progetti
2 W 28/04•OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, 2004-07-05, 2 W 28/04
2 W 28/04Tribunale superiore / II camera civile5 lug 2004
Entscheidungsdatum: 2004-07-05
Aktenzeichen: 2 W 28/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0705.2W28.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 93 ZPO, § 12 Nr 5 VOB B, § 13 VOB B
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Limburg, 1. April 2004, 2 O 311/01, Urteil
Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert der Beschwer wird auf EUR 4.000,-- festgesetzt.
1 Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Rahmen der Errichtung eines Funksendemastes die Gründung für den Mast vorzunehmen. Entsprechend dem Angebot der Klägerin vom 06.11.2000 (Bl. 7 ff. d.A.) sowie des Leistungs-verzeichnisses vom 03. November 2000 (Bl. 8 ff. d.A.) war unter anderem zwischen den Parteien die VOB neuester Fassung vereinbart, gleichfalls die einschlägigen DIN-Vorschriften. Zu den Aufgaben der Klägerin gehörte auch die statische Berechnung der von ihr zu gründenden Pfähle.
2 Am 29. Dezember 2000 (Bl. 15 d.A.) übersandte die Klägerin der Beklagten ihre Schlussrechnung in Höhe von DM 38.546,10. Die Beklagte zahlte den Betrag der Schlussrechnung zunächst nicht. Sie wandte ein, dass weitere statische Nachweise erforderlich seien. Die Parteien stritten dann darüber, ob vorliegend die acht von der Klägerin eingebauten Pfähle statisch zutreffend gegründet seien, oder ob vier zusätzliche Querkraftpfähle eingebaut werden müssten.
3 Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat hierzu ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Der Sachverständige SV1 hat mit schriftlichem Gutachten vom 21. Januar 2003 (Bl. 180 ff. d.A.) wie folgt erkannt:
4 „5.3 Es müssen Schrägpfähle gegen die horizontalen (waagerechten) Kräfte eingebracht werden.
5 5.4 Es trifft zu, dass die Schrägpfähle gegen den horizontalen Lastangriff von Anfang an erforderlich waren. Die angedachte Ausführung in vier vertikalen und vier schrägen Pfählen ist plausibel.
6 6. Konklusion
7 Statik:
8 Es fehlen die Gründungselemente gegen die horizontalen Kräfte; es fehlt der Nachweis vorhandener Sicherheit gegen Geländebruch, beides ist von der Klägerin noch zu erbringen.”
9 Hierauf hat die Klägerin am 11.02.2003 eine neue statische Berechnung der Diplomingenieur B (Bl. 198 d.A.) eingereicht.
10 Hierauf wurde durch Beschluss des Landgerichts Limburg vom 27.03.2003 bei dem Sachverständigen SV1 ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben, das am 24. September 2003 erstattet wurde. Hierbei führte der Sachverständige aus:
11 „Den aus Wind resultierenden Horizontalkräften werden in der Ergänzung zur Statik ein passiver Erdwiderstand und eine Sohlreibungskraft gegenübergestellt. Der Erdwiderstand ist entsprechend DIN 1054 Ziff. 4.1.3.3 zu 0,5 Ep angesetzt. Der für die Ermittlung des Erdwiderstandes angesetzte Erdwiderstandsbeiwert von 6,22 berücksichtigt jedoch nicht die Geometrie der Fundamentstirnseite an der Böschung. Infolgedessen wird der mobilisierbare Erdwiderstand zu groß ermittelt, und zwar auch dann, wenn die erforderliche Abminderung um den Faktor 0,5 berücksichtigt wird.”
12 Er kommt jedoch dann zu dem Ergebnis: „Die vorgelegte Berechnung zur Aufnahme der Horizontalkräfte ist noch unzureichend.”
13 Daraufhin reichte die Klägerin eine Nachberechnung vom 29.10.2003 bezüglich der Statik ein. In der mündlichen Verhandlung am 01.04.2004 führte der Sachverständige Dr. SV1 sodann aus:
14 „Nach dem Nachweis vom 29.10.2003 halte ich die Einbringung von schrägen Pfählen nicht für erforderlich. Nach meiner Auffassung ist die Standsicherheit bereits gewährleistet.
15 Auf Befragen des Beklagtenvertreters:
16 In unserem Fach gibt es eine Reihe von DIN-Normen. Diese gehen zum Teil nicht mit der Zeit, so dass im Einzelfall eine Abweichung von der DIN-Norm gerechtfertigt sein kann. Im vorliegenden Fall ist meines Erachtens eine Abweichung von der DIN gerechtfertigt. Ich möchte damit jedoch nicht sagen, dass die Einbringung von Schrägpfählen nicht zeitgerecht wäre. Sie ist jedoch nicht die einzig mögliche Variante.”
17 Hierauf stellte der Klägervertreter seinen Antrag aus der Klageschrift vom 21. Juni 2001 jedoch mit der Maßgabe, dass nach Umrechnung in Euro nur noch 5% Zinsen seit 16. März 2001 begehrt würden.
18 Daraufhin erklärte der Beklagtenvertreter, er erkenne die Klageforderung in vollem Umfange an unter Verwahrung gegen die Kostenlast. Es erging sodann am 01. April 2004 antragsgemäß Anerkenntnisurteil. Das Landgericht Limburg legte die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auf.
19 Hiergegen legte die Klägerin mit Fax vom 06. Mai 2004 sofortige Beschwerde ein. Sie ist der Auffassung, dass vorliegend kein sofortiges Anerkenntnis seitens der Beklagten gemäß § 93 ZPO vorliege. Es habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass der Beklagten weder ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe, noch dass sie berechtigt gewesen sei, die Zahlung zu verweigern. Vielmehr seien die Ausführungen der Klägerin vertragsgemäß erfolgt, so dass gemäß § 12 Ziff. 5 VOB/B die Schlussrechnung fällig gewesen sei und zwei Wochen darauf gemäß § 13 VOB/B Abnahmereife vorgelegen habe. Deshalb sei die Schlussrechnung sofort fällig gewesen, weshalb vorliegend die Kosten der Beklagten aufzuerlegen seien.
20 Die Beklagte beantragt,
21 die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
22 Sie meint, dass die Schlussrechnung in Höhe von DM 38.546,10 nicht fällig gewesen sei. Vielmehr sei es erforderlich gewesen, Ergänzungsgutachten bezüglich der Statik einzuholen. Erst am 01. April 2004 sei Abnahmereife eingetreten und sie habe sofort anerkannt, weshalb § 93 ZPO vorliegend Anwendung findet.
23 Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 99 Abs. 2, 567, 568, 569 Abs. 1 ZPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht in seinem Anerkenntnisurteil vom 01. April 2004 die Kosten der Klägerin auferlegt, da die Beklagte nicht durch ihr Verhalten Anlass zur Erhebung der vorliegenden Klage gegeben hatte (§ 93 ZPO). Trotz des Verweises auf die VOB Teil B war vorliegend die Schlussrechnung nicht sofort fällig. Vielmehr hat die Beklagte sich auf fehlende Ausführungen in der von der Klägerin geschuldeten statischen Berechnung berufen. Diese hat die Klägerin erst aufgrund des schriftlichen Ergänzungsgutachtens des SV1 vom 24. September 2003 (Bl. 224 d.A.) sowie aufgrund dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 01. April 2004 erbracht gehabt. Nachdem die statische Berechnung aufgrund des Nachweises vom 29. Oktober 2003, worauf der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung ausdrücklich hingewiesen hatte, zu dem Ergebnis geführt hat, dass vorliegend vier schräge Pfähle nicht erforderlich seien und er außerdem ausgeführt hatte, dass im Einzelfall Abweichung von DIN-Normen, wie vorliegend gerechtfertigt seien, womit die neue DIN 4128, die die Klägerin eingehalten hatte, anstelle der DIN 4014 gemeint gewesen war, hat die Beklagte sofort die Forderung anerkannt. Danach sind nach Auffassung des Senates die Voraussetzungen des § 93 ZPO, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, vorliegend gegeben.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
25 Der Wert der Beschwer wurde gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse der Klägerin am vorliegenden Beschwerdeverfahren festgesetzt.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.