OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 2003-09-08, 1 U 205/02

1 U 205/02Tribunale superiore / I camera civile8 set 2003

Testo completo

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat — 1 U 205/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-08

Aktenzeichen: 1 U 205/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0908.1U205.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.10.2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den im angefochtenen Urteil genannten Betrag hinaus weitere 386,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 42,95 € seit dem 2.11.2002, 2.12.2002, 2.1.2003, 2.2.2003, 2.3.2003, 2.4.2003, 2.5.2003, 2.6.2003 und 2.7.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben der Kläger 87 % und die Beklagte 13 % zu tragen.

Von den im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten haben der Kläger 45 % und die Beklagte 55 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO).

2 II.

Die Berufung des Klägers ist weitgehend unbegründet. Der Erfolg seines Rechtsmittels beschränkt sich auf die in der Zeit seit dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht fällig gewordenen Einlageverbindlichkeiten der Beklagten.

3 Die Beklagte hat als stille Gesellschafterin gemäß § 236 Abs. 2 HGB an den Kläger über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag hinaus auch die in der Zeit von November 2002 bis Juli 2003 fällig gewordenen Monatsraten auf ihre Einlage zu leisten, das sind insgesamt 386,55 € (9 x 42,95 €).

4 Die Beklagte hat sich gemäß Beitrittsantrag vom 29.9.1999 mit einer Nominaleinlage von 24.000,00 DM, zu leisten in insgesamt 300 Monatsraten á 80,00 DM, im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft an dem Handelsgewerbe der Schuldnerin beteiligt. Dieser Beitrittsantrag ist von dem Vorstand der Schuldnerin im Oktober 1999 durch Erteilung eines „Zertifikats" über die stille Gesellschaftsbeteiligung angenommen worden. Diese Vereinbarung ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

5 Allerdings ist die Einräumung einer stillen Beteiligung an einer Aktiengesellschaft als Teilgewinnabführungsvertrag gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 2 Aktiengesetz anzusehen.

6 Deshalb ist die Eintragung im Handelsregister nach § 294 Aktiengesetz notwendig (BGH NJW 2002, 822 ; NJW 1992, 505 ). Daran fehlt es hier.

7 Ein solcher an sich unwirksamer Vertrag ist jedoch nach den hier entsprechend geltenden Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft als wirksam zu behandeln, wenn er vollzogen ist (BGH NJW 1992, 505 ).

8 Zum Vollzug eines mangelhaft zustande gekommenen Gesellschaftsvertrages reicht es aus, wenn das durch die Gesellschaftsgründung geschaffene Organisationsgefüge „in Gang gesetzt" worden ist (BGH a.a.O.). Das ist hier der Fall.

9 Die Beklagte leistete die nach dem Vertrag vorgesehene Einmaleinlage und darüber hinaus bis Juli 2000 die vereinbarten monatlichen Raten. Außerdem erteilte die Schuldnerin der Beklagten eine Verlustzuweisung für das Jahr 1999. Danach wurde der Gesellschaftsvertrag „vollzogen".

10 Ein vollzogener Vertrag endet erst, wenn sich eine der Vertragsparteien auf seine Nichtigkeit beruft (BGH NJW 2002, 822, 823 ). Das war hier vor der Insolvenzeröffnung am 1.7.2000 nicht der Fall. Somit wurde die (fehlerhafte) Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft am 1.7.2000 gemäß § 728 Abs. 2 BGB aufgelöst (Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 2. Aufl., § 236 Rdn. 1; Boujong/Gehrlein, HGB, § 236 Rdn. 1). Mit Auflösung der stillen Gesellschaft endete die vertragliche Pflicht der Beklagten zur Leistung der Einlage. Da die Beklagte nach dem Gesellschaftsvertrag jedoch am Verlust beteiligt war, muss sie diese nach § 236 Abs. 2 HGB in dem Umfang erbringen, zu welchem sie rückständig ist und zur Abdeckung ihres Verlustanteiles benötigt wird.

11 „Rückständig" im Sinne des § 236 Abs. 2 HGB ist - unabhängig von der Frage der Fälligkeit - die gesamte Einlageschuld des stillen Gesellschafters. Ist - wie hier - vereinbart, dass die Einlage in monatlichen Raten zu erbringen ist, ist die Summe aller - auch zukünftiger - Raten „rückständig" im Sinne des § 236 Abs. 2 HGB. Allerdings tritt die Fälligkeit dieser Einlageschuld nur nach Maßgabe des vereinbarten Zahlungsplanes ein. Soweit die Einlage bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht fällig war, kann sie vom Insolvenzverwalter erst bei Eintritt der sich aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung ergebenden Fälligkeit gefordert werden (Zutt in: Großkommentar; 4. Aufl., HGB § 236 Rdn. 10; Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 236 Rdn. 2; Blaurock, Handbuch der Stillen Gesellschaft, Rdn. 1074).

12 Danach kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung der vereinbarten Einlage nur entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung über die Fälligkeit in monatlichen Raten von 80,00 DM (42,95 €), wegen der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht weiter fällig gewordenen Monatsraten somit insgesamt 386,55 € verlangen.

13 Entgegen der Auffassung des Klägers enthält der Gesellschaftsvertrag keine Vereinbarung des Inhalts, dass noch ausstehende Raten im Insolvenzfalle sofort und auf einmal fällig werden.

14 Die Formulierung auf den S. 10 und 36 des Prospektes, dass im Insolvenzfall des Unternehmens die gezeichnete Nominaleinlage von Rateneinlegern „unmittelbar auszugleichen" sei, lässt schon dem Wortsinn nach nicht hinreichend deutlich eine sofortige Fälligkeit des gesamten noch offenen Restbetrages abweichend von der Ratenzahlungsvereinbarung erkennen. Sie findet sich auch lediglich in dem erläuternden Teil des Prospektes, nicht aber in dem Vertragsteil. Vielmehr heißt es in § 4 des Gesellschaftsvertrages lediglich, dass § 236 Abs. 2 HGB für rückständige Einlagen gilt Die Regelung des § 236 Abs. 2 HGB über die Verpflichtung des stillen Gesellschafters zur Zahlung einer rückständigen Einlage lässt die gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht nur zur Höhe der Einlage, sondern auch zu ihrer Fälligkeit unberührt. Allein der Umstand, dass eine sich über viele Jahre erstreckende Ratenzahlung auf die Einlageschuld der an sich erstrebenswerten zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens entgegensteht, rechtfertigt keine andere Auslegung. Danach ist die Berufung des Klägers hinsichtlich der erst zukünftig fällig werdenden Raten auf die Einlageschuld unbegründet.

15 Dem Anspruch des Klägers aus § 236 Abs. 2 HGB steht ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung nicht entgegen. Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, steht der Beklagten ein derartiger Anspruch gegen die Schuldnerin nicht zu.

16 Ein der Klageforderung entgegenstehender Schadensersatzanspruch steht der Beklagten auch nicht wegen der angeblich falschen Angaben der Vermittlerin dieser Kapitalanlage entgegen. Diese war - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht Erfüllungsgehilfe der Schuldnerin. Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegten Aussage des, in dem Rechtsstreit gegen die Anlagevermittlerin als Zeuge vernommenen Ehemannes der Beklagten vom 11.11.2002.

17 Im Gegenteil hat der Zeuge ausgeführt, dass die Anlagevermittlerin sich am Telefon „als unabhängige Finanzberaterin" vorgestellt habe. Das entspricht auch den ausdrücklichen Hinweisen des Emissionsprospektes über die Vermittlerverantwortlichkeit (dort S. 44).

18 Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

19 Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen entsprechend dem Anteil ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (§ 92 Abs. 1 ZPO).

20 Hinsichtlich der im Berufungsverfahren entstandenen Kosten war zu berücksichtigen, dass die Beklagte Anschlussberufung erhoben und später wieder zurückgenommen hat (§ 516 Abs. 3 ZPO).

21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Allein der Umstand, dass der Bundesgerichtshof zur Frage der Fälligkeit einer Verbindlichkeit aus § 236 Abs. 2 ZPO im Rahmen einer gesellschaftsvertraglichen Ratenzahlungsvereinbarung - soweit ersichtlich - noch nicht Stellung genommen hat, erfüllt die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht.

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