OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, 2004-02-25, 24 U 135/02

24 U 135/02Tribunale superiore / Civil Chamber 2425 feb 2004

Regest

Steht ein unbeleuchtetes Fahrzeug geradezu als „Todesfalle“ auf der äußersten linken Spur, ist der Fahrer moralisch wie rechtlich verpflichtet, sich nach Kräften darum zu bemühen, den nachfolgenden Verkehr zu warnen, wenn ihm dies auch ohne Eingehung unangemessener Risiken für Leben und Gesundheit möglich ist, etwa indem er entlang der Mittelleitplanke auf dem Grünstreifen dem nachfolgenden Verkehr entgegengeht und ihn durch Handzeichen oder Schwenken eines Kleidungsstückes auf die Gefahr aufmerksam macht. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 14. Juni 2002, 1 O 12/01, Urteil

Testo completo

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat — 24 U 135/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-02-25

Aktenzeichen: 24 U 135/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0225.24U135.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 276 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 847 Abs 1 BGB, § 3 Nr 1 PflVG, § 3 Nr 2 PflVG ... mehr

Leitsatz

Steht ein unbeleuchtetes Fahrzeug geradezu als „Todesfalle“ auf der äußersten linken Spur, ist der Fahrer moralisch wie rechtlich verpflichtet, sich nach Kräften darum zu bemühen, den nachfolgenden Verkehr zu warnen, wenn ihm dies auch ohne Eingehung unangemessener Risiken für Leben und Gesundheit möglich ist, etwa indem er entlang der Mittelleitplanke auf dem Grünstreifen dem nachfolgenden Verkehr entgegengeht und ihn durch Handzeichen oder Schwenken eines Kleidungsstückes auf die Gefahr aufmerksam macht.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 14. Juni 2002, 1 O 12/01, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Gewährung der Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz nicht zu gewähren. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

2 1. Der Kläger kann Ersatz immateriellen Schadens – Zahlung von Schmerzensgeld – aus dem Unfallereignis vom 2.12.1999 nicht beanspruchen.

3 a) Eine Haftung der Halterin – der Beklagten zu 2) – ist von vornherein ausgeschlossen. Nach der zum Unfallzeitpunkt geltenden Rechtslage eröffnete die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung –§ 7 StVG– keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden; darauf hat der Senat schon in seinem Beschluss vom 10.09. 2001 hingewiesen.

4 b) Aber auch die Beklagten zu 1) und 3) sind dem Kläger nicht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Im Ansatz steht ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens zwar im Raume; eine Unfallursache unter anderen lag darin, dass der Beklagte zu 1) nicht „auf Sicht“ fuhr, seine Fahrgeschwindigkeit angesichts der Dunkelheit nicht so eingerichtet hatte, dass er innerhalb der durch seine Fahrzeugbeleuchtung und fremdes Licht überschaubaren Strecke hätte anhalten können oder sich verlässlich an den Schlussleuchten eines vorausfahrenden Kraftfahrzeuges orientieren konnte (§§ 3 Abs. 1 Satz 4, 18 Abs. 6 Ziffer 1 und 2 StVO); dies begründete den Vorwurf einer Missachtung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Verkehr zu beobachteten Sorgfalt (§§ 823 Abs. 1, 276 Abs. 2 BGB; § 3 Ziffer 1, 2 PflVG).

5 Der Senat folgt der Kammer aber in der Wertung, dass der im modernen Verkehrsgeschehen in einem weiteren Sinne fast unvermeidbare Verstoß des Beklagten zu 1) in seinem unfallursächlichen Gewicht gänzlich hinter das ungleich höhere Gewicht des geradezu leichtfertigen Verhaltens des Klägers zurücktritt (dazu allgemein: BGH NJW 2002, 1643 ; OLG Bamberg NJW-RR 2002, 1393 ). Der Senat – der diesem Aspekt in seinem Beschluss vom 10.09.2001 noch nicht zentral in den Blick genommen hatte – tritt der Einschätzung der Kammer vollen Umfanges bei, dass der Kläger die Unfallstelle nicht in der dem Verkehrsfluss folgenden Richtung hätte verlassen dürfen. Stand sein unbeleuchtetes Fahrzeug geradezu als „Todesfalle“ auf der äußersten linken Spur, dann war der Kläger moralisch wie rechtlich verpflichtet, sich nach Kräften darum zu bemühen, den nachfolgenden Verkehr zu warnen. Das wäre ihm auch ohne Eingehung unangemessener Risiken für Leben und Gesundheit möglich gewesen: Er hätte ganz so, wie die Kammer es im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, entlang der Mittelleitplanke auf dem Grünstreifen dem nachfolgenden Verkehr entgegen gehen und ihn durch Handzeichen oder besser noch durch Schwenken eines Kleidungsstückes auf die Gefahr aufmerksam machen können. Damit, dass hierbei ein Kraftfahrer so erschrecken würde, dass er die Lenkung seines Fahrzeuges „verreißen“ und den Kläger erfassen könnte, brauchte der Kläger nicht ernstlich zu rechnen. Im übrigen zeigt der Unfallverlauf anschaulich, dass auch die andere Richtung nicht gerade eine „sichere Flucht“ eröffnete.

6 2. Die Beklagten schulden dem Kläger auch keinen Ersatz materiellen Schadens über den rechtskräftig ausgeurteilten Anteil von 25 % hinaus. In der nach § 17 Abs. 1 i.V.m. §§ 18 Abs. 1, 3, 7 Abs. 1 StvG gebotenen Abwägung der Gewichte der beiderseits zu vertretenden Beiträge der Beteiligten zum Unfallgeschehen wiegt die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1) gefahrenen Wagens im Verhältnis zum Verschulden des Klägers jedenfalls nicht mehr als 25 %. Ohne dass der Senat klären müsste, ob oder unter welchen Umständen unterschiedliche Haftungsquoten im Bereich verschuldensabhängiger Haftung einerseits, verschuldensunabhängiger Haftung andererseits angesetzt werden können, liegt der gegenüber der Betriebsgefahr des herannahenden Wagens weit gewichtigere Beitrag zum Unfallgeschehen jedenfalls darin, dass der Kläger – wie vorstehend unter Ziffer 1 ausgeführt – es leichtfertig unterließ, den nachfolgenden Verkehr zu warnen.

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