OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, 2004-07-20, 22 U 163/00

22 U 163/00Tribunale superiore / Civil Chamber 2220 lug 2004

Testo completo

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat — 22 U 163/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-20

Aktenzeichen: 22 U 163/00

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0720.22U163.00.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27.06.2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 20.000,00 Euro.

Tatbestand

1 Der Kläger, der am ….1994 im häuslichen Bereich eine Fraktur des linken Mittelfußknochens Nr. … erlitt, verlangt von der Beklagten Ersatz materieller und immaterieller Schäden sowie Feststellung der Ersatzpflicht für künftig entstehende materielle Schäden nach einer im Hause der Beklagten am ….1994 durchgeführten Operation.

2 Der Kläger suchte nach seinem häuslichen Unfall zunächst in Begleitung seiner Lebensgefährtin A zur Erstversorgung das Krankenhaus der Beklagten auf, wo ein Gespräch mit Oberarzt Dr. B stattfand, in dem bereits über eine operative Versorgung des verschobenen Bruchs gesprochen wurde. Er wurde zunächst mit eingegipstem Fuß nach Hause entlassen. Nach einer Konsultation seines Hausarztes Dr. C wurde der Kläger am ….1994 im Krankenhaus der Beklagten aufgenommen. Hierbei fand ein Aufklärungsgespräch mit dem Arzt Dr. D statt, an dem Frau A ebenfalls teilnahm.

3 Die bei der Plattenosteosynthese am ….1994 eingesetzten Metallteile wurden im März 1995 entfernt. Der Kläger klagte fortlaufend und bis heute über Beschwerden: er hat Schmerzen im linken Fuß und kann ihn nicht normal belasten, so dass ihm das Laufen schwer fällt. Von seinem ursprünglich ausgeübten Beruf eines …- und …technikers im Messebau ließ er sich zum …berater, also zu einer im Sitzen auszuführenden Tätigkeit, umschulen. Mit Bescheid vom 25.08.1999 ist ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt worden (vgl. Bescheinigung des Hessischen Amts für Versorgung vom 07.09.1999, Bl. 401 d.A.).

4 Der Kläger hat behauptet, er sei nicht hinreichend aufgeklärt worden. Man habe ihn zur Operation gedrängt und nicht auf die Möglichkeit, die Verletzung in einer konservativen Behandlung mit Eingipsen zu versorgen, hingewiesen. Wäre er über die Risiken der Operation, insbesondere das Risiko einer Pseudarthrose und eines Neuroms, sowie über mögliche Alternativen aufgeklärt worden, hätte er eine Einwilligung zur Operation nicht erteilt.

5 Weiterhin hat der Kläger behauptet, die Operation sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, sondern es lägen Kunstfehler vor. Insbesondere sei ein Knochenfragment disloziert worden.

6 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 95.140.80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.04.1996 zu zahlen;

  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die künftig aus dem schädigenden Ereignis entstehen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder andere Dritte übergehen oder übergegangen sind;

  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 50.000,-- DM zu zahlen.

7 Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8 Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei umfangreich und ausreichend über die Möglichkeiten und Risiken der Behandlung sowie über die Erfolgsaussichten aufgeklärt worden. Die durchgeführte Operation einer Plattenosteosynthese sei die Methode der Wahl gewesen, zu der es eine aktuelle Alternative nicht gegeben habe. Ärztliche Kunstfehler während der Operation habe es nicht gegeben.

9 Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, insbesondere auch zur Schadenshöhe, wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

10 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. B, Dr. D und A sowie durch Einholung mehrerer Sachverständigengutachten. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

11 Nach der Beweisaufnahme hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, angesichts der Tatsache, dass die gewählte Operationsmethode die Methode der Wahl gewesen sei, sei der Kläger hinreichend aufgeklärt worden. Ein ärztlicher Kunstfehler bei der Operation sei nicht ersichtlich. In der Beweisaufnahme habe weder das Vorliegen einer Pseudarthrose noch eines Neuroms nachgewiesen werden können. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. SV1 sei nach der schriftlichen Zusatzbegutachtung nicht notwendig gewesen.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

13 Gegen das am 27.06.2000 verkündete und dem Kläger am 28.08.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.09.2000 Berufung eingelegt und diese mit einem am Montag, dem 30.10.2000, bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

14 Der Kläger rügt zunächst, das Landgericht habe einen Verfahrensfehler dadurch begangen, dass es den Gutachter Prof. Dr. SV1 nicht zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens geladen habe. Weiterhin sei die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage der Aufklärung über die Chancen und Risiken der verschiedenen Behandlungsmethoden nicht richtig. Angesichts der Aussage der Zeugin A sei hier mindestens von einem non liquet auszugehen, was zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten gehe.

15 Schließlich behauptet der Kläger weiterhin, bei ihm liege eine Pseudarthrose vor, die durch einen groben Behandlungsfehler der Ärzte der Beklagten entstanden sei. So sei die gewählte Operationsmethode unpassend gewesen, vielmehr hätte die Methode der Zuggurtung angewandt werden müssen. Auch sei es grob fehlerhaft gewesen, das dislozierte Knochenfragment anschrauben zu wollen. Es sei durch diesen Versuch erst vollständig vom Knochen abgedrückt worden.

16 Der Kläger hat zweitinstanzlich zunächst angekündigt zu beantragen,

das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung an das Landgericht Darmstadt zurückzuverweisen;

hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Urteils

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 95.140,80 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 12.04.1996 zu zahlen;

  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die künftig aus dem schädigenden Ereignis entstehen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder andere Dritte übergehen oder übergegangen sind;

  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 50.000,00 DM zu zahlen.

17 Der Kläger beantragt nunmehr,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 95.140,80 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 12.04.1996 zu zahlen;

  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die künftig aus dem schädigenden Ereignis entstehen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder andere Dritte übergehen oder übergegangen sind;

  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 50.000,00 DM zu zahlen.

18 Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

19 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie behauptet weiterhin, die Plattenosteosynthese sei die Methode der Wahl gewesen und weist dazu insbesondere auf das im Verfahren 10 O 75/99 des Landgerichts Darmstadt erstattete Gutachten des Prof. Dr. SV2 vom 15.01.2003 hin. Deshalb sei eine weitergehende Aufklärung nicht notwendig gewesen.

20 Das Vorliegen einer Pseudarthrose sei ebenso wenig wie ein ärztlicher Behandlungsfehler nachgewiesen. Eine erstinstanzliche mündliche Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. SV1 sei nach dem Zusatzgutachten nicht mehr notwendig gewesen.

21 Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

22 Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 01.04.2003 (Bl. 464 f. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und eines Zusatzgutachtens des Unfallchirurgen Privatdozent Dr. SV3. Auf Antrag des Klägers hat der Sachverständige seine gutachterlichen Stellungnahmen in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2004 mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 01.09.2003, Bl. 496 ff d. A. und 01.02.2004, Bl. 514 ff d. A. sowie auf das Terminsprotokoll vom 20.07.2004, Bl. 538 ff d.A. Bezug genommen. Die Akten 10 O 75/99 des Landgerichts Darmstadt waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

23 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger stehen Schadenser-satzansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Operation vom 30.06.1994 nicht zu.

24 Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihn über die Risiken der geplanten Operation sowie über mögliche konservative Behandlungsalternativen nicht hinreichend aufgeklärt, ist unbegründet. Nach dem Ergebnis der in beiden Instanzen durchgeführten Beweisaufnahme hat die Beklagte den ihr obliegenden Beweis einer hinreichenden Aufklärung geführt.

25 Zunächst ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass eine operative Versorgung der Verletzung, und zwar die tatsächlich durchgeführte Plattenosteosynthese, im Jahre 1994 absolut indiziert und als Methode der Wahl einer konservativen Behandlung in jedem Falle vorzuziehen war. Dies ergibt sich zum einen aus der Aussage des Zeugen Dr. B, der die Vorgabe der Leitung der Beklagten, bei Brüchen der Art, wie sie der Kläger erlitten hat, grundsätzlich operativ zu versorgen, auch selbst für zutreffend hielt. Seine Ansicht wird überzeugend bestätigt von dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. SV1 (Gutachten vom 20.07.1999, Bl. 163 d.A.) und von Prof. Dr. SV2, der unter dem 15.01.2003 im Verfahren 10 O 75/99 des Landgerichts Darmstadt ein unfallchirurgisches Gutachten erstattete (Bl. 443 ff d.A.). Beide Gutachter kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die konservative Behandlung durch Gips wegen des höheren Thromboserisikos, wegen der Unmöglichkeit einer korrekten Reposition und wegen der höheren Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Pseudarthrose keine aktuelle Alternative zur gewählten operativen Therapie war.

26 War also die operative Versorgung eindeutig indiziert, bedurfte es einer Aufklärung über die Vor- und Nachteile der konservativen Behandlungsalternative nicht. Dass eine konservative Behandlung überhaupt in Betracht kam, wusste der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen (vgl. seine „Stellungnahme“ vom 09.05.1997, Bl. 47 d.A.) und auch nach der Aussage der Zeugin A: Wenn Dr. B sich tatsächlich dahingehend geäußert hatte, „man sei hier nicht in der Wüste“ und werde die Fraktur deshalb operativ versorgen, war für den Kläger klar, dass die Möglichkeit, eine konservative Behandlung zu versuchen, bestand, von den Ärzten aber als die schlechtere Alternative und als daher nicht indiziert verworfen wurde. Da diese ärztliche Ansicht sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als richtig erwiesen hat, brauchten dem Kläger die Vor- und Nachteile einer konservativen im Vergleich zur operativen Behandlung nicht näher erläutert zu werden, solange er nicht weiter und tiefergehend danach fragte (vgl. hierzu BGH NJW 1986, 780).

27 Dem Kläger ist der Beweis, dass es im Zuge der indizierten Operation zu einer ärztlichen Fehlleistung, auf der die jetzt von ihm geschilderten Beeinträchtigungen beruhen, gekommen ist, nicht gelungen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht einen Verfahrensfehler dadurch begangen hat, dass es den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. SV1 nicht mündlich angehört hat, nachdem dieser ein schriftliches Zusatzgutachten erstellt hatte, und ob deshalb eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht möglich gewesen wäre. Nach § 540 ZPO a.F. hat der Senat es nämlich als sachdienlich angesehen, die Sache nach weiterer Beweisaufnahme selbst zu entscheiden. Er hat daher zweitinstanzlich ein weiteres Sachverständigengutachten des Privatdozenten Dr. SV3 eingeholt, das dieser auf Antrag des Klägers auch mündlich erläutert hat.

28 Dem Kläger ist es schon nicht gelungen nachzuweisen, dass eine Pseudarthrose und/oder ein Neurom in seinem linken Fuß vorliegen. Bezüglich eines Neuroms ergibt sich dies aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Prof. Dr. SV4 und Privatdozenten Dr. SV5 vom 16.12.1999 (Bl. 190 ff, insbesondere Bl. 203 d.A.). Auf die Frage der Neurombildung ist der Kläger zweitinstanzlich auch nicht mehr zurückgekommen.

29 Das Vorliegen einer Pseudarthrose, die sich nach den übereinstimmenden Äußerungen der medizinischen Sachverständigen im übrigen auch – sogar eher – bei konservativer Behandlung oder bei einer den Regeln der ärztlichen Kunst in jeder Hinsicht entsprechenden Operation bilden kann, hat der Kläger ebenfalls nicht bewiesen. Schon der erstinstanzlich dazu befragte Sachverständige Prof. Dr. SV1 hatte das Vorliegen einer Pseudarthrose verneint (vgl. Gutachten vom 20.07.1999, Bl. 142 ff, insbesondere Bl. 165 d.A.). Dagegen hatten die erstinstanzlich tätigen Gutachter Prof. Dr. SV4 (aaO, Bl. 199 d.A.) und Prof. Dr. SV6 (neuroradiologisches Zusatzgutachten vom 21.12.1999, Bl. 204 ff d.A.) auf der Grundlage einer Magnetresonanztomographie (MRT) vom 07.12.1999 den Verdacht auf die Existenz einer bindegewebigen Pseudarthrose geäußert.

30 Der zweitinstanzlich tätige Gutachter Privatdozent Dr. SV3, dessen überzeugenden und nachvollziehbaren Äußerungen der Senat sich in vollem Umfang anschließt, hat dagegen keine Pseudarthrose im Bereich des linken Mittelfußknochens Nr. … feststellen können (Gutachten vom 01.09.2003, Bl. 502 d.A.). Nachdem ihm der Kläger bei der mündlichen Gutachtenerläuterung vor dem Senat eine Vergrößerung einer Kernspintomographie-Aufnahme vom 22.12.1995 (Anlage 1 zum Protokoll) vorgehalten hatte, auf der nach Ansicht des Klägers eine Pseudarthrose erkennbar war, hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend dargetan, dass eine Kernspintomographie systembedingt häufig nur sehr eingeschränkt Rückschlüsse auf die Struktur eines Knochens zulasse, zumal die einzelne Aufnahme nur eine Schicht aus einer Vielzahl von Schichten darstelle und damit keine Aussage darüber treffen könne, ob ein durchgängiger Spalt in einem Knochen vorhanden sei. Dies gilt nach den Äußerungen des Sachver-ständigen hier umso mehr, weil die ihm vorgelegte Aufnahme aus dem Jahre 1995 von schlechter Qualität und daher von noch geringerer Aussagekraft ist. Die im selben Jahr am 26.04.1995 gefertigten konventionellen Röntgenbilder zeigten, wie der Sachverständige überzeugend erläuterte, dass die Knochensubstanz im fraglichen Bereich durchgängig und kein Spalt vorhanden war. Aus dieser gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen erklärt sich für den Senat auch die Diskrepanz zwischen den erstinstanzlich eingeholten Sachverständigen-gutachten zur Frage des Nachweises einer Pseudarthrose: Während Prof. Dr. SV4 und Prof. Dr. SV6 ihren Verdacht auf eine Magnetresonanztomographie stützten, lagen Prof. Dr. SV1 konventionelle Röntgenbilder vor, die, wovon der Senat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. SV3 ausgeht, in Bezug auf die Knochensubstanz aussagekräftiger waren.

31 Der Senat ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. SV3 auch davon überzeugt, dass aus der Tatsache, dass ein Knochenstück disloziert wurde, nicht auf das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geschlossen werden kann. In Übereinstimmung mit den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. SV3 geht der Senat davon aus, dass es weder kunstfehlerhaft war, die Fixierung des Knochenstückes mittels Schraube zu versuchen, noch den Versuch zu unterlassen, das abgesprengte und ein kleines Stück (vgl. zur Geringfügigkeit der Verschiebung die Ausführungen des Sachverständigen Dr. SV3 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.07.2004 zu den Röntgenbildern 2 und 3) zur Fußsohle hin verschobene Knochenstück zurückzuholen. Dies hätte nämlich eine Ausweitung des Eingriffs zur Folge gehabt, die weitere Risiken geborgen hätte.

32 Weiterhin beinhaltete die Wahl der Operationsmethode keinen ärztlichen Fehler: die Plattenosteosynthese war hier die Methode der Wahl, wobei nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2004 auch die gewählte Lage der Platte (oberhalb des Bruches liegend) bei der vorzunehmenden Betrachtung ex ante nicht zu beanstanden war. Aus der Tatsache, dass nach der Operation eine leichte Fehlstellung des fünften Köpfchens mit der Folge eingetreten ist, dass der Kläger seinen linken Fuß heute nicht ganzflächig belasten kann, kann eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht hergeleitet werden. Im Jahre 1994, als der Kläger operiert wurde, gehörte es nicht zum medizinischen Standard der Unfallchirurgie, der achsengenauen Lage des fünften Köpfchens besondere Beachtung zu schenken. Dies geht aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. SV3 in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2004, denen der Senat sich anschließt, hervor. Selbst wenn bei einer wertenden Betrachtung ex post nunmehr eine andere Lage der Platte (seitlich des Bruches) als günstiger erscheint, beinhaltete die Positionierung der Platte oberhalb des Bruches – zumindest nach damaligem medizinischen Standard - keinen ärztlichen Kunstfehler. Dass die Lage der Platte hier ausnahmsweise zu einer Fehlstellung des Fußes beigetragen haben mag, konnte der Operateur bei Beachtung der Regeln der ärztlichen Kunst im Jahre 1994 nicht voraussehen. Ein solches Wissen hatten damals nur einige wenige Spezialisten. Zum medizinischen Standard gehörte es 1994 nicht. Eine Zuggurtung, die auf dem Prinzip der Kompression beruht (vgl. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. SV3 vom 01.02.2004, Bl. 515 d.A.), kam im vorliegenden Fall nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen der Senat sich anschließt, nicht in Betracht.

33 Dass der Kläger nunmehr seit Jahren über Nervenschmerzen im Fuß klagt, ist nach der Überzeugung des Senats nicht auf einen ärztlichen Kunstfehler zurückzuführen. Der Sachverständige Dr. SV3 hat bei seiner Anhörung vor dem Senat am 20.07.2004 nachvollziehbar und überzeugend im Anschluss an seine gutachterlichen Stellungnahmen dargelegt, dass Nervenschädigungen ein allgemein typisches Risiko für Operationen im Fußbereich darstellen, weil Nerven, insbesondere der Nervus cutanaeus dorsalis lateralis, bei der Operation in der Lage verändert werden müssen, um ein ausreichendes Operationsfeld zu erhalten. Die Schmerzen des Klägers mögen kausal auf die Operation zurückzuführen sein; auf ein ärztliches Fehlverhalten, das zum Schadensersatz verpflichtet, weisen sie nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit hin.

34 Da Schadensersatzansprüche des Klägers mithin nicht gegeben sind, war die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711.

36 Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Die Festsetzung der Beschwer erfolgt im Hinblick aus § 26 Nr. 8 EGZPO.

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