OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 2004-02-02, 1 U 7/04

1 U 7/04Tribunale superiore / I camera civile2 feb 2004

Testo completo

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat — 1 U 7/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-02-02

Aktenzeichen: 1 U 7/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0202.1U7.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug nicht bewilligt werden, weil sein Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist die Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Badeunfalls vom 4.06.1998 zu Recht abgewiesen worden.

2 Der Entscheidung des Berufungsgerichts sind die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen nicht (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das gilt auch für die mit der Berufung angegriffene Tatsachenfeststellung des Landgerichts, dass die Zeit der Bergung des Klägers aus dem Wasser bis zum Beginn der Wiederbelebungsversuche länger als 1 Minute dauerte. Die Beweisaufnahme war erschöpfend. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist weder in sich widersprüchlich, noch läuft sie Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt blieben. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht seine Überzeugung auf eine lebensnahe und nachvollziehbare Würdigung der tatsächlichen Vorgänge vom Heraufholen des Klägers vom Boden des Beckens bis zum Beginn der Wiederbelebungsversuche am Beckenrand stützte, da die Zeitdauer dieses Vorgangs von keinem der Zeugen gemessen wurde und die Schätzangaben der Zeugen naturgemäß in erheblichen Maße unsicher sind. Die Überzeugung des Landgerichts, dass der Zeitraum der Bergung bis zum Beginn der Wiederbelebungsversuche länger als eine Minute gedauert habe, ist mit den ungenauen und naturgemäß unsicheren Angaben der Zeugen durchaus vereinbar. Das gilt auch für die Angaben der Zeugin Z1. Diese Zeugin hat ausgesagt, dass der Kläger quer durch das Becken getragen worden sei. Ihre Zeitangabe („Ich schätze nicht, dass es länger als 1 Minute gedauerte hat, bis das Kind an den Beckenrand verbracht worden war“) bezog sich allein auf den beschriebenen Vorgang, nicht aber auch auf das Ablegen des Klägers am Beckenrand bis zum Beginn der Wiederbelebungsversuche. Der Zeugen Z2 schätzte die Zeit, bis der Kläger am Beckenrand war (nicht: bis zum Beginn der Wiederbelebungsversuche) auf etwa 1 Minute, „vielleicht auch ein bisschen mehr“. Die Zeugen Z3 und Z4 haben ausdrücklich angegeben, insoweit keine Zeitangaben machen zu können. Danach ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Im Übrigen greift die Berufung die Tatsachenfeststellung des Landgerichts nicht an.

3 Die somit für die Entscheidung des Berufungsgerichts zu Grunde zu legende Tatsachenfeststellung des Landgerichts rechtfertigt die Abweisung der geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.

4 Die beklagte Stadt haftet für den Badeunfall des Klägers nicht nach §§ 823, 847 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch ihre Organe. Der Umstand, dass entsprechend ihrer Dienstanweisung nur eine Aufsichtskraft als Schwimmmeister unmittelbar am Schwimmbecken eingesetzt war, begründet eine Verletzung der Organisationspflicht nicht. Es war weder allgemein als erforderlich angesehen noch durch eine Vorschrift vorgeschrieben, zur Überwachung des Schwimmbetriebes in einem Freibad von der Größe und Beschaffenheit des Freibades der Beklagten mehr als eine Aufsichtskraft als Schwimmmeister einzusetzen (vgl. BGH VersR 1980, 67). Die Dienstanweisung der Beklagten machte die Anzahl der Aufsichtskräfte an dem Becken vom Betrieb abhängig und sah „bei vollem Bad zwei Schwimmmeister am Becken vor“. Diese Regelung steht im Einklang mit der Empfehlung der Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V. über die Aufsicht in Schwimmbädern während des öffentlichen Badebetriebes. Danach ist die Anzahl der einzusetzenden Aufsichtskräfte vom Betriebsgeschehen und den örtlichen Bedingungen abhängig, welche ihrerseits insbesondere durch Art und Größe des Bades, Angebote und Aufsichtsbereiche, Überschaubarkeit des Bades und der Becken, Frequentierung und Teilbenutzung des Bades, Belegung und Nutzung sowie örtliche Betriebsbedingungen gekennzeichnet sind. Hier handelte es sich ausweislich der zu den Akten gelangten Lichtbilder und der Planskizze um ein 50 x 22 m großes Becken mit zwei kleineren Zusatzbuchten, von denen die zum Schwimmerbereich gehörige mit zwei Sprungbrettern und die zum Nichtschwimmerbereich gehörige Bucht mit einer Rutschbahn ausgestattet war. Abgesehen von gewissen Beeinträchtigungen der freien Sicht über den Gesamtbereich durch angepflanzte halb hohe Sträucher zwischen den seitlich des Hauptbeckens befindlichen kleineren Buchten und einer Felsgruppe im Nichtschwimmerbereich ist die Anlage ausweislich der Lichtbilder übersichtlich gestaltet. Sofern sich keine all zu große Anzahl von Badegästen im Bereich der Schwimmbecken befindet, erscheint die Überwachung durch nur eine Aufsichtskraft, die ihren Standort immer wieder verändert, als ausreichend. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – zusätzlich eine weitere Aufsichtsperson den Badebetrieb von einer nur wenige Meter weiter gelegenen Stelle aus beobachtet. So lag es hier. In den Schwimmbecken befanden sich insgesamt etwa 50 Badegäste. Danach bestand eine Situation, für die die Betriebsanweisung zu Recht nur eine Aufsichtskraft am Becken vorsah. Der Umstand, dass sich gleichwohl der Badeunfall des Klägers ereignen konnte, zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung. Auch bei Einsatz von Aufsichtskräften in erforderlicher Anzahl und sorgfältiger Ausführung der mit der Aufsicht verbundenen Aufgaben können folgenschwere Badeunfälle bedauerlicherweise nicht ausgeschlossen werden.

5 Die Beklagte haftet auch nicht nach § 831 BGB für ein Fehlverhalten des für die Aufsicht zuständig gewesenen Zeugen Z3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Zeuge Z3 seine Pflicht zur Überwachung des Schwimmbeckens verletzte und der Unfall des Klägers auf der Pflichtverletzung beruht.

6 Der Zeuge Z3 hatte zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht keinen festen Standort eingenommen, sondern – wie es schon wegen der Ausdehnung seines Aufsichtsbereichs erforderlich war – einen Rundgang unternommen. Hierbei war er von der Springanlage im Schwimmerbereich kommend an der großen Einstiegstreppe im Nichtschwimmerbereich des Schwimmbeckens angelangt. Von dort aus beobachtete er das Geschehen im Wasserbecken, wobei seine Aufmerksamkeit insbesondere auf eine Gruppe sich balgender Jugendlicher im Wasser gerichtet war. Danach hat der Zeuge Z3 seine Aufsichtspflicht nicht deshalb mangelhaft erfüllt, weil er nicht wahrnahm, dass der Kläger einige Minuten, bevor er aufgefunden wurde, hilflos im Wasser untertauchte. Es ist nichts darüber bekannt, wie der Kläger in diese Situation geriet und ob es für Dritte wahrnehmbare Zeichen eines Kampfes gegen das Ertrinken gab. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht ergibt sich ferner nicht dadurch, dass der Zeuge Z3 den Kläger nach einer Untertauchzeit von 3 – 4 Minuten noch nicht auf dem Grund des Beckens entdeckt hatte. Solange der Zeuge Z3 seinen Rundgang um das Becken im Schwimmerbereich ausführte, musste er den untergetauchten Kläger auf dem Boden des Beckens im Nichtschwimmerbereich nicht entdecken. Als der Zeuge Z3 dann im Nichtschwimmerbereich angelangt war, musste von ihm erwartet werden, dass er innerhalb angemessener Zeit den Kläger wahrnahm und schließlich auch erkannte, dass der Kläger nicht willentlich tauchte, sondern in der Gefahr des Ertrinkens war. Ob aber der Zeuge Z3 den Kläger und die Gefahrensituation, in welcher dieser sich befand, zeitlich früher – gegebenenfalls ob 60, 30 oder 10 Sekunden früher – als der Zeuge Z5 hätte erkennen müssen, kann nicht festgestellt werden, zumal die Aufmerksamkeit des Zeugen von einer Gruppe sich balgender Jugendlicher im Wasser in Anspruch genommen war.

7 Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann nicht allein aus der Untertauchzeit des Klägers von 3 – 4 Minuten hergeleitet werden. Es gibt keine absolute Zeitgrenze, bei deren Unter- oder Überschreitung aus der Untertauchzeit eines Badegastes ohne weiteres eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Schwimmmeisters verneint bzw. bejaht werden kann. Die Untertauchzeit kann bei einem Badeunfall nur ein Indiz, welches mit zunehmender Zeitdauer an Gewicht gewinnt, neben anderen Gesichtspunkten für die Beurteilung sein, ob ein Organisations- oder Aufsichtsmangel bei der Badeaufsicht zu bejahen ist.

8 Gegenteiliges kann der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2000 (BGH NJW 2000, 1946, 1947 ) nicht entnommen werden. Der Sachverhalt, bei dessen Vorliegen der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung eine Haftung des Schwimmbadbetreibers für den Badeunfall grundsätzlich bejahte, war dadurch gekennzeichnet, dass dem Schwimmmeister ein ungeeigneter Standort im Eingangsbereich des Freibads zugewiesen worden war und dass bei angemessener Kontrolle von einem Standort aus, von dem der Schwimmmeister das Becken vollständig hätte einsehen können, er den leblos unter Wasser treibenden Körper des Jungen innerhalb von 4 Minuten bemerkt und daraufhin in deutlich kürzerer Zeit Rettungsmaßnahmen ergriffen hätte. Danach wird zur Begründung der Haftung des Schwimmbadbetreibers in tatsächlicher Hinsicht unterstellt, dass der Schwimmmeister das Kind bei einem geeigneten Standort innerhalb von 4 Minuten entdeckt hätte. Ein Rechtssatz mit dem Inhalt, dass nach der Organisation oder der tatsächlichen Ausführung der Badeaufsicht gewährleistet sein muss, dass ein leblos unter Wasser treibendes Kind innerhalb von 4 Minuten bemerkt werden muss, ist der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen. Vielmehr sind stets die Umstände des Einzelfalles maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Badeunfall auf einem Organisations- oder Aufsichtsmangel beruht. In dem vorliegenden Fall kann auch unter Berücksichtigung der Untertauchzeit des Klägers von 3 – 4 Minuten ein Mangel der Badeaufsicht durch den Zeugen Z3 bis zum Auffinden des Klägers nicht festgestellt werden.

9 Für den Zeitraum vom Auffinden des Klägers bis zum Beginn der Wiederbelebungsversuche ist eine Pflichtverletzung des Zeugen Z3 ebenfalls zu verneinen. Davon geht ersichtlich auch die Berufung aus.

10 Danach hat die Berufung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger ist ein außerordentlich bedauerliches und tragisches Unglück widerfahren. Er hat aber kein Unrecht erlitten.

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