OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, 2003-07-04, 24 U 143/01

24 U 143/01Tribunale superiore / Civil Chamber 244 lug 2003

Testo completo

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat — 24 U 143/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-04

Aktenzeichen: 24 U 143/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0704.24U143.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 05.04.2001 wird zurückgewiesen. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte ist mit mehr als 20.000.- € beschwert.

Gründe

1 Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Falschberatung in steuerlichen Angelegenheiten.

2 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die dort dargestellten Parteivorträge und -anträge Bezug genommen (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.).

3 Insbesondere wird Bezug genommen auf den notariellen Kaufvertrag vom 23. April 1999 ( Bl. 6 ff. d.A.).

4 Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Es ist dabei von einer Verletzung der dem Beklagten obliegenden Beratungspflicht ausgegangen, durch die dem Kläger ein Vermögensschaden entstanden sei. Wegen der hierzu vom Landgericht angestellten Überlegungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 63 ff. d.A.) Bezug genommen.

5 Gegen dieses dem Beklagten am 07.06.2001 zugestellte Urteil hat dieser am 05.07.2001 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 06.09.2001 begründet.

6 Der Beklagte meint zunächst, ein Beratungsfehler liege nicht vor. Gegenstand der Beratung sei nämlich eine allgemeine Information über die steuerlichen Fördermöglichkeiten gewesen, nicht jedoch eine Überprüfung des vom Kläger mitgebrachten notariellen Kaufvertrags. Ein Beratungsfehler sei jedoch auch konsequenzlos, da eine finanzielle Zuwendung der Eltern des Klägers zu dem von diesem beabsichtigten Hausbau in jedem Fall zweckgebunden sei. Als derart mittelbare Grundstücksschenkung lasse sie die Fördermöglichkeiten ungeachtet der vertraglichen Konstruktion ohnehin entfallen. Eine zweckfreie Schenkung hätten die Eltern des Klägers niemals vorgenommen.

7 Die Beklagten bestreiten ferner, dass dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden sei.

8 Der Beklagte beantragt,

das Grundurteil des Landgerichts Darmstadt vom 05.04.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.

9 Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

10 Der Kläger behauptet, er hätte bei pflichtgemäßem Hinweis des Beklagten auf die Steuerschädlichkeit der gewählten vertraglichen Gestaltung eine steuerunschädliche Konstruktion gewählt, etwa eine Schenkung zur freien Verfügung des Klägers. Der Kläger habe auch förderungsfähige Aufwendungen nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 23.04.1999 gehabt.

11 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

12 Die vom Kläger nach dem 23.04.1999 getätigten Aufwendungen sind Gegenstand der Erörterung im Senatstermin vom 23.05.2003 gewesen. Der Kläger hat sodann -entsprechend den im Termin getroffenen Vereinbarungen- dem Beklagten und dem Senat Belege für die getätigten Aufwendungen zugestellt. Der Beklagte hat daraufhin den im Senatstermin geschlossenen Vergleich über 7´000.- € mit der Begründung widerrufen, die nunmehr vorgelegten Rechnungen des Klägers summierten sich auf lediglich 6.233,73 DM.

13 Die Berufung ist unbegründet, weil dem Beklagten ein Beratungsfehler unterlaufen ist, der zurechenbar zu einem Vermögensschaden des Klägers geführt hat.

14 Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts zum Inhalt der zwischen den Parteien erfolgten Beratung. Unstreitig brachte der Kläger hierzu den notariellen Kaufvertrag mit der steuerschädlichen Klausel mit. Es war deshalb originäre Pflicht des Beklagten, den Kaufvertrag ganz zur Kenntnis zu nehmen und eine Beratungsempfehlung an den Kläger erst nach vollständiger Beurteilung des Kaufvertrages zu erteilen.

15 Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen des Beklagten erweisen sich als widersprüchlich und deshalb unbegründet: Mit der Klageerwiderung hat der Beklagte noch vortragen lassen, der Kläger habe „den Entwurf des notariellen Übergabevertrages (...) zur Einsichtnahme vorgelegt.“ In der Berufungsbegründung reduziert sich dieser Entwurf sodann zunächst auf „den ersten Teil des Entwurfs eines notariellen Vertrages“ bzw. einen „möglicherweise nur in Teilen mitgeführten Vertragsentwurf“ um dann wieder zu einem „vorgelegten Vertragsentwurf“ zu erstarken. Der Beklagte stellt in der Berufungsbegründung gleichzeitig unstreitig, das eine „Aushändigung“ dieses Vertragsentwurfes an den Beklagten anlässlich der Vorhabensschilderung des Klägers erfolgte (Bl. 22, 86, 87, 91 d.A.)

16 Angesichts dieses Sachvortrags ist der Senat mit dem Landgericht davon überzeugt, dass der Beklagte hinreichend Anlass und Gelegenheit hatte, sich mit dem anlässlich der begehrten Beratung vorgelegten Kaufvertrag zu beschäftigen. Dass dies unstreitig nicht erfolgte, stellt eine fahrlässige Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrages dar. Der Senat schließt sich auch insoweit den überzeugenden Überlegungen des Landgerichts an und macht sich diese zu eigen. Denn unstreitig war Anlass und Gegenstand des Beratungsgesprächs zwischen den Parteien die steuerliche Förderungsmöglichkeit des vom Kläger geplanten Bauvorhabens.

17 Auch das Argument der Berufung, ein Beratungsfehler sei jedenfalls nicht kausal für einen dem Kläger entstandenen Schaden, trifft nicht zu. Der Kläger hat dargelegt, dass er ggf. eine steuerunschädliche Schenkungsvereinbarung mit seinen Eltern getroffen hätte, etwa in Form einer zweckungebundenen Schenkung. Zur Gewissheit des Senats ist eine solche nicht nur möglich, sondern hätte - auch bei letztendlich hierdurch erfolgter Begünstigung des Bauvorhabens des Klägers- die Fördermöglichkeiten desselben bestehen lassen.

18 Die von den Eltern des Klägers beabsichtigte Eigensicherung in Form eines Wohnrechts in dem vom Kläger errichteten Bauwerk kann tatsächlich und vertraglich unabhängig von der von den Eltern vorgenommenen Zuwendung festgeschrieben werden.

19 Zur Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Denn Zulässigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Grundurteils ist lediglich das Bestehen irgendwelcher Schadensersatzansprüche. Diese sind nicht nur durch die geltend gemachten Ausfälle beim Baukindergeld und einer Pauschale nach § 10 i Abs. 1 Nr. 1 EstG, sondern auch durch die nunmehr vorgelegten Baukostenrechnungen belegt.

20 Denn dass anlässlich des Bauvorhabens des Klägers förderungsfähige Baukosten überhaupt anfallen, kann nicht zweifelhaft sein. Über die Richtigkeit der vom Kläger geltend gemachten Beträge der Höhe nach hat der Senat indes nicht zu entscheiden. Nachdem die vom Kläger getätigten Aufwendungen Gegenstand der Verhandlung vor dem Senat gewesen sind und der Beklagte zu den nunmehr vorgelegten Rechnungen rechtliches Gehör hatte, sah der Senat auch keine Veranlassung erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Der Vortrag des Beklagten, die vorgelegten überwiegend auf den Kläger lautenden Baurechnungen beträfen möglicherweise ein anderes Bauvorhaben oder seien nicht bezahlt, sind insofern unsubstantiierte Spekulation, als der Beklagte damit ausnahmslos alle vorgelegten Rechnungen als nicht das Bauvorhaben des Klägers betreffend oder nicht bezahlt abtun möchte. Ein derartiger Sachverhalt liegt jedoch außerhalb jeder Lebenserfahrung. Dem Kläger kommt dabei auch die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute.

21 Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

22 Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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