OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, 2003-07-09, 4 U 2/97

4 U 2/97Tribunale superiore / IV camera civile9 lug 2003

Testo completo

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat — 4 U 2/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-09

Aktenzeichen: 4 U 2/97

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0709.4U2.97.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 230 StGB, § 3 Ziff 1 PflVG, § 3 Ziff 2 PflVG, § 256 Abs 1 ZPO, § 286 ZPO ... mehr

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gießen - 2. Zivilkammer - vom 6.11.1996 abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über das bereits außergerichtlich gezahlte Schmerzensgeld von 1.000,- DM hinaus weitere 30.000,- Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.1994 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom … .3.1991 auf der Bundesstraße …, Gemarkung A, Km 1,5, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind, und sämtliche immateriellen Schäden aus dem vorgenannten Verkehrsunfall, soweit diese noch nicht hinreichend vorhersehbar sind, zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der heute … -jährige Kläger begehrt als Geschädigter eines Verkehrsunfalls von der Beklagten zu 1. als unfallverursachender Fahrerin und der Beklagten zu 2. als deren Haftpflichtversicherung die Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages, die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Schäden sowie die Zahlung einer Schmerzensgeldrente.

2 Am ... 03.1991 befuhr der damals … -jährige Kläger während einer Dienstfahrt als Postbeamter mit dem PKW 1, amtliches Kennzeichen … gegen 9.10 Uhr in einer Fahrzeugkolonne die zu diesem Zeitpunkt stark befahrene Bundesstraße … von A her kommend in Richtung Stadt1. Hinter dem Kläger fuhr in gleicher Fahrtrichtung der Zeuge … mit seinem PKW 2. Hinter dem Zeugen … fuhr ebenfalls in gleicher Fahrtrichtung die Beklagte zu 1. mit ihrem PKW 3, amtliches Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war. Sie fuhr während eines Überholvorgangs in Folge von Unachtsamkeit zunächst auf den seitlichen Heckbereich, des PKW des Zeugen … auf, passierte diesen dann und kollidierte schließlich mit dem vorausfahrenden Fahrzeug des Klägers. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt angeschnallt. Er wurde nach der massiven Kollision am Unfallort notärztlich versorgt und mit einem Rettungswagen in die Universitätsklinik in Stadt2 verbracht. Die Verkehrsunfallanzeige des Polizeipräsidiums Stadt3 enthält hinsichtlich des Klägers die Angaben „schwerverletzt" und „HWS-Trauma"(vgl. Auszug aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte im Aktendeckel von Bd. III). Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob und inwieweit der Unfall kausal für die nach Angaben des Klägers bis heute fortbestehenden erheblichen gesundheitlichen Störungen ist.

3 Der Kläger verblieb bis zum ….03.1991 stationär in der Universitätsklinik Stadt2. Dort erfolgten verschiedene Untersuchungen. Ferner wurde eine Schanz'sche Krawatte verordnet. Im ersten Befundbericht vom ...03.1991 (Bl. 20 d. A.) ist eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit nach dem Unfall vermerkt. Die Röntgenaufnahmen wiesen keine ligamentäre Instabilität aus. Als Diagnosen sind eine schwere HWS-Distorsion und ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades genannt. Der Entlassungsbericht der Klinik vom ….04.1991 (s. die durch den Kläger vorgelegte Aufstellung der Facharzt- und Klinikberichte, Bl. 1035 ff. d. A., Sonderband „Schriftsatz des Klägervertreters vom 22.12.2000 mit Anlagen", im folgenden „Sonderband Befundberichte", dort unter „A") bestätigt diese Befunde. Knöcherne Verletzungen oder neurologische Auffälligkeiten wurden nicht festgestellt. Die Röntgenaufnahmen ließen jedoch eine Steil- bzw. Knickstellung des Segmentes HWK 4/5 erkennen.

4 Unter dem 23.04.1991 (Sonderband Befundberichte B) berichtet die Klinik von Kribbelparästhesien an der rechten Hand sowie Druckschmerz. Am 05.05.1991 nahm der Kläger die Halskrause ab. Die Berichte der Klinik vom 14.05. und 15.05.1991 (Sonderband Befundberichte C/D) gehen von einem Wurzelreizsyndrom C6 aus. Am 29.05.1991 fand eine kernspintomographische Untersuchung der Halswirbelsäule durch Dr. … statt (Sonderband Befundberichte E). Auf der Grundlage des radiologischen Befundes geht der Befundbericht der Klinik vom 03.06.1991 von Bandscheibenprotrusionen im Bereich HWK 6/7 und HWK 7/BWK 1 aus. Die Befunde werden als degenerative Veränderungen bewertet (Sonderband Befundberichte F). Unter dem 28.06.1991 wurde eine „noch geringe Restsymptomatik" festgestellt (Sonderband Befundberichte G). Demgegenüber wird unter dem 22.08.1991 (Sonderband Befundberichte H) von starken Schmerzen, Übelkeit und Kribbelparästhesien berichtet. Unter dem 02.09.1991 (Sonderband Befundberichte J) werden ein Wurzelreizsyndrom C6 rechts und Bandscheibenprotrusionen C6/7 diagnostiziert. Die geklagten Beschwerden werden als nicht unfallursächlich eingestuft.

5 Vom 05.03. bis zum 01.04.1992 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Klinik für B in Stadt4 (Sonderband Befundberichte L). Der Entlassungsbericht weist unter anderem Blockierungen, eine Atlas-Inferiorstellung und eine Instabilität mit ligamentärem Reiz C4/5 als Zustand nach Autounfall im März 1991 aus. Nach erneutem Aufenthalt in der Klinik für B vom 17.06. bis 17.07.1992 nennt der Entlassungsbericht unter anderem eine segmentale Lockerung (Sonderband Befundberichte M). In einem Schreiben vom 25.02.1993 (Bl. 359 f. d. A.) sieht der Chefarzt der Klinik Dr. … die Beschwerden als ausschließlich unfallbedingt an. Nach erneutem Aufenthalt in der Klinik vom 27.01. bis 02.03.1993 (Sonderband Befundberichte N) werden im Entlassungsbericht neben Blockierungen und Facettenreiz eine segmentale Lockerung C 3/4 angegeben.

6 Eine Konsultation beim leitenden Arzt für Neurologie in der C-Klinik … in Stadt5 Dr. … (Sonderband Befundberichte O) ergab nach dortiger Einschätzung eine HWS-Verletzung mit rechtsseitigem cervico-cephalen sowie cervico-brachialen Syndrom mit Reizerscheinung der Wurzel C6 rechts. Es bestünden keine Gründe, um an der Unfallkausalität zu zweifeln. Vom 25.11. bis 22.12.1993 hielt sich der Kläger in den Kliniken D in Stadt6 auf (Sonderband Befundberichte P). Dort wurden eine HWS- Distorsion höheren, wahrscheinlich dritten Grades bei typischem Auffahrunfall mit Einschränkung der Kopfbeweglichkeit und persistenten Beschwerden, Bandscheibenprotrusionen HWK 5/6 und 6/7 sowie cervikogene Migräne festgestellt. Ein Gutachten des Chefarztes Prof. Dr. … und des Neurochirurgen Dr. … der Kliniken D vom 26.08.1994 (Bl. 345 - 357 d. A.) kommt zu einer entsprechenden Beurteilung. Für ein Tendenzverhalten bestünden keinerlei Hinweise.

7 Eine computertomographische Untersuchung des Radiologen Prof. Dr. … vom 02.02.1995 (Sonderband Befundberichte Q) führte zur dortigen Annahme einer Dens-Asymmetrie, narbiger Veränderungen der Ligamenta alaria beidseits (sogenannte Flügelbänder im Kopfgelenksbereich) und einer Verkürzung dieses Bandes, rechts sowie narbiger Veränderungen des Ligamentum transversum atlantis. Die narbigen Veränderungen und die Verkürzungen seien nur durch vorausgegangene Traumatisierung zu erklären. Ein Gutachten von Prof. Dr. … von der E-Klinik in Stadt7 vom 10.11.1995 (Sonderband mit Aktenauszügen aus 15 U 56/96) geht von einer Unfallbedingtheit der Beschwerden für einen Zeitraum von nur maximal zwei Jahren aus. Unter dem 12.07.1996 diagnostizierte der Neuroradiologe Dr. … auf Grund einer MRT-Funktionsstudie eine Verletzung der Kopfgelenksebene mit einer inkompletten Ruptur mit Narbenbildung des Ligamentum alare rechts, einer Elongation des Ligamentum alare links und Verdacht auf eine zusätzliche Rotationssubluxation zwischen HWK 2/3 mit Beeinträchtigung des Sockelgelenks HWK 2 (Sonderband Befundberichte T).

8 Prof. Dr. … von den …. Kliniken in Stadt8 äußerte mit Schreiben vom 16.09.1996 (Sonderband Befundberichte V) den Verdacht auf ein C2-Syndrom rechts. Am 05.11.1996 fand in den …. Kliniken Stadt8 eine cervikale Myelografie statt (Sonderband Befundberichte W). Nach Einschätzung von Prof. Dr. … konnte eine Wurzelkompression nicht nachgewiesen werden. Demgegenüber wurde ein dorsales Klaffen HWK 1/2 als Hinweis auf eine Bandläsion festgestellt. Im Bericht vom 11.111996 (Sonderband Befundberichte X) ging die Klinik gleichwohl von einer Kompression C2 rechts aus. Gemäß Bericht vom 10.11.1997 diagnostizierte das Universitätsklinikum Stadt2 eine „NMR-gesicherte" Ruptur der Ligamenta alaria rechtsseitig als Zustand nach Pkw-Schleuderverletzung der HWS (Sonderband Befundberichte Y). Der Chefarzt der …-Kliniken in Stadt9 Dr. … attestierte unter dem 27.11.1997 (Sonderband Befundberichte AA) ein cervico-cephales posttraumatisches Syndrom mit Kopfgelenksinstabilität und Alaria-Verletzung. Dem Arztbrief von Herrn Dr. … vom 17.02.1998 (Sonderband Befundberichte BB) liegen entsprechende Annahmen zu Grunde. Das im Auftrag des Klägers gefertigte Gutachten des Neurootologen Prof. Dr. … in Stadt10 vom 14.06.1998 (Sonderband Anlagen zum Schriftsatz vom 15.02.1999) nimmt Schmerzen, psychische Störungen, Sehstörungen, Parästhesien und anderes als unfallbedingte Dauerschäden an.

9 Unter dem 24.09.1999 erstattete der Gerichtsgutachter in der ersten Instanz Dr. … in Stadt11 (s. unten) ein orthopädisches Gutachten für die Beklagte zu 2. (BI. 647 bis 653) unter Einbeziehung der Gutachten des Radiologen Prof. Dr. … in Stadt12 (BI. 654 bis 667 d. A.), des Neurologen Dr. … in Stadt11 (BI. 668 bis 682 d. A.) und des HNO-Facharztes Prof. Dr. …. (BI. 683 bis 728 d. A.). Dr. … sieht einen Zusammenhang der Beschwerden mit dem Verkehrsunfall als nicht belegbar an. Zur Begründung beruft er sich insbesondere auf die Ausführungen von Prof. … der eine Verletzung der Ligamenta alaria nicht als durch Dr. … und Prof. Dr. … bewiesen ansieht und darauf verweist, dass die von Dr. … verwandte Diagnostik in Fachkreisen umstritten sei.

10 Die HNO-Fachärztin Dr. ... stellte bei zahlreichen Untersuchungen des Klägers, zuletzt am 29.02.2000, eine multisensorische neurootologische Funktionsstörung u. a. mit Tinnitus fest (Sonderband Befundberichte KK, siehe auch R, S, V, EE und GG).

11 In einem Schreiben an die … Versicherung vom 31.01.2000 teilte Prof. Dr. …. mit, dass seine Praxis Kernspintomographien zum Nachweis von Bandverletzungen der oberen Halswirbelsäule durchführen könne. Funktionsaufnahmen seien nicht erforderlich (BI. 745 d. A.). In einem Schreiben vom 10.05.200 (BI. 770f. d. A.) hält Prof. … eine Bandverletzung der HWS nach wie vor für nicht hinreichend belegbar. Vielmehr könne es sich um normale Asymmetrien handeln. Dr. … verweist in einer Stellungnahme für den Kläger vom 08.06.2000 (Bl. 780 d. A.) darauf, dass asymmetrische Fehlstellungen als Normvariante bereits in einer frühen Lebensphase aufträten. Mit Schreiben vom 15.06.2000 an den Kläger erklärt Dr. …, dass eine zusätzliche Subluxations-Rotationsfehlstellung vorliege (Bf. 778f. d. A.).

12 In einem fachorthopädischen Gutachten für das Verwaltungsgericht Gießen in dem Rechtsstreit des Klägers gegen die Unfallkasse … kam Prof. Dr. … Chefarzt des … Hospitals Stadt13, unter dem 04.08.2000 (Bl. 1248 bis 1269 d. A.) zur Annahme einer Unfallbedingtheit der fortbestehenden Beschwerden. Prof. Dr. … hält die Diagnosen von Prof. Dr. … und Dr. … für schlüssig. Nach seiner Einschätzung liegt eine Instabilität im Kopfgelenksbereich mit Verletzung der Ligamenta alaria mit Wurzelreizsyndrom C6 rechts, Bandscheibenprotrusionen sowie - persistierendem Schwindel, Übelkeit und Tinnitus vor. Bis auf die Protrusionen seien Befunde und Beschwerden als unfallbedingt anzusehen. Unter dem 12.03.2001 und 06.11.2001 verfasste Prof. Dr. … für die Beklagten erneute Stellungnahmen (Bl. 1240 bis 1247 und 1192 bis 1221 d. A.). Dabei wies er insbesondere auf die noch fehlende wissenschaftliche Absicherung der Untersuchungsmethode von Dr. … hin (vgl. insbesondere 1195, 1205, 1207 und 1211 d. A.). Der Rechtstreit des Klägers gegen die Unfallkasse … vor dem Verwaltungsgericht Gießen wurde gemäß Vorschlag der Berichterstatterin vom 10.09.2001 (Bl. 1224 bis 1227 d. A.) durch Vergleich beendet. Durch den Vergleich wurden eine drittgradige HWS-Distorsion mit Verletzung der Ligamenta alaria und nachfolgender Instabilität im cervico-cephalen Übergang, ein Wurzelreizsyndrom C6 und diverse Beschwerden von der Unfallkasse als Unfallfolgen anerkannt. Ein Gutachten von Herrn Dr. …, Kliniken D, vom 23.03.2003 (Bl. 1472 bis 1477 d. A.) kommt erneut zum Ergebnis einer Unfallbedingtheit der klägerischen Beschwerden.

13 Die Beklagte zu 2. hat an den Kläger bislang ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- DM gezahlt.

14 Der Kläger hat behauptet, er sei nach der Kollision mehrere Minuten lang bewusstlos gewesen, er habe Arme und Beine nicht bewegen können und an anhaltenden Genick- und Kopfschmerzen gelitten. Seit dem Unfall leide er unter anderem an starken Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Druckgefühlen zwischen den Schulterblättern und im Nackenbereich, Taubheit des rechten Daumens, Kribbelbeschwerden und Sehstörungen. Sämtliche sich aus den Befundberichten im Einzelnen ergebenden Beschwerden seien kausal auf den Verkehrsunfall zurückzuführen.

15 Der Kläger hat beantragt mit der am 16.5.1994 zugestellten Klage,

  1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom ... 03.1991 bis zum 19.03.1994 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere soweit sie nach dem 19.03.1994 entstehen - aus dem Verkehrsunfall vom ... 03.1991 auf der Bundesstraße …, Kilometer 1,5, Gemarkung A, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

16 Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

17 Sie haben behauptet, etwaige vorhandene Beschwerden seien durch degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bedingt.

18 Das Landgericht Gießen hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 05.08.1994 (Bl. 98 f. d. A.) und vom 13.12.1995 (Bl. 198 d. A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des späteren Parteigutachters Dr. … in Stadt11 (s. oben), mündliche Anhörung des Sachverständigen Dr. … und Vernehmung des Arztes Dr. …. aus Stadt2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. … vom 03.07.1995 (Bl. 120 bis 158 d. A.) und die Sitzungsprotokolle des Landgerichts Gießen vom 15.11.1995 (Bl. 188 bis 192 d. A.) und vom 16.10.1996 (Bl. 220 bis 225 d. A.) verwiesen. Der Sachverständige Dr. … hat u. a. ausgeführt, dass der Verletzte einen äußerst seriösen Eindruck gemacht habe und seine Wirbelsäule vergleichsweise geringe Verschleißzeichen aufweise. Gleichwohl hat der Gutachter Unfallfolgen als nicht objektivierbar angesehen. Ein von ihm angeforderter radiologischer Befund von Dr. … vom 29.05.1995 (Bl. 154f. d. A.) über eine MRT-Untersuchung lasse außer Protrusionen keine als signifikant angesehenen Auffälligkeiten erkennen. Eine Fraktur der Ligamenta alaria sei nicht nachweisbar. Die Untersuchung habe aber unter der Bewegungsunruhe des Patienten gelitten. Die Beurteilung von Prof. Dr. … schätzte Dr. … mit Schreiben vom 16.03.1995 (Bl. 158 d. A.) als hochspekulativ und messtechnisch nicht belegbar ein. Nach Meinung der ebenfalls durch Dr. … beauftragten Radiologen Dres. … und … vom 21.03.1995 (Bl. 171f. d. A.) sei eine Gefügeverschiebung der Intervertebralgelenke C2/3 nicht verifizierbar. Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige Dr. … seine Angaben präzisiert und ergänzt. Der Zeuge Dr. … hat bekundet, dass eine Bewusstlosigkeit am Unfallort möglich sei. Bei Eintreffen des Notarztwagens sei der Patient zwar ansprechbar gewesen, die Uhrzeit des Eintreffens sei jedoch nicht vermerkt worden. Eine knöcherne Verletzung habe bei den Eingangsuntersuchungen ausgeschlossen werden können.

19 Durch am 06.11.1996 verkündetes Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht bewiesen habe, dass die fortbestehenden Beschwerden unfallbedingt seien und das gezahlte Schmerzensgeld von 1.000 DM deshalb eine angemessene Entschädigung darstelle.

20 Gegen das dem damaligen Klägervertreter am 09.12.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.01.1997 Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.04.1997 ist die Berufungsbegründung am 21.04.1997 eingegangen.

21 Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er hält daran fest, dass er vor dem Unfall keine Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich gehabt habe und die seit dem Unfall aufgetretenen und fortbestehenden Beschwerden unfallbedingt seien. Durch den Unfall sei es entsprechend den Diagnosen von Prof. Dr…. und Dr. … zu einer Verletzung des Ligamentum alare mit der Folge einer Gefügeinstabilität im Kopfgelenksbereich gekommen. Im einzelnen seien ständige Kopf- und Nackenschmerzen, persistierender Schwindel, Übelkeit, Druckgefühle im Schulter- und Nackenbereich, Kribbelgefühle und eine Taubheit im Bereich des rechten Daumens sowie eine multisensorische neurootologische Funktionsstörung mit Sehstörungen und Tinnitus verursacht worden. Auch die mittlerweile eingetretene Dienstunfähigkeit sei unfallbedingt. Bislang seien als materieller Schaden ein Verdienstausfall von 22.935,14 DM, Portokosten in Höhe von 4.752,47 DM, Fahrtkosten in Höhe von 27.132 DM, Übernachtungskosten in Höhe von 933,85 DM, sonstige Ausgaben in Höhe von 11.987,57 DM und Rezepteigenanteile in Höhe von 14.762,67 DM mithin 82.521,70 DM (vgl. Sonderband „Kostenordner") entstanden.

22 Nach Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 15.02.1999 beantragt der Kläger,

das Urteil des Landgerichts Gießen vom 06.11.1996 abzuändern und

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn über das bereits außergerichtlich gezahlte Schmerzensgeld von 1.000 DM hinaus ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch weitere 50.000 DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 16.05.1994 zu zahlen,

  2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom … .03.1991 auf der Bundesstraße …, Kilometer 1,5, zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind und künftig übergehen werden, soweit die Beklagten hierauf nicht schon Zahlung geleistet haben,

  3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm eine monatliche Schmerzensgeldrente von 250 DM, beginnend mit dem 1. des Monats der auf die Rechtskraft der Entscheidung folgt, zu zahlen.

23 Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

24 Sie verteidigen das angefochtene Urteil und halten daran fest, dass etwaige Beschwerden nicht durch den Unfall, sondern durch degenerative Veränderungen bedingt seien. Eine Verletzung des Ligamentum alare sei nicht nachgewiesen worden. Die gefertigten Aufnahmen ließen einen derartigen Befund nicht erkennen. Sie seien nicht von ausreichender Qualität. Im Übrigen könne es sich um nicht traumatisch bedingte Asymmetrien handeln.

25 Das Oberlandesgericht hat weiteren Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 19.12.1997 (Bl. 453f. d. A.), 30.06.1998 (Bl. 536 bis 538 d. A.), 23.02.2000 (Bl. 749 d. A.), 22.11.2000 (Bl. 848 bis 850 d. A.) und 21.11.2002 (Bl. 1431f. d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Obergutachten) des Direktors des Instituts für Neuroradiologie Prof. Dr. … des Klinikums der Universität Stadt14 nebst Ergänzungsgutachten, mündliche Anhörung von Prof. Dr. …, schriftliche Vernehmung der Hausärztin des Klägers Dr. … und Einholung eines weiteren Gutachtens des Oberarztes an der Neurochirurgischen Klinik und Poliklinik des Klinikums der Universität Stadt14 Dr. .. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird zunächst auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. … vom 24.11.1998 (Bl. 588 bis 602 d. A.), das Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. … vom 13.03.2000 (Bl. 753 bis 759 d. A.), die schriftliche Aussage von Dr. … vom 19.08.1998 (Bl. 546f. d. A.), das Sitzungsprotokoll des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.09.2000 (Bl. 794 bis 799 d. A.) und das schriftliche Gutachten von Dr. …vom 17.05.2002 (Bl. 1270 bis 1418 d. A.) verwiesen. Die Hausärztin Dr. … führt in ihrer schriftlichen Aussage aus, dass ein Krankheitsbild wie nach dem Unfall nie vorher vorgelegen habe. Der Kläger sei allerdings in den Jahren 1988 und 1990 wegen leichter Verspannungen im Bereich beider Trapezmuskeln und 1990 zudem wegen Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Hand behandelt worden. Wegen der Sensibilitätsstörungen sei die Konsultation eines Neurologen empfohlen worden. Der Sachverständige Prof. Dr. … hat eine Gefügelockerung mit Rotations-Dislokationsfehlstellung, einem Dens-Offset und einer Gefügeverschiebung im Zusammenhang mit einer Bandläsion als unfallbedingten Schaden angesehen. Aus dem Befund von Dr. … ergebe sich ein Verdacht auf eine inklomplette Ruptur des Ligamentum alare rechts. Zwar seien entsprechende Befunde noch nicht durch eine kontrollierte Studie abgesichert. Auf Grund der mit anderen Techniken erhobenen Ergebnisse, die eine Bänderinstabilität auswiesen, sei jedoch von einer traumatisch bedingten Bänderläsion auszugehen. Der Sachverständige hat seine Einschätzung in seinem Ergänzungsgutachten und bei seiner mündlichen Anhörung in Anwesenheit des Parteigutachters der Beklagten Prof. Dr. … bestätigt. Der weitere Sachverständige Dr. … hat in seinem schriftlichen Gutachten nach ausführlicher Diskussion der Vorgutachten angenommen, dass die Taubheitsgefühle im Zeigefinger und im Daumen der rechten Hand mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf eine durch den Auffahrunfall verursachte Bänderverletzung der Halswirbelsäule zurückzuführen seien. Die Wahrscheinlichkeit einer unfallbedingten Bänderverletzung liege bei 50 %, weil beide der durch Prof. Dr. … und Prof. Dr. … repräsentierten gegensätzlichen Auffassungen argumentativ begründbar seien. Dementsprechend sei auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerden des Kläger auf eine durch den Auffahrunfall verursachte Bänderverletzung zurückzuführen seien, mit 50 % anzugeben. Ohne Zweifel bestünden die Beschwerden des Klägers bis heute fort.

26 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten und inhaltlich vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, und hat auch in der Sache weitgehend Erfolg.

28 Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1. und 2. einen Anspruch aus den § 823 Abs. 1, Abs. 2, 847 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 230 StGB a. F. und § 3 Ziff. 1 und 2 PflVG auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten.

29 Die Beklagte zu 1. als Versicherungsnehmerin der Beklagten zu 2. ist schuldhaft bei einem Überholvorgang auf der Bundesstraße mit hoher Geschwindigkeit auf das durch den Kläger gesteuerte Fahrzeug aufgefahren und ihm deshalb zum Ausgleich der materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet. Bei dem Kläger ist eine Körper- und Gesundheitsverletzung in Form einer schweren HWS-Distorsion und eines Schädel- Hirn-Traumas ersten Grades eingetreten. Es besteht haftungsbegründende Kausalität zwischen der Verletzungshandlung und diesen Primärverletzungen. Denn sie sind unstreitig unmittelbar durch den Unfall verursacht worden. Die genannten Befunde sind nach Einlieferung des Klägers in das Stadt2 Universitätsklinikum unmittelbar nach dem Unfall festgestellt worden. Ihre Unfallbedingtheit ist von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden. Mit der Klageerwiderung haben die Beklagten lediglich "Art und Ausmaß der Verletzungen" und die „Ursächlichkeit zwischen geklagten Beschwerden und Unfall" bestritten und die Unfallbedingtheit der in der Klinik diagnostizierten Primärverletzungen zugestanden. Des Weiteren haben sie diese auch durch Zahlung eines Schmerzensgeldes von bisher 1.000,- DM anerkannt. Im Übrigen ist die Verursachung der vorgenannten Primärverletzungen auch durch die Vernehmung der Zeugen Dr. … und Dr…. sowie die eingeholten Gerichtsgutachten bewiesen worden.

30 Der Kläger ist erheblich geschädigt. Er leidet an verschiedenen gesundheitlichen Störungen und Beschwerden, die zum Teil erst Wochen oder Monate nach dem Unfall aufgetreten sind oder ihr jetziges Ausmaß erreicht haben. Soweit die Beklagten auch die Beschwerden an sich und ihr Fortbestehen bis heute bestreiten, ist dieses Bestreiten angesichts des substantiierten Klägervortrags - unter Vorlage einer Vielzahl von seine Beschwerden bestätigenden Befundberichten - bereits teilweise als nicht hinreichend qualifiziert und prozessual unbeachtlich anzusehen. Dies gilt umso mehr, als die untersuchenden Gutachter keine Anhaltspunkte für ein Tendenzverhalten oder eine Begehrensneurose festgestellt haben (vgl. z. B. das Parteigutachten der Kliniken D vom 26.08.1994 und das Gerichtsgutachten des Sachverständigen Dr. …). Soweit die Beklagten die Beschwerden und ihr Fortbestehen überhaupt wirksam bestritten haben, hat der Kläger jedenfalls den Vollbeweis gemäß § 286 ZPO durch die Gerichtsgutachten geführt. Insbesondere der letzte Sachverständige Dr. … hat ausdrücklich ausgeführt, dass kein Zweifel daran bestehe, dass die Beschwerden des Klägers bis heute fortbestünden.

31 Schließlich besteht auch haftungsbegründende Kausalität zwischen Verletzung und Schaden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte richtet sich die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität im Gegensatz zur haftungsbegründenden Kausalität nicht nach § 286 ZPO, sondern nach § 287 ZPO. Für die Überzeugungsbildung genügt je nach Lage des Einzelfalles eine überwiegende oder höhere Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH NJW-RR 1996, 781 ; Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 21. Aufl. 1997, § 287, Rd.-Ziff. 16, Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 287, Rd.-Ziff. 3; Münchener Kommentar - Prütting, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 287 Rd.-Ziff. 13). Diese Grundsätze gelten auch für die Beweisführung zur Kausalität von HWS-Verletzungen für nachfolgende Beschwerden und Dauerschäden (vgl. BGH NJW 2003, 1116 ; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 481 ; OLG Hamm, DAR 1995, 76; OLG Celle, VersR 2002, 1300).

32 Die fortbestehenden Beschwerden und gesundheitlichen Störungen des Klägers sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die durch den Verkehrsunfall verursachten Primärverletzungen zurückzuführen. Denn auf Grund der klägerseits vorgelegten Befundberichte und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist es wahrscheinlich, dass der Unfall zu einer Verletzung der Flügelbänder (ligamenta alaria) mit der Folge einer Bänderinstabilität mit Gefügelockerung und -verschiebung im Kopfgelenksbereich geführt hat und dies Ursache der fortbestehenden Beeinträchtigungen ist.

33 Erhebliche konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verletzung der Flügelbänder ergeben sich aus den radiologischen Befunden der Neuroradiologen Prof. Dr. … vom 02.02.1995 und Dr. … vom 12.07.1996, die von anderen Gutachtern, insbesondere von Prof. Dr. … von den Kliniken Stadt8, Prof. Dr… in seinem Gutachten für das Verwaltungsgericht Gießen und dem Obergutachter in diesem Verfahren, Prof. Dr. … als schlüssig angesehen und übernommen worden sind. Des Weiteren wurden auch bei der cervikalen Myelografie am 05.11.1996 in den Kliniken Stadt8 Hinweise auf eine Bandläsion festgestellt.

34 Die gegen die Aussagekraft dieser Befunde von Prof. Dr. …,, Dr. … unter Berufung auf Dr. … und Dr. … und Prof. Dr. … erhobenen Einwendungen greifen im Ergebnis nicht durch.

35 Von den zu einer abweichenden Beurteilung kommenden Gutachtern hat lediglich der Sachverständige Dr. … unter Zuhilfenahme von Radiologen eigene Aufnahmen anfertigen lassen, wobei die von Dr. … durchgeführte Computertomographie nach dem Befundbericht unter der Bewegungsunruhe des Patienten litt und deswegen nicht als aussägekräftig angesehen werden kann. Bei Anfertigung des ersten Gerichtsgutachtens durch den Sachverständigen Dr. … unter Hinzuziehung von Dr…. und Dr. … lagen - ebenso wie bei der Begutachtung durch Prof. Dr. … - die mit einer besonderen Technik, nämlich Serienaufnahmen des Kopfgelenksbereichs in Funktion, erstellten Aufnahmen von Dr. …. noch nicht vor und konnten deswegen keine Berücksichtigung finden. Der Privatgutachter der Beklagten Prof. Dr. … hat keine eigenen Aufnahmen durchgeführt. Soweit er grundsätzliche Einwendungen gegen die Feststellbarkeit von entsprechenden Bandläsionen erhoben hat, ist dies nicht schlüssig, weil er entsprechende Feststellungen mittels Kernspintomographie selbst für möglich hält. Der weitere Gerichtsgutachter Dr. …, der auf Grund der Aufgabenstellung im Beweisbeschluss vom 21.11.2000 – der bereits von einer Bänderverletzung durch den Unfall ausgeht und eine Beweiserhebung lediglich über die „noch offene Frage", ob und inwieweit die Beschwerden auf diese Bänderverletzung zurückzuführen seien, anordnet - gar nicht mit einer nochmaligen Überprüfung des Vorliegens einer Bänderverletzung beauftragt war, kommt auf Grund rein theoretischer Betrachtungen zu dem Ergebnis, dass insoweit eine Wahrscheinlichkeit von 50 : 50 vorliege. Die radiologischen Befunde haben ihm ausweislich der Aufstellung der Grundlagen der Begutachtung und seiner weiteren Ausführungen überhaupt nicht vorgelegen.

36 Allerdings lässt die radiologische Darstellung der Flügelbänder für sich allein genommen noch keinen zwingenden Schluss auf eine Bänderverletzung zu. Zum einen sind die Untersuchungsmethoden von Dr. … nach den Ausführungen insbesondere der Gerichtsgutachter Prof. Dr. … und … und ausweislich der vorgelegten Aufsätze und Kongressberichte noch umstritten, auch wenn seine Befunde nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 02.11.2000, VersR 2002, 1300 ) in letzter Zeit von immer mehr Gutachtern akzeptiert werden. Nach Angaben von Dr. … soll sich die Diagnose einer Bandruptur durch Dr. … bei Nachuntersuchungen nicht immer bestätigt haben. Prof. Dr. … hat darauf verwiesen, dass die entsprechende Diagnostik noch nicht durch eine kontrollierte Studie validiert sei. Zum anderen sprechen die vorliegenden radiologischen Befunde betreffend die Flügelbänder selbst erheblich für eine entsprechende Verletzung, lassen jedoch auch andere Schlüsse zu. Prof. Dr. … hat ausgeführt, dass die Bewertung von Dr. … insoweit nicht eindeutig sei.

37 Der Senat ist indes davon überzeugt, dass eine Verletzung der Flügelbänder durch den Unfall wahrscheinlich ist. Entscheidend ist, dass der Verdacht einer Bänderverletzung durch die festgestellten weiteren Anzeichen einer traumatisch bedingten Bänderinstabilität im Kopfgelenksbereich gestützt wird. Der Senat folgt bei dieser Einschätzung den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Obergutachters Prof. Dr. … an dessen besonderer Fachkunde keine Zweifel aufgekommen sind. Er hat plausibel dargelegt, dass insoweit die - teilweise diskreten - Veränderungen im Röntgenbild zu beachten seien, die in Verbindung mit den radiologischen Befunden die Annahme einer Bänderverletzung rechtfertigten. Der Sachverständige schließt überzeugend aus dem mit Bandläsionen gut zu vereinbarenden und für sie typischen Auftreten einer Gefügelockerung mit Rotations-Dislokations-Fehlstellung, einem Dens-Offset und einer Gefügeverschiebung auf eine unfallbedingte Bandläsion. Die sorgfältig begründete Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. … wird von Prof. Dr. … in seinem Gutachten für das Verwaltungsgericht Gießen ohne Einschränkung bestätigt. Soweit hinsichtlich jedes einzelnen der von Prof. Dr. … und Prof. Dr. … angeführten Befunde durch den Privatgutachter Prof. Dr…. - wie im Falle der radiologischen Befunde hinsichtlich des Erscheinungsbilds der Flügelbänder selbst - der Einwand erhoben wird, dass es sich dabei um eine natürliche Asymmetrie handeln könne, ist dieser Einwand gegebenenfalls jeweils im Einzelfall geeignet, die Annahme einer traumatischen Ursache zu erschüttern. Das kumulative Auftreten dieser jeweils typischen, ein Gesamtbild ergebenden Befunde kann jedoch nach Überzeugung des Senats durch zufällige Asymmetrien kaum noch erklärt werden, sondern macht eine traumatisch bedingte Bänderverletzung mit dadurch verursachter Gefügeinstabilität zumindestens sehr wahrscheinlich.

38 Hinzu kommt, dass der Kläger vor dem Unfall nicht unter erheblichen Beschwerden gelitten hat und die jetzigen Störungen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall aufgetreten sind. Das Fehlen erheblicher Vorerkrankungen und ein entsprechender enger zeitlicher Zusammenhang können wesentlich dazu beitragen, dass ein Unfallgeschehen als einzig realistische Ursache für nachfolgende Beschwerden angesehen werden kann (vgl. BGH NJW 2003, 1116 ).Die allgemeinen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule des Klägers werden in den meisten Gutachten als nicht besonders gravierend beziehungsweise altersgerecht bezeichnet. Der erste Gerichtsgutachter Dr. … spricht sogar von „vergleichsweise geringen Verschleißzeichen". Soweit die Hausärztin Dr. … von leichten Verspannungen berichtet hat, handelt es sich um einen heutzutage verbreiteten und unwesentlichen Befund. Allerdings hat sie bekundet, dass auch Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Hand behandelt und deswegen die Konsultation eines Neurologen empfohlen worden sei. Dieser Vorschaden betrifft jedoch nach Ausführung des Gutachters Dr. … nicht die durch die Bänderverletzung verursachten Befunde, nämlich die Taubheitsgefühle und Kribbelparästhesien im Bereich der rechten Hand, hinsichtlich derer ohnehin keine Unfallbedingtheit angenommen werden kann. Des Weiteren stellen die regelmäßig diagnostizierten - allgemein verbreiteten - Bandscheibenprotrusionen keinen erheblichen Vorschaden dar. Soweit die Beschwerden teilweise erst einige Zeit nach dem Unfallereignis aufgetreten sind, kann dies durch die stärkere Belastung der Halswirbelsäule nach Absetzen der Schanz'schen Krawatte und die sich mit zunehmender Belastung verstärkenden Lockerungen und Verschiebungen hinreichend erklärt werden.

39 Danach kann der überwiegende Teil der Beschwerden des Klägers wahrscheinlich auf den Unfall zurückgeführt werden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. … sind insbesondere Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit sowie zeitweise Sehstörungen bei Interpretation der Befunde entsprechend Prof. Dr. … mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt. Auch in der Zusammenfassung des Gutachtens wird deutlich, dass der Sachverständige Dr. … für den Fall der Annahme einer Bänderverletzung von einer Unfallbedingtheit der vorgenannten Beschwerden ausgeht. Dies steht im Einklang mit den eine Bänderverletzung bejahenden Befundberichten und erscheint plausibel und überzeugend. Dagegen können das Taubheitsgefühl im Zeigefinger und besonders im Daumen der rechten Hand nach den auch in soweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. … nicht auf die Bänderverletzung zurückgeführt werden.

40 Der Kläger hat gemäß § 847 Abs. 1 BGB a. F. Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Form eines Kapitalbetrags von weiteren 30.000,- Euro.

41 Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes gemäß § 847 Abs. 1 BGB a. F. sind insbesondere Ausmaß und Schwere der physischen und psychischen Störung, Alter, persönliche Vermögensverhältnisse des Verletzten, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, Größe, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen und Leiden, Dauer der Behandlung, Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit und eine eventuelle Dauerhaftigkeit der Schäden zu berücksichtigen (vgl. Palandt-Thomas, 61. Aufl. 2002, § 847, Rd.-Ziff. 11; Münchener Kommentar- Stein, BGB, 3. Aufl. 1997, § 847 Rd.-Ziff. 23 ff.). Insoweit ist hier in die Abwägung einzubeziehen, dass der Kläger seit dem Unfall aufgrund der eingetretenen Gefügeinstabilität unter einer im Alltag ständig beeinträchtigenden eingeschränkten Kopfbeweglichkeit leidet. Es treten immer wieder erhebliche Nacken- und Kopfschmerzen, Druckgefühle im Schulter- und Nackenbereich, Übelkeit und persistierender Schwindel auf. Des weiteren besteht eine multisensorische neurootologische Funktionsstörung mit Sehstörungen und Tinnitus. Es handelt sich aller Voraussicht nach um einen Dauerschaden. Der Kläger kann seit dem Unfall im Wesentlichen keinen Sport mehr ausüben und ist dienstunfähig geworden. Er musste sich einer Reihe stationärer Krankenhausaufenthalte unterziehen und eine Vielzahl von Behandlungsterminen wahrnehmen und wird dies voraussichtlich auch in Zukunft tun müssen. Durch die dauernden Beschwerden und die damit verbundenen Einschränkungen ist der Kläger in seiner Lebensführung erheblich beeinträchtigt. Hinzu kommt der einschneidende, aller Voraussicht nach dauerhafte Verlust der Arbeitsfähigkeit durch den Verkehrsunfall. Allerdings sind die Beschwerden nicht lebensgefährlich und kann der Kläger trotz seiner Beeinträchtigungen noch weitgehend am normalen Leben teilnehmen. In vergleichbaren Fällen (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 21. Aufl. 2002, Nr. 2239, 2300, 2408, 2510 und 2696) wurden - überwiegend in den neunziger Jahren – Schmerzensgelder zwischen 35.000,- und 100.000,- DM zugesprochen. Die Beeinträchtigungen des Klägers ähneln sehr stark den in den Entscheidungen Nummer 2239, 2300, 2408 und 2510 zu Grunde liegenden Störungen, gehen aber schön auf Grund der Dienstunfähigkeit teilweise darüber hinaus. Demgegenüber haben Fall Nummer 2696 gravierendere, nämlich anfallartige auftretende Schmerzen zugrunde gelegen. Unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände und der einschlägigen Rechtsprechung erscheint unter Anrechnung einer Erhöhung auf Grund des gestiegenen Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung ab 1997/1998 bis heute (vgl. Hacks/Ring/Böhm, a. a. O., S. 16) die Zuerkennung eines Kapitalbetrags von weiteren 30.000,- Euro als angemessen.

42 Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 Satz 2, 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.

43 Dagegen besteht kein Anspruch auf Gewährung einer zusätzlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,- DM monatlich oder anderer Höhe. Schmerzensgeldrenten können nach der Rechtsprechung im Falle von schweren lebenslangen Dauerschäden ausnahmsweise auch zusätzlich zu einem Kapitalbetrag zuerkannt werden (vgl. Palandt-Thomas, a. a. O., § 847, Rd.-Ziff. 12; Münchener Kommentar-Stein, a. a. O., § 847, Rd.-Ziff. 47 ff.). Entsprechend schwere Schäden sind regelmäßig nur im Falle gravierenderer Verletzungen und Schäden anerkannt worden (vgl. Hacks/Ring/ Böhm, a. a. O., Nr. 2860 ff.). Auf Grund des vergleichsweise nicht ganz so gravierenden Dauerschadens ist die Gewährung einer Rente hier nicht geboten.

44 Der Kläger kann von den Beklagten des Weiteren die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfall verlangen.

45 Der Kläger hat ein fortbestehendes Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Für die Zulässigkeit reicht es insoweit bereits aus, dass zukünftige Schadensfolgen entfernt möglich sind, wenn auch ihr Eintritt ungewiss ist (vgl. BGH NJW 1978, 544 und NJW 1991, 2707 ; Zöller-Greger, a. a. O., § 256, Rd.-Ziff. 8a).

46 Der Feststellungsantrag ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs einer Leistungsklage teilweise unzulässig, weil der Kläger einen Teil des ihm entstandenen materiellen Schadens bereits beziffert hat (vgl. „Kostenordner"), ohne einen entsprechenden Leistungsantrag zu stellen. Die Feststellungsklage ist auch insoweit weiterhin zulässig, wenn der schädigende Zustand andauert und die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 256, Rd.-Ziff. 81 und 83). Im vorliegenden Fall ist die Schadensentwicklung, z. B. hinsichtlich des Verdienstausfalls, aller Voraussicht nach noch nicht abgeschlossen. Zukünftige weitere materielle Schäden sind nahezu sicher. Im Übrigen ist anerkannt, dass der Kläger von einer Feststellungsklage im Verlaufe des Prozesses auf eine Leistungsklage übergehen kann, aber nicht muss, wenn die Feststellungsklage ursprünglich zulässig war (vgl. Baumbach/Lauterbach-Hartmann, a. a. O. § 256 Rd.-Ziff. 83; Münchener Kommentar - Lüke, ZPO, a. a. O, § 256, Rd.-Ziff. 55).

47 Der Feststellungsantrag ist auch begründet, weil die Entstehung weiterer Schäden wahrscheinlich ist (vgl. Zöller-Greger, a. a. O., § 256, Rd.-Ziff. 8a). Hinsichtlich der immateriellen Schäden war der Tenor klarstellend dahin gehend zu fassen, dass nur die derzeit noch nicht hinreichend sicher vorhersehbaren Schäden zu ersetzen sind, weil die bereits jetzt bekannten immateriellen Schäden durch das Schmerzensgeld abgegolten werden.

48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZPO n. F.. Eine Kostenquotelung auf Grund des teilweisen Unterliegens des Klägers hinsichtlich der beantragten Schmerzensgeldrente war nicht geboten. Denn der Kläger ist mit seinem Schmerzensgeldantrag im Verhältnis zum insoweit maßgeblichen Gebührenstreitwert nur geringfügig unterlegen. Bei der Ermittlung des Gebührenstreitwerts des Schmerzensgeldantrags ist nicht zwischen dem Antrag auf Zuerkennung eines Kapitalbetrages und dem Antrag auf Gewährung einer Rente zu differenzieren, weil es sich lediglich um unselbstständige Teile des einheitlichen unbezifferten Schmerzensgeldantrags handelt. Der Wert entspricht dem sich bei Zugrundelegung der durch den Kläger angegebenen Mindestsumme ergebenden Betrag von 65.000,- DM (50.000,- DM Wert des Kapitalbetrag und 15.000,- DM Wert der Rente in Höhe von 250,- DM monatlich gerechnet für die Dauer von 5 Jahren gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GKG), weil dieser - geringfügig - über dem als angemessen angesehenen Betrag liegt.

49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2 ZPO n. F.

50 Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung dès Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.