bei seinen Angaben gegenüber dem Zeugen POM Z3 am ersten Tag im Krankenhaus, dass er nämlich froh sei, dass X, tot sei, denn er habe es verdient.
23 Bei der Würdigung der beiden einzelnen Straftaten im Rahmen der Strafzumessung für die Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer nicht verkannt, dass die beiden Taten sich zwar nicht gegen dasselbe Opfer richten, aber ,in engstem zeitlichen, räumlichen und auch motivlich bedingten Zusammenhang stehen, so dass dies nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel zu einer niedrigeren Erhöhung der Einsatzstrafe führt (vgl. BGHR StGB § 54 Bemessung 1). Diese Regel erfährt allerdings vorliegend insofern eine Ausnahme, als der Angeklagte in zurechenbarer und schuldhafter Weise zur Überzeugung der Kammer den durchgeführten Totschlag zum Nachteil von X mit der anschließenden Vergewaltigung derart verknüpfte, dass er die Vergewaltigung bewusst „im Angesicht eines Toten ausführte" - wie die 11. Strafkammer rechtskräftig festgestellt hat und wie er selbst bei seiner richterlichen Vernehmung vom 19.1.2000 sagte - und anschließend das Vergewaltigungsopfer Y weiterhin mit der Pistole zwang, ständig zu dem getöteten, in seinem Blut daliegenden X hinschauen zu müssen, um sie auch durch diese weitere Nötigung mit der scharfen Waffe, bei der sie angesichts der Androhung des Angeklagten, sie zu töten, weiterhin Todesangst erlitt, über die erfolgte Vergewaltigung hinaus noch weiter zu quälen.
24 Damit hat der Angeklagte der Quantität dieser beiden Taten eine andere, nämlich noch deutlich schlimmere Qualität gegeben, als wenn die beiden Taten zeitlich und örtlich getrennt voneinander abgelaufen wären. Im Gegensatz zu der allgemeinen Regel, dass nahe beieinander liegende Taten milder zu beurteilen sind, waren diese beiden Taten vorliegend infolge der von dem Angeklagten bewusst vorgenommenen Verknüpfung deshalb schärfer zu beurteilen. Die Schuld des Angeklagten, der nach dem Beweisergebnis voll verantwortlich war und auch seine Affekte unter Kontrolle hatte, war durch seine soeben geschilderte absichtliche Verknüpfung der beiden Taten in Bezug auf das Gesamtgeschehen größer, als wenn er diese Taten zeitlich und örtlich unabhängig voneinander begangen hätte.
25 Unter Berücksichtigung aller dieser Strafzumessungserwägungen für die Gesamtstrafe, insbesondere auch des letzteren Gesichtspunktes, hielt die Kammer
26 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren,
27 die sie unter angemessener Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von 10 Jahren gebildet hat, für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten unabdingbar erforderlich, aber auch ausreichend. Dabei ist sich die Kammer bei der Bildung dieser Gesamtfreiheitsstrafe bewusst gewesen, dass sie lediglich 1 Jahr unter der absoluten Höchstgrenze für Freiheitsstrafen von 15 Jahren liegt.
28 Vor Beginn des Strafverfahrens, am 24. Juni 2001, hatte der Beklagte einen Text unterzeichnet, wonach er anerkannte, der Klägerin 50.000,00 DM als Schmerzensgeld zu schulden, und ihr zur Sicherheit Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag abtrat (Bl. 17 d.A.). Sein Verteidiger verlas diesen Text in der Hauptverhandlung. Im hinsichtlich der Vergewaltigung mit einer Einsatzstrafe von 8 Jahren rechtskräftig gewordenen Urteil vom 12. Dezember 2001 heißt es auf Seite 188/189:
„Bezüglich der von ihm begangenen Vergewaltigung wirkte sich strafmildernd aus, dass es sich um eine spontane, nicht geplante Tat gehandelt hat und er während der Hauptverhandlung anerkannt hat, der Zeugin Y 50.000,00 DM Schmerzensgeld zu schulden.“
29 Eine Zahlung hierauf hat der Beklagte nicht geleistet. Der Auszahlung der Lebensversicherungssumme an die Klägerin hat er widersprochen, so dass der Lebensversicherer B die Summe von 27.319,18 € hinterlegt hat (Bl. 51 d.A.), um deren Freigabe die Parteien prozessieren (Bl. 187 d.A.). Seit dem 21. Januar 2003 sind die Parteien geschieden.
30 Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, durch das das Landgericht dem Klagebegehren der Klägerin auf Zahlung von 85.000,00 DM Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden bis auf Teile des Zinsanspruchs stattgegeben hat.
31 Der Beklagte greift mit seiner Berufung die Höhe der Schmerzensgeldverurteilung an. Das Landgericht habe erforderliche Beweiserhebungen unterlassen und unter Verkennung seiner wirtschaftlichen Situation und vergleichbarer Sachverhalte das Schmerzensgeld zu hoch bemessen. Zu den Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 134 – 139) verwiesen.
32 Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in Höhe von 33.459,81 € abzuweisen.
33 Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
34 Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
35 Ergänzend wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
36 II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat ihn das Landgericht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 85.000,00 DM (entspricht 43.459,81 €) verurteilt, denn hierauf hat die Klägerin Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 177 StGB, § 847 BGB a.F., weil der Beklagte sie vergewaltigt hat.
37 1. In Höhe eines Betrages von 50.000,00 DM (entspricht 25.564,59 €) ist die Verurteilung schon deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte mit Einwendungen gegen den Schmerzensgeldanspruch bis zu dieser Höhe ausgeschlossen ist.
38 Mit seiner schriftlichen Erklärung vom 24. Juni 2001, hat er anerkannt, der Klägerin einen Betrag in dieser Höhe als Schmerzensgeld zu schulden. Dieser Text enthält keine Bedingung, insbesondere keine Abgeltungsklausel. Ein Vertrag im Sinne des § 781 BGB ist zustande gekommen, weil die Klägerin dieses Anerkenntnis angenommen hat.
39 Der Annahmewille offenbarte sich, als sie die Auszahlung der Lebensversicherungssumme, deren im selben Text erfolgte Abtretung der Sicherheit „für dieses Schuldanerkenntnis“ dienen sollte, an sich verlangte. Zugehen brauchte dem Beklagten die Annahmeerklärung nicht (§ 151 Satz 1 BGB). Es besteht eine Verkehrssitte, dass bei Rechtsgeschäften wie einem Schuldanerkenntnis, die für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaft sind, solches nicht zu erwarten ist (BGH NJW 2000, 276, 277 ).
40 In der Erhebung dieser Schmerzensgeldklage über einen höheren Betrag liegt keine Ablehnung des Schuldanerkenntnisses in Höhe von 50.000,00 DM. In der Klageschrift wird das Anerkenntnis in Bezug genommen und zur Begründung des Anspruchs in Höhe dieses Teilbetrages mit angeführt. Da der Anerkenntnistext keine Abgeltungsklausel enthielt, war es ihr unbenommen, den anerkannten Betrag als Teilbetrag zu akzeptieren und insgesamt den ursprünglich geforderten höheren Betrag zu verlangen. Die Klage über den vollen Betrag war auch erforderlich, weil der Beklagte den von ihm anerkannten Betrag weder bezahlt noch insoweit eine vollstreckbare Urkunde errichtet hat.
41 Es gibt auch keine Vereinbarung, nach der die Klägerin Schmerzensgeldansprüche, die über den anerkannten Betrag hinausgehen, nicht geltend machen dürfe. Der Beklagte hat seine Behauptung, er habe den Antrag auf Abschluss eines Anerkenntnisvertrages nur unter der Bedingung abgegeben, dass damit alle Ansprüche wegen des „Vorfalles“ abgegolten sein sollen, nach Bestreiten durch die Klägerin weder präzisiert noch Beweis dafür angeboten. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich eine solche Bedingung, die geeignet gewesen wäre, die damit beabsichtigte und erzielte Strafmilderung zu gefährden, nicht.
42 2. Der Senat hält den vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 85.000,00 DM (entspricht 43.459,81 €) unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände für gerechtfertigt und schließt sich den Gründen für seine Bemessung an. Die Berufung führt zu keiner anderen Beurteilung.
43 2.1. Die vom Landgericht zugrunde gelegten Tatsachen bedürfen keiner Korrektur. Die Tatsachenfeststellung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern und das Berufungsvorbringen weckt keine Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit, die nach § 529 ZPO neue Feststellungen geböten.
44 2.1.1. Dass das Landgericht dem Beweisantrag des Beklagten auf Parteivernehmung der Klägerin zu seiner abweichenden Darstellung des Tatgeschehens (Bl. 28 d.A.) nicht nachgegangen ist, ist kein Rechtsfehler. Es hat zulässigerweise für seine Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO die tatsächlichen Feststellungen des hinsichtlich des Vergewaltigungsvorwurfs rechtskräftigen Strafurteils vom 12. Dezember 2001 verwertet. Das Urteil stellt eine Beweisurkunde dar, auf die der Tatrichter seine Überzeugung stützen kann (BGH NJW-RR 1988, 1527, 1528 ). Wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist es zwar grundsätzlich nicht gerechtfertigt, die zum Beweis des Gegenteils angebotenen Beweise nicht zu erheben (BGH a.a.O.). Dies gilt jedoch in diesem Fall nicht für den Beweisantrag des Beklagten auf Parteivernehmung der Klägerin, der zwar nicht zurückgenommen, aber deshalb nicht zu berücksichtigen war, weil das Landgericht das Gegenteil der vom Beklagten behaupteten Tatsachen bereits für bewiesen hielt (§ 445 Abs. 2 ZPO). Dies stellt keine unzulässige Beweisantizipation dar, weil das Gesetz die Vorwegwürdigung für diese prozessuale Situation gerade vorschreibt.
45 2.1.2. Das Landgericht durfte sich mit den allgemein gehaltenen Darstellungen zur psychischen Befindlichkeit der Klägerin begnügen, weil diese nicht bestritten worden waren. Das Bestreiten mit Schriftsatz vom 20. Februar 2003 hat das Landgericht zu Recht nach § 296 a ZPO nicht berücksichtigt. Seine Verwertung im Berufungsrechtszug scheitert an § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO.
46 2.1.3. Einer Beweisaufnahme zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten bedarf es nicht. Das Landgericht hat zugunsten des Beklagten angenommen, dass er „wirtschaftlich wenig leistungsfähig“ ist.
47 2.2. Auf dieser Grundlage hält auch der Senat in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO ein Schmerzensgeld von 85.000,00 DM (entspricht 43.459,81 €) für die in diesem Fall angemessene billige Entschädigung in Geld (§ 847 BGB a.F.).
48 Die Klägerin ist Opfer eines schweren Verbrechens geworden. Der Beklagte hat sie vergewaltigt, gedemütigt, gequält und stundenlang in Todesangst gehalten. Er hat vorsätzlich Körper, Gesundheit, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung der Klägerin in brutaler und menschenverachtender Weise verletzt. Es geschah in einer Intensität, für die das Schwurgericht mit Billigung des Bundesgerichtshofs eine 8jährige Freiheitsstrafe zur Ahndung für erforderlich ansah.
49 Diese rechtskräftige Verurteilung des Beklagten wegen der Vergewaltigung der Klägerin ist allerdings bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Eine strafrechtliche Verurteilung des Täters wirkt sich auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes grundsätzlich nicht aus (BGH NJW 1995, 781, 783 ; 1996, 1591).
50 In diesem Zusammenhang brauchte dem Beweisangebot des Beklagten zur Beeinträchtigung seiner Einsichtsfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht nachgegangen zu werden. Diese kann unterstellt werden. Nach dem Verschuldensgrad bleibt es zivilrechtlich eine Vorsatztat (§ 827 Satz 1 BGB).
51 Bei einer solchen steht anders als bei den durch fahrlässiges Verhalten verursachten Fällen, die in den Zusammenfassungen bisher ausgeurteilter Schmerzensgelder (etwa Hacks/Ring/Böhm, ADAC-Handbuch Schmerzensgeldbeträge) überwiegend ausgewiesen sind, nicht Ausmaß und Intensität der Verletzung im Vordergrund, sondern die sonst eher vernachlässigte Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes. Zu deren Erfüllung erscheint dem Senat in diesem Fall die Bemessung in der genannten Höhe erforderlich.
52 Wenn es – wie der Beklagte zitiert (Oberlandesgericht Koblenz NJW 1999, 1639 und Landgericht Flensburg NJW 1999, 1640) – noch grausamere Verbrechen gibt, die andere Opfer durchleben mussten, denen ein geringeres Schmerzensgeld zugebilligt worden ist, vermag dies den Beklagten nicht im Wege der Gleichbehandlung zu begünstigen. Die Fälle sind nicht vergleichbar. Als entscheidenden Unterschied bewertet der Senat, dass der Beklagte, als er die Klägerin mit dem Tode bedrohte, bereits eine andere Person getötet hatte, und die Klägerin dies wusste. Damit verlieh er seiner in Gegenwart der Leiche ausgesprochenen Drohung „jetzt bist Du dran“ einen an Glaubhaftigkeit nicht zu überbietenden Nachdruck, zumal er zu dieser Zeit die Klägerin töten wollte.
53 Deshalb hält es der Senat für überzeugend, dass die Klägerin entgegen den Bagatellisierungsversuchen des Beklagten ihr durch dieses Todesangsterlebnis erlittenes Trauma in den vergangenen Jahren nicht überwunden hat und ihre Lebensbeeinträchtigung anhält, auch wenn sie als Leiterin des Altenheims äußerlich funktioniert.
54 Darüber hinaus fällt das Verhalten des Beklagten nach der Tat entscheidend ins Gewicht, durch das er der Klägerin in Kenntnis seiner Zahlungsverpflichtungen zusätzliche Belastungen durch langwierigen Streit bereitet (vgl. BGH WM 1989, 1481). Der Beklagte steht nicht zu seiner Tat, sondern bagatellisiert sie („sog.“ Vergewaltigung – Bl. 190 d.A.), und zwingt die Klägerin dadurch, sich immer wieder mit dem sie belastenden Geschehen zu beschäftigen. Hierzu gehören die sonstigen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen und die Nichterfüllung seines Schuldanerkenntnisses über 50.000,00 DM, obwohl er es erfolgreich zur Milderung seiner Strafe eingesetzt hatte, und letztlich der Beweisantrag auf Parteivernehmung der Klägerin in diesem Rechtsstreit.
55 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag auch keineswegs zu hoch bemessen. Zur Verdeutlichung der Kaufkraft dieses Betrages sei darauf hingewiesen, dass er lediglich in einer Größenordnung liegt, die der Klägerin gestatten würde, sich davon eine gut ausgestattete Mittelklasselimousine anzuschaffen.
56 Ein so bemessenes Schmerzensgeld ist auch nicht zu reduzieren, weil der Beklagte wirtschaftlich wenig leistungsfähig ist. Die Rechtsprechung hat seit der Grundsatzentscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1955 (BGHZ 18, 149 ff), die der Beklagte mit der Formulierung, der Schädiger solle im Allgemeinen nicht in „schwere und nachhaltige Not“ gebracht werden, zitiert, immer wieder betont, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers Berücksichtigung finden können, nicht aber müssen, denn sie sind nur ein Moment der Bemessung unter zahlreichen und keineswegs das wichtigste. Die schlechte Wirtschaftslage des Schädigers hat je nach dem Grad des Verschuldens stärkeres oder schwächeres Gewicht. Besonders verwerfliches Verhalten, wie rücksichtsloser Leichtsinn oder gar Vorsatz, können den Gedanken weitgehend zurückdrängen, ihn vor wirtschaftlicher Not zu bewahren (BGH a.a.O. unter 3.a). So liegen die Dinge hier, da der Beklagte ein vorsätzliches Verbrechen begangen hat.
57 Außerdem wird der Beklagte durch die Verurteilung zu einem Schmerzensgeld von 85.000,00 DM (entspricht 43.459,81 €) nicht in „schwere und nachhaltige Not“ gebracht. Die abgetretene, inzwischen von der Versicherungsgesellschaft ausgezahlte Lebensversicherungssumme in Höhe von 27.319,18 € ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main hinterlegt. Die weiteren 16.000 € machen weniger als 2% der vom Beklagten geltend gemachten, durch laufende Tilgung sich ständig verringernden Verschuldung von 830.000 € aus, die durch den Wert des ihm gehörenden Grundstücks (Bl. 158 d.A.) egalisiert ist.
58 3. Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Beklagte zu tragen, weil es ohne Erfolg bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es handelt sich um eine Schmerzensgeldbemessung in einem Einzelfall, die sich an den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert.
59 Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 33.459,81 €.
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