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3 Ws 1401 - 1403/03 (StVollz), 3 Ws 1401/03 (StVollz), 3 Ws 1402/03 (StVollz), 3 Ws 1403/03 (StVollz)•OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2004-02-03, 3 Ws 1401 - 1403/03 (StVollz), 3 Ws 1401/03 (StVollz), 3 Ws 1402/03 (StVollz), 3 Ws 1403/03 (StVollz)
3 Ws 1401 - 1403/03 (StVollz), 3 Ws 1401/03 (StVollz), 3 Ws 1402/03 (StVollz), 3 Ws 1403/03 (StVollz)Tribunale superiore / III camera penale3 feb 2004
Entscheidungsdatum: 2004-02-03
Aktenzeichen: 3 Ws 1401 - 1403/03 (StVollz), 3 Ws 1401/03 (StVollz), 3 Ws 1402/03 (StVollz), 3 Ws 1403/03 (StVollz)
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0203.3WS1401.1403.03ST.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 20 Abs 3 GG, § 94 StVollzG, § 95 StVollzG, § 102 StVollzG, § 106 StVollzG
1 Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten Antragstellers als unzulässig verworfen, da eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 StVollzG).
2 Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 2.12.1996 (NStZ-RR 1997. 152) festgestellt, dass es auch Pflichtverletzungen des Gefangenen gibt, welche die Anstaltsleitung allenfalls mit den Mitteln der §§ 94 , 95 StVollzG verhindern, aber nicht gem. § 102 StVollzG sanktionieren darf (vgl. auch Calliess/Müller-Dietz, § 102 Rdnr. 3) und dass die Verletzung von Mitwirkungspflichten, die dem Grundsatz des "nemo tenetur" (Selbstbegünstigungsprinzip als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips) widerstreiten, hierunter fallen. Von daher kann das Nichterscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung bzw. des Verurteilten in der Anhörung gem. § 106 StVollzG ebenso wenig mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden, wie die hier in Rede stehende Weigerung des Antragstellers, sich zu einer Anhörung vorführen zu lassen, die der Klärung dienen sollte, ob er sich im Vollzug einer neuerlichen Straftat schuldig gemacht hat. Die rein formale Gehorsamspflicht, auf die sich der Anstaltsleiter beruft, stellt keine selbstständige Rechtsgrundlage für behördliche Anordnungen dar (vgl. auch OLG Celle, NStZ 1994, 205 ).
3 Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 250.- € festgesetzt.
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