OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, 2004-05-17, 2 Sch 2/03

2 Sch 2/03Tribunale superiore / II camera civile17 mag 2004

Testo completo

OLG Frankfurt 2. Zivilsenat — 2 Sch 2/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-05-17

Aktenzeichen: 2 Sch 2/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0517.2SCH2.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 319 Abs 1 ZPO, § 1058 ZPO, § 1059 ZPO

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der Berichtigungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 09. März 2004, erlassen im schriftlichen Verfahren durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Richter am Bundesgerichtshof Dr. … als Obmann sowie die Schiedsrichter …, der wie folgt lautet:

Der in der vorbezeichneten Sache ergangene Schiedsspruch vom 06. Juni 2003 wird im Tenor berichtigt und wie folgt neu gefasst:

Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR 141.014,30 nebst Zinsen in Höhe von 12% p.a. seit dem 23. Dezember 2000 Zug um Zug gegen Rückerwerb der von der Schiedsklägerin mit notarieller Urkunde des Notars Dr. A vom 15. Dezember 2000 erworbenen Teilgeschäftsanteile der B GmbH DD Group, jetzt B eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe unter der Nummer HRB …,

wird für vorläufig vollstreckbar erklärt (§ 1060 Abs. 1 ZPO).

Der Antrag des Schiedsbeklagten, den Berichtigungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 09. März 2004 aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Der Schiedsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§ 1064 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwer beträgt EUR 141.014,30.

Gründe

1 Das Schiedsgericht hatte in seinem Schiedsspruch vom 06. Juni 2003 wie folgt erkannt:

2 Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, den von der Schiedsklägerin mit notarieller Urkunde des Notars Dr. A vom 15. Dezember 2000 erworbenen Teilgeschäftsanteil an der B GmbH DD Group, jetzt B GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe unter der Nummer HRB …, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR 141.014,30 nebst Zinsen in Höhe von 12% p.a. seit dem 23. Dezember 2000 mit notarieller Urkunde zurückzuerwerben.

3 Nachdem dieser Schiedsspruch sowie der ergänzende Kostenschiedsspruch desselben Gerichts vom 21. November 2003 (Bl. 70/71 d.A.) vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2004 für vorläufig vollstreckbar erklärt worden war, hat die Schiedsklägerin mehrere vorläufige Zahlungsverbote gegen den Schiedsbeklagten erwirken wollen. Das Amtsgericht in Erlangen hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2003 u. a. das Zahlungsverbot der Klägerin gegenüber der E-Bank O1 vom 15.09.2003 aufgehoben (Bl. 131 ff. d.A.).

4 Der sofortigen Beschwerde der Schiedsklägerin vom 20. Oktober 2003 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 03. November 2003 nicht abgeholfen und diese sowie weitere 11 sofortige Beschwerden gegen vorläufige Zahlungsverbote der Schiedsklägerin als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 138 ff. d.A.). Das Landgericht Nürnberg hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil nach seiner Auffassung die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorgelegen haben.

5 Auf Antrag der Schiedsklägerin, den Schiedsspruch im Tenor zu berichtigen, hat das Schiedsgericht mit Beschluss vom 09. März 2004 (Bl. 114 ff. d.A.) wie folgt erkannt:

6 Der in der vorbezeichneten Sache ergangene Schiedsspruch vom 06. Juni 2003 wird im Tenor berichtigt und wie folgt neu gefasst:

7 Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR 141.014,30 nebst Zinsen in Höhe von 12% p.a. seit dem 23. Dezember 2000 Zug um Zug gegen Rückerwerb der von der Schiedsklägerin mit notarieller Urkunde des Notars Dr. A vom 15. Dezember 2000 erworbenen Teilgeschäftsanteile der B GmbH DD Group, jetzt B eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe unter der Nummer HRB ...

8 Mit Schriftsatz vom 15. März 2004 hat die Schiedsklägerin beantragt,

9 den Berichtigungsbeschluss vom 09. März 2004 in. Verbindung mit dem Schiedsspruch vom 06. Juni 2003 für vollstreckbar zu erklären (Bl. 113 d.A.).

10 Der Schiedsbeklagte hat demgegenüber beantragt:

11 1. Der Antrag der Schiedsklägerin wird zurückgewiesen.

12 2. Der Berichtigungsbeschluss des Schiedsgerichts in dem Schiedsverfahren zwischen der C GmbH und Herrn Dr. 1D vom 09.03.2004 wird aufgehoben.

13 Er ist der Auffassung, dass der Berichtigungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 09.03.2004 gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO wegen Verstoßes gegen den „ordre public" aufzuheben sei. Deshalb sei der Schiedsspruch nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

14 Der Antrag der Schiedsklägerin, den Berichtigungsbeschluss vom 09.03.2004 für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und begründet (§ 1060 • Abs. 1 ZPO). Der Antrag des Schiedsbeklagten, den Berichtigungsbeschluss aufzuheben, ist dagegen unbegründet.

15 Mit zutreffender Begründung hat das Schiedsgericht den Tenor des Schiedsspruchs vom 06. Juni 2003 mit Beschluss vom 09.03.2004 neu gefasst und berichtigt. Es war hierzu gemäß § 1058 Abs. 4 ZPO auch ohne Antrag berechtigt. Aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des ursprünglichen Schiedsspruchs vom 06. Juni 2003 ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Schiedsbeklagte gegen Zahlung in Höhe von EUR 141.014,30 Zug um Zug den mit notarieller Urkunde des Notars Dr. A vom 15. Dezember 2000 erworbenen Teilgeschäftsanteil an der B GmbH DD Group zurückzuerwerben habe. Nachdem rechtskräftig durch den Beschluss des Landgerichts Nürnberg vom 03. November 2003 die Beschwerden der Schiedsklägerin als unbegründet rechtskräftig zurückgewiesen worden waren, blieb der Schiedsklägerin keine andere Wahl als beim Schiedsgericht einen Berichtigungsbeschluss zu erwirken.

16 Es kann dahingestellt bleiben, ob der ursprüngliche Tenor des Schiedsspruchs vom 06. Juni 2003 so aufzufassen war, wie ihn das Amtsgericht in Erlangen im Beschluss vom 11.10.2003 sowie das Landgericht Nürnberg im Beschluss vom 03.11.2003 verstanden hat. Jedenfalls ist aufgrund des Berichtigungsbeschlusses nunmehr klargestellt, dass das erkennende Schiedsgericht bereits im ursprünglichen Schiedsspruch vom 06. Juni 2003 die nunmehr im Tenor des Beschlusses vom 09.03.2004 genannte Entscheidung hat treffen wollen. Ein Widerspruch hierzu ergibt sich weder aus dem sehr kurzen Tatbestand noch aus den Entscheidungsgründen des ursprünglichen Schiedsspruchs vom 06. Juni 2003. Vielmehr liegt eine Klarstellung durch den Berichtigungsbeschluss vom 09.03.2004 vor. Die Bestimmung des § 1058 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO stellt klar, dass auch Schiedssprüche berichtigt werden können. Der Gesetzestext des § 1058 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO entspricht im Wesentlichen dem Text des § 319 Abs. 1 ZPO. Vorliegend lag ein „Fehler ähnlicher Art" wie ein Schreibfehler (§ 1058 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) vor. Zwar war der Tenor der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 06. Juni 2003 nicht unrichtig, doch war er nach Ansicht des Landgerichts Nürnberg nicht eindeutig. Gerade für solche Fälle sieht aber § 1058 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO (so auch § 319 Abs. 1 ZPO) eine Berichtigung vor, um zu vermeiden, dass die Parteien einen weiteren Rechtsstreit führen müssen. Der Senat sieht deshalb vorliegend entgegen der Ansicht des Schiedsbeklagten die Voraussetzungen des § 1058 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO als gegeben an. Das Schiedsgericht hatte erkennbar in seinem Beschluss vom 09. März 2004 den Tenor sprachlich so neu gefasst, dass damit den Bedenken des Amtsgerichts Erlangen und des Landgerichts Nürnberg in den oben genannten Beschlüssen nunmehr Rechnung getragen wird. Beide Gerichte hatten einen Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 141.014,30 für nicht vollstreckbar gehalten. Durch die nunmehrige Klarstellung des Schiedsgerichts mit seinem Berichtigungsbeschluss vom 09. März 2004 dürfte eine Vollstreckung möglich sein. Einen Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen vermag der Senat im Gegensatz zum Schiedsbeklagten jedoch nicht zu sehen.

17 Der Senat ist ferner der Überzeugung, dass der Berichtigungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 09. März 2004 auch nicht gegen den „ordre public" (§ 1059 Abs. 2 Ziff. 2 b ZPO) verstößt. Der Senat ist, soweit er eventuelle Verstöße eines Schiedsgerichts gegen den ordre public zu überprüfen hat, vollkommen frei (BGHZ 27, 249 (254)). Allerdings ist ein solcher Verstoß vorliegend nicht erkennbar. Im Übrigen müsste er sogar eine Fehlentscheidung des Schiedsgerichts hinnehmen (BGH in MDR 99, 1281 ), wofür hier gleichfalls keinerlei Gründe ersichtlich sind. Der Berichtigungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 09. März 2004 verstößt weder gegen fundamentale Normen noch gegen elementare Gerechtigkeitsprinzipien (s. Geimer bei Zöller, 23. Aufl. 2002, Anm. 55 und 56 zu § 1059).

18 Soweit der Schiedsbeklagte im Berichtigungsbeschluss einen Verstoß gegen die sogenannte Dispositionsmaxime der Parteien sieht (§§ 308 Abs. 1, 528 ZPO), vermag dies der erkennende Senat aus dem sehr kurzen Tatbestand des Schiedsspruchs vom 06. Juni 2003 so nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass die Schiedsklägerin mit Schriftsatz vom 28. April 2004 vorgetragen hat, dass Gegenstand des Schiedsverfahrens primär die Forderung der Schiedsklägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR 141.014,30 nebst Zinsen gewesen sei.

19 Dem hat der Schiedsbeklagte jedoch nicht widersprochen. Hinzu kommt, dass diese Behauptung des Schiedsbeklagten auch der Begründung im Berichtigungsbeschluss des Schiedsgerichts widerspricht. An die Feststellungen des Schiedsgerichts ist der Senat jedoch gebunden.

20 Soweit schließlich der Schiedsbeklagte der Ansicht ist, durch den Berichtigungsbeschluss sei ihm das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verwehrt worden, ist ein solcher Verstoß vorliegend deshalb nicht gegeben, weil das Schiedsgericht seine Berichtigung auch ohne Antrag vornehmen durfte (§ 1058 Abs. 4 ZPO) und vorliegend auch vorgenommen hat. Einer vorherigen Anhörung des Schiedsbeklagten bedurfte es deshalb nicht.

21 Nachdem keinerlei Gründe erkennbar sind, weshalb der Berichtigungsbeschluss vom 09. März 2004 gegen den ordre public verstoßen sollte (§ 1059 Abs. 2 Ziff. 2 b ZPO), war der Berichtigungsbeschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 1060 Abs. 1 ZPO) und der Anspruch des Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses zurückzuweisen.

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