OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2004-06-24, 6 U 29/04

6 U 29/04Tribunale superiore / Civil Chamber 624 giu 2004

Testo completo

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat — 6 U 29/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-06-24

Aktenzeichen: 6 U 29/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0624.6U29.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 43b Abs 2 S 5 TKG, § 1 UWG

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 10.12.2003 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Vorstandsmitgliedern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

Anrufer aus dem Festnetz über die von ihr betriebenen Auskunftsdienste, insbesondere unter den Rufnummern …, …, ……, zum Erbringer eines Mehrwertdienstes, der unter einer 0190er-Nummer angeboten wird und dessen 0190er- Nummer dem Anrufer genannt wird, weiter zu verbinden, ohne dem Anrufer zuvor unaufgefordert den Preis anzusagen, den der Anrufer für die Inanspruchnahme des Dienstes zu entrichten hat.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe

1 Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2 i.V.m. 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

2 Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

3 Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruchs aus § 1 UWG i.V.m. § 43 b) Abs. 2 S. 5 TKG zu.

4 Unstreitig verbindet die Antragsgegnerin Anrufer, die sich an einen von ihr unterhaltenen telefonischen Auskunftsdienst gewandt haben, auf deren Wunsch mit dem Erbringer eines unter einer 0190er-Nummer angebotenen Mehrwertdienstes, nachdem die Antragsgegnerin dem Anrufer diese 0190er-Nummer zuvor genannt und eine Weiterverbindung angeboten hat. Dieses Verhalten fällt unter den Begriff der „Weitervermittlung von einer Rufnummer zu einer 0190er-Mehrwertdiensterufnummer“ im Sinne von § 43 b Abs. 2 S. 5 TKG und verpflichtet die Antragsgegnerin daher vor der Weiterverbindung zur Ansage des vom Anrufer für die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes zu entrichtenden Preises. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Antragsgegnerin die Verbindung zwischen dem Anrufer und dem Erbringer des Mehrwertdienstes über dessen „geografischer“ Rufnummer herstellt.

5 Die Regelung des § 43 b Abs. 2 S. 5 TKG will verhindern, dass die vom Gesetzgeber angeordnete Pflicht zur Vorabinformation des Anrufers über den bei Inanspruchnahme der - besonders teuren - 0190/0900-Mehrwertdienste zu entrichtenden Tarif umgangen wird (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 15/907, S. 10). Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks liegt eine „Weitervermittlung zu einer 0190/0900-Mehrwertdieristerufnummer“ immer dann vor, wenn - auf welche Weise auch immer - aus einem Telefongespräch heraus die Verbindung zwischen einem Anrufer und dem Betreiber eines 0190/0900-Mehrwertdienstes hergestellt wird und der Anrufer für dieses weitere Telefongespräch einen Minutentarif entrichten muss, der dem 0190, 0900-Tarif entspricht. Es kann dabei für die Informationspflicht keinen Unterschied machen, auf welchem technischen Weg die Verbindung hergestellt wird oder wie die vereinnahmten Gebühren im Innenverhältnis zwischen dem Vermittler und dem Mehrwertdienstbetreiber verteilt werden.

6 Auch auf einen „Tarifsprung“ kommt es dabei nicht an. Dem Gesetz ist nichts darüber zu entnehmen, dass die Ansage des für das vermittelte Mehrwertdienstgespräch zu entrichtenden Tarifs etwa deshalb entfallen sollte, weil das vorausgehende, zur Vermittlung führende Gespräch bereits genauso teuer war. Ebensowenig kann es darauf ankommen, ob der Anrufer sich aus anderen Quellen über den Preis des Gesprächs informieren kann. Der Verbraucher soll stets unmittelbar vor der Inanspruchnahme einer 0190/0900-Mehrwertdienstleistung über die anfallenden Minutenpreise informiert werden, damit ihm die damit verbundenen hohen Kosten auf jeden Fall vor Augen geführt werden.

7 Die dargestellte Auslegung von § 43 b Abs. 2 S. 5 TKG entspricht im übrigen auch der von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 03.06.2004 geäußerten Auffassung.

8 Dadurch, dass die Antragsgegnerin der sie treffenden Ansageverpflichtung nicht nachgekommen ist, hat sie zugleich gegen § 1 UWG verstoßen. Die Vorschrift des § 43 b Abs. 2 TKG weist den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. WRP 03, 1347 - Telefonischer Auskunftsdienst) erforderlichen und ausreichenden Wettbewerbsbezug auf; insoweit gilt dasselbe wie für die Regelungen der Preisangabenverordnung (BGH a.a.O.).

9 Für den der Antragstellerin demnach zustehenden Unterlassungsanspruch ist es unerheblich, ob die Antragstellerin ihrerseits den sich aus § 43 b Abs. 2 TKG ergebenden Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommt. Im Hinblick auf den mit der Vorschrift bezweckten Schutz der Allgemeininteressen kann sich die Antragsgegnerin auf den sogenannten „unclean hands“-Einwand von vornherein nicht berufen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einleitung Rdz. 449 m.w.N.); ihr bleibt nur die Möglichkeit, ihrerseits die Antragstellerin auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

10 Die Vermutung der Dringlichkeit des Eilbegehrens (§ 25 UWG) ist nicht wiederlegt; insbesondere hat die Antragstellerin nicht in Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes längere Zeit untätig zugewartet. Die unstreitig vorhandene Kenntnis der Antragstellerin davon, dass die Antragsgegnerin vor dem Inkrafttreten des § 43 b Abs. 2 TKG (15.08.2003) die Tarife nicht angesagt hat, ist für den Verfügungsgrund unerheblich, da dieses Verhalten nicht rechtswidrig war. Davon, dass die Antragsgegnerin an dieser Praxis auch nach dem 15.08.2003 festgehalten hat, will die Antragstellerin dagegen erstmals aufgrund der Testanrufe am 24.09.2003 positive Kenntnis erhalten haben. Dies hat die Antragsgegnerin nicht wiederlegen können. Soweit die Antragsgegnerin argumentiert, die Antragstellerin hätte wissen müssen, dass die Antragsgegnerin auch nach Inkrafttreten des § 43 b Abs. 2 TKG keine Preisansage vornehmen werde, und dies auch ohne weiteres hätte überprüfen können, ergibt sich daraus allenfalls der Vorwurf der fahrlässigen Unkenntnis von einer Verletzungshandlung, die die Dringlichkeitsvermutung jedoch gerade noch nicht widerlegt (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. WRP 96, 1045,1046 - Die Blauen Seiten).

11 Den Unterlassungsausspruch hat der Senat im Rahmen von § 938 Abs. 1 ZPO an die konkret beanstandende Verletzungshandlung angepasst, ohne dass hiermit eine teilweise Zurückweisung des Eilbegehrens verbunden wäre.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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