OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, 2003-10-22, 26 W 36/03

26 W 36/03Tribunale superiore / Civil Chamber 2622 ott 2003

Testo completo

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat — 26 W 36/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-10-22

Aktenzeichen: 26 W 36/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:1022.26W36.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 04.04.2003 - Aktenzeichen 83 M 11529/01 - Nichtabhilfeentscheidung vom 28. Mai 2003 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

Beschwerdewert: 5.000,- €.

Gründe

1 I.

Die Gläubigerin beabsichtigt wegen Unterhaltsforderungen die Zwangsvollstreckung gegen ihren früheren Ehemann. Die Unterhaltsforderung wurde in einem Vergleich vor dem Amtsgericht Königstein im Taunus vom 09.07.1996 im familiengerichtlichen Verfahren 10 F 408/91 tituliert. Der Vergleich wurde zwischen den seinerzeitigen Eheleuten ausdrücklich für den Fall der rechtskräftigen Scheidung geschlossen. Die nach Abschluss des Vergleichs ausgesprochene Scheidung wurde rechtskräftig.

2 Den Erlass des von der Gläubigerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat das Amtsgericht -Rechtspfleger- mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einer wirksamen Klausel; die durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilte Vollstreckungsklausel genüge nicht.

3 Dagegen richtet sich die fristgerecht eingegangene sofortige Beschwerde der Gläubigerin, die die Auffassung vertritt, für die Klauselerteilung auf einem vor dem Familiengericht geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich sei der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig.

4 II.

Die nach §§ 567 ff., 793 ZPO an sich statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig; die Zuständigkeit des Senats als Beschwerdegericht ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG.

5 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

6 Zutreffend hat das Amtsgericht die beantragte Vollstreckungsmaßnahme zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht vorliegen. Es fehlt an einer wirksamen Klausel.

7 1.

Die Zwangsvollstreckung setzt außer dem Vollstreckungstitel eine unter eine Ausfertigung des Vollstreckungstitels zu setzende Vollstreckungsklausel voraus (§ 724 Abs. 1 ZPO). Die Vollstreckungsklausel ist eine amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels. Sie hat u.a. die Funktion, dem Vollstreckungsorgan die Arbeit zu erleichtern, indem das sich dem Klauselerteilungsverfahren anschließende Vollstreckungsverfahren von der Prüfung der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit des Titels entlastet wird.

8 2.

Welches Organ für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig ist, richtet sich vornehmlich nach der Art des Vollstreckungstitels.

9 Eine Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für die Klauselerteilung besteht nur im Fall der einfachen, deklaratorisch wirkenden Klausel (§§ 724 Abs. 2, 725 ZPO). Dagegen ist für die qualifizierte, konstitutiv wirkende Klausel (§§ 726 ff ZPO) eine Zuständigkeit des Rechtspflegers des Prozessgerichts nach § 20 Nr. 12 RpflG gegeben. Dies gilt auch für Prozessvergleiche nach §§ 794 Abs. 1, 795 ZPO. Bei dem titulierten Unterhaltsanspruch der Gläubigerin aus einem Scheidungsfolgenvergleich ist eine qualifizierte Klausel im Sinne des § 726 ZPO erforderlich.

10 Allerdings ist § 726 Abs. 1 ZPO nicht unmittelbar anwendbar. Diese Vorschrift betrifft den Fall, dass die Zwangsvollstreckung nach dem Vollstreckungstitel von dem Eintritt einer Tatsache abhängig ist, deren Beweis nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast dem Gläubiger obliegt.

11 Bei einer in einer Scheidungsfolgenvereinbarung für den Fall rechtskräftiger Scheidung titulierten Unterhaltsforderung ist der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils allerdings nicht nur die Bedingung für die Vollstreckbarkeit der Unterhaltsforderung; vielmehr hängt die Wirksamkeit des Titels selbst vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils ab. Andrerseits ist, sobald der Titel wirksam ist, auch die Zwangsvollstreckung unbedingt aus ihm möglich.

12 Aus diesen Gründen scheint § 726 Abs. 1 ZPO nicht unmittelbar auf eine solche Fallgestaltung zu passen, so dass insoweit auch die Auffassung vertreten wird, die Klauselerteilung richte sich allein nach §§ 724, 725 ZPO (OLG Braunschweig, Rechtspfleger 1972, 421; Hornung, Rechtspfleger 1973, 77).

13 Diese Auffassung verkennt indes, dass es sich beim scheidungsrechtskraftbedingten Vergleich jedenfalls um eine Bedingung handelt, die in die Beweislast des Gläubigers und nicht des Schuldners fällt und deshalb gleichwohl eine im Klauselerteilungsverfahren zu prüfende Bedingung darstellt (so zutreffend Blomeyer, Rechtspfleger 1972, 385, 389 f und Rechtspfleger 1973, 80, 81; Münzberg in: Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 726 Rn. 3 Fn. 26).

14 Unter Berücksichtigung von Normtext und Zweck der Klausel erscheint auch dem Senat die Anwendung von § 726 ZPO bei einer Bedingung in Gestalt des Eintritts der Rechtskraft einer mit dem Vollstreckungstitel nicht identischen Entscheidung überzeugender. Weder dem Vollstreckungsorgan noch dem Schuldner wird der Zeitpunkt der Rechtskraft nachgewiesen oder bekannt gemacht, obwohl dieser für den Zahlungsbeginn und damit die Höhe der zu vollstreckenden Forderung von zentraler Bedeutung ist. Dem dadurch Rechnung zu tragen, dass -so Hornung und Blomeyer a.a.O. - der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Klausel durch einen Vermerk über den Eintritt der Rechtskraft des Urteils ergänzt und die „ergänzte Klausel“ nach § 750 Abs. 2 ZPO zustellt, erscheint systemwidrig, weil dadurch eine dritte Form der Klauselerteilung geschaffen wird. Demgegenüber ist § 726 ZPO schon vom Normzweck darauf angelegt, das Vollstreckungsorgan von diffizilen rechtlichen Überprüfungen wie dem Eintritt der Vollstreckbarkeit eines Vergleichs infolge Rechtskraft des Scheidungsurteils zu entlasten. Deshalb ist in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur von der Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Erteilung der Klausel auszugehen (KG NJWE-FER 2000, 297; OLG München Rechtspfleger 1984, 106 mit zust. Anmerkung Stöber a.a.O.; Schuschke in: Schuschke-Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Bd. 1, 3. Auflage, § 726 Rn. 5; Münzberg in: Stein/Jonas, a.a.O. MüKo-Wolfsteiner, ZPO, 3. Aufl., § 726 Rn. 6; Zöller-Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 726 Rn. 2).

15 3.

Wird eine qualifizierte Klausel entgegen der gesetzlichen Regelung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt, ist sie wegen Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit unwirksam (OLG Hamm NJW-RR 1987, 957 ; OLG Frankfurt, Rechtspfleger 1991, 12; Brox-Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Auflage, Rn. 106; a.A. OLG Zweibrücken NJW-RR 1997, 882 f. ).

16 4.

Von einer Zurückverweisung wegen der nicht näher begründeten Nichtabhilfeentscheidung durch das Amtsgericht -Rechtspfleger- hat der Senat abgesehen.

17 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 97 ZPO.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.