OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, 2003-05-09, 24 U 125/01

24 U 125/01Tribunale superiore / Civil Chamber 249 mag 2003

Testo completo

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat — 24 U 125/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-05-09

Aktenzeichen: 24 U 125/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0509.24U125.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12.04.2001 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheiten dürfen auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaften eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt werden.

Der Kläger ist mit mehr als € 20.000,00 beschwert.

Tatbestand

1 Die Beklagte gewährte dem Kläger im Jahre 1989 ein Darlehen über den Betrag von 391.000,00 DM. Diesen Betrag verwendete der Kläger – so seine Behauptung im Rechtsstreit – dafür, der Mutter der Streitverkündeten X und einem von ihrem Vater geführten Unternehmen einen Kredit zu geben.

2 Kurz zuvor hatte die Streitverkündete zugunsten des Klägers eine Grundschuld zum Nennbetrag von 200.000,00 DM zuzüglich Zinsen bestellt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Einen erstrangigen Teilbetrag aus dieser Grundschuld in Höhe von 100.000,00 DM nebst Zinsen trat der Kläger mit Zustimmung der Streitverkündeten im Jahre 1993 an die Beklagte ab; die Parteien trafen am 14.12.1993 eine Vereinbarung über die Zweckbestimmung (Anlage zur Klageschrift).

3 Nach vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten löste der Kläger das Darlehen der Beklagten vollständig ab; den letzten Teilbetrag glich er im November 1997 aus. Mit Schreiben vom 08.12.1997 fragte die Beklagte bei der Streitverkündeten an, wie mit der Grundschuld verfahren werden solle. Die Streitverkündete antwortete mit der Anweisung, die Grundschuld an ihren Ehemann abzutreten. Dieser Anweisung kam die Beklagte nach, und die Abtretung wurde im Grundbuch gewahrt. Spätere Versuche der Parteien, eine Übertragung der Grundschuld auf den Kläger zu erreichen, scheiterten an der Weigerung des Begünstigten.

4 Nachdem – wie der Kläger behauptet – die Mutter der Streitverkündeten und das von ihr betriebene Unternehmen zahlungsunfähig geworden waren und er deshalb von diesen Seiten keine Rückzahlung des von ihm gegebenen Kredits erhielt, ging der Kläger aus der bei ihm verbliebenen Teilgrundschuld vor und betrieb die Zwangsversteigerung. Die von der Streitverkündeten erhobene Vollstreckungsgegenklage blieb in erster Instanz erfolglos; in der Berufungsinstanz schlossen die Parteien jenes Rechtsstreits einen Vergleich; auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29.09.1998 (Beiakte Blatt 187 ff) wird Bezug genommen.

5 Der Kläger verlangt von der Beklagten nunmehr Schadensersatz deshalb, weil sie die zu ihren Gunsten bestellte Teilgrundschuld nach vollständiger Rückzahlung des vom Kläger in Anspruch genommenen Darlehens pflichtwidrig nicht an diesen – den Darlehensnehmer und Sicherungsgeber –, vielmehr nach Anweisung der Grundstückseigentümerin auf deren Ehemann übertragen habe. Seinen Schaden berechnet er aus dem Nominalbetrag der Grundschuld einschließlich dinglicher Zinsen.

6 Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei haftungsrechtlich verantwortlich für einen ihm entstandenen Schaden. Der von ihm geltend gemachte Betrag wäre, hätte er auch über die der Beklagten zunächst überlassene Teilgrundschuld verfügt, im Blick auf den Verkehrswert des belasteten Grundbesitzes realisiert worden.

7 Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 172.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

8 Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9 Sie hat vorgetragen, der Kläger habe auf die durch die Grundschuld gesicherte Forderung gegen die Mutter der Streitverkündeten und die von ihrem Vater geführte Gesellschaft insgesamt mehr erhalten, als ihm zugestanden habe. Er habe die Kredite nämlich zinslos gewährt.

10 Die Kammer hat die Beklagte nach Beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt. Wegen der von der Kammer gefundenen Gründe, des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der erstinstanzlichen Beweisergebnisse wird auf das Urteil vom 12.04.2001 verwiesen.

11 Mit der Berufung trägt die Beklagte vor, sie sei nach dem Inhalt der mit dem Kläger geschlossenen Sicherungsvereinbarung nicht verpflichtet gewesen, die Grundschuld nach Erfüllung der Darlehensforderungen an ihn zurück zu übertragen. Jedenfalls aber habe der Kläger nicht dargetan, dass ihm aus der Abtretung der Teilgrundschuld nach Maßgabe der Anweisung der Grundstückseigentümerin wirtschaftliche Nachteile entstanden seien.

12 Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12.04.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

gegebenenfalls der Beklagten zu gestatten, Sicherheit auch durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

13 Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 172.000,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 30.08.1999 und 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2000 zu zahlen.

14 Der Kläger trägt vor, es sei zwar nicht davon auszugehen, dass es zu einer Zwangsversteigerung gekommen wäre. Der Kläger hätte aber keinesfalls den Vergleich mit einem so niedrigen Betrag, wie er es getan hat, geschlossen, hätte er auch die Teilgrundstück, die er an die Beklagte abgetreten hatte, in Händen gehabt.

15 Zinsen stünden ihm nach Maßgabe des § 288 Abs. 1 n. F. BGB zu.

16 Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

17 Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die vor dem Senat gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet.

19 1. Dem Kläger kann Schadensersatz aus der „Fehlleitung“ der der Beklagten überlassenen Teilgrundschuld nicht zugesprochen werden.

20 a) Zwar hat die Beklagte sich die Erfüllung ihrer Rückgewährsverpflichtung aus der Sicherungsabrede – Zweckbestimmung – vom 14.12.1993 pflichtwidrig unmöglich gemacht, und sie wäre dem Kläger deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, wäre ihm ein Schaden entstanden. Das folgt rechtlich aus § 325 Abs. 1 oder 280 BGB a. F. je nach dem, ob die Rückübertragungsverpflichtung der Beklagten im Gegenseitigkeitsverhältnis zu ihrem Anspruch auf Ausgleich der gesicherten Forderung stand oder nicht.

21 Die Beklagte war nach der Tilgung des dem Kläger gewährten Darlehens, das zu sichern Zweck der Überlassung der Teilgrundschuld war, zur Rückübertragung an den Kläger – bzw. nach dessen Anweisung an einen von ihm bezeichneten Dritten – verpflichtet. Das ergibt sich unmittelbar aus Ziffer 4 Abs. 1 Satz 1 der Zweckvereinbarung vom 14.12.1993: „ Nach Befriedigung ihrer durch diese Vereinbarung gesicherten Ansprüche hat die Bank die Grundschuld ... nach Weisung des Sicherungsgebers freizugeben “. Sicherungsgeber im Verhältnis zur Bank war der Kläger.

22 Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Beklagten unmöglich geworden, nachdem sie die Grundschuld ohne Weisung des Klägers anderweit dinglich wirksam übertragen hat.

23 b) Der Senat kann aber nicht feststellen, dass dem Kläger aus dieser Vertragspflichtverletzung ein Schaden entstanden wäre. Die Kenntnisse der wirtschaftlichen Umstände, die der Kläger dem Senat eröffnet hat, die Kenntnisse, die der Senat aus den Sachakten dieses Rechtsstreits sowie des Vorprozesses gewinnen kann, geben keine konkret verwertungsfähigen Anhaltspunkte, aus denen der Senat sich hierzu eine verantwortlich gewonnene Überzeugung bilden könnte.

24 Wenngleich der Richter auch und stets dann, wenn keine präzisen Erkenntnisse darüber bestehen, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden belaufe, unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen hat, ob sich nicht bei großzügiger Würdigung des Parteivortrages und der Beweisergebnisse Erkenntnisse wenigstens über den Eintritt eines Mindestschadens gewinnen lassen, darf der Richter doch nicht ohne jede verlässliche Grundlage spekulieren (BGH NJW 1959, 1079 ; BGH Z 91, 243; NJW 1994, 663 ).

25 Unter den konkreten Voraussetzungen – den Kenntnissen, die dem Senat vermittelt worden sind – wäre aber jeder Ansatz eines Schadens reine Spekulation:

26 aa) Dass der Kläger im Zwangsversteigerungsverfahren Gewinn aus der Teilgrundschuld gezogen hätte, hätte er sie in jenes Verfahren einbringen können, nimmt er selbst nicht in Anspruch, hebt vielmehr in der Berufungsbegründungsschrift hervor, es sei gar nicht davon auszugehen, dass es zu einer Zwangsversteigerung gekommen wäre. Ganz unabhängig von diesem seinem Hinweis ist ein Schluss auf einen überschließenden Ertrag im Zwangsversteigerungsverfahren schon deshalb nicht eröffnet, weil einem Grundstückswert von 490.000,00 DM (sachlich unumstrittene Wertfestsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren) Grundpfandrechte zu nominal 275.000,00 DM nebst Jahreszinsen von 16 – 18 % vorgingen, welche seinerzeit schon über viele Jahre eingetragen waren; Nominalbeträge einschließlich Nominalzinsen überstiegen den Grundstückswert. Da der Kläger – ausdrücklich – nicht vorträgt, ob und in welchem Umfang die durch die vorrangigen Grundpfandrechte gesicherten Forderungen ausgeglichen waren, kann der Senat auch nicht im Ansatz darauf schließen, der Grundstückswert sei über die noch valutierenden Belastungen hinaus gegangen, und es sei mit irgend einem positiven Ertrag aus der Verwertung der hier umstrittenen Grundschuld zu rechnen gewesen. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, dass „alte“ Grundpfandrechte üblicherweise nicht mehr oder nur zu einem bestimmten Anteil valutierten, gibt es nicht.

27 bb) Auch im Blick auf eine einverständliche Regelung des Zwangsversteigerungsverfahrens oder des Zivilprozesses durch Zahlung einer Ablösesumme bzw. Übernahme und Erfüllung einer über den geschlossenen Vergleich hinausgehenden Verbindlichkeit kann der Senat irgend einen auch nur im Ansatz begründbaren, wenigstens einen Mindestschaden belegenden Schluss nicht ziehen.

28 Ausgangspunkt der anzustellenden Überlegungen darüber, ob und dass dem Kläger jedenfalls irgendein Schaden entstanden sein könne, kann entweder der förmliche Gehalt der Grundschuld oder die Höhe der durch sie gesicherten Forderungen – gegen die Mutter der Streitverkündeten und die von ihrem Vater geführte Gesellschaft – sein. In beiderlei Hinsicht ergibt sich nichts Greifbares.

29 Hätte der Kläger nicht nur die bei ihm verbliebene Teilgrundschuld, darüber hinaus auch die zunächst der Beklagten überlassene weitere Teilgrundschuld in das Zwangsversteigerungsverfahren und den Zivilprozess einbringen können, dann hätte sich seine formal-dingliche Position zwar – von 100.000,00 DM nebst Zinsen auf 200.000,00 DM nebst Zinsen – verdoppelt. Ob diese dingliche Position aber irgend eine wirtschaftliche Stärkung seiner Stellung mit sich gebracht hätte, ist völlig offen: Die Möglichkeit, massiven Druck auf die Grundstückseigentümerin auszuüben, folgte als solche bereits aus der Stellung des Klägers als Grundschuldgläubiger an sich; die nominale Höhe der Grundschuld beeinflusste die förmliche Möglichkeit, eine Zwangsversteigerung herbeizuführen, nicht. Bedeutung konnte die nominale Höhe nur insoweit entfalten, als zwischen den vorrangig gesicherten Forderungen und dem Grundstückswert – dem voraussichtlichen Ertrag der Versteigerung – noch Raum blieb. Dazu aber hat der Kläger den Senat – ausdrücklich – nichts wissen lassen.

30 Die Umstände, die den Abschluss des Vergleichs – die Höhe der Vergleichssumme – im Vorprozess bestimmten, eröffnen dem Senat auch nicht im Ansatz irgend einen Schluss darauf, was geschehen wäre, hätte der Kläger nominal die doppelte dingliche Belastung in den Vergleich einbringen können. Weder im Vortrag der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits noch in den Schriftsätzen und Schriftstücken des Vorprozesses findet sich ein Hinweis darauf, dass der Nominalbetrag der Grundschuld Einfluss auf die Höhe der Vergleichssumme gehabt hätte. Der sachliche Streit kreiste seinerzeit um die Höhe der gesicherten Forderungen – Verzinslichkeit oder Unverzinslichkeit der Darlehen – und um die Frage, ob und inwieweit die gesicherten Forderungen erfüllt worden seien, insbesondere darum, welche Leistungen worauf anzurechnen seien. In der Einschätzung des Forderungsstandes lagen die Parteien des Vorprozesses weit auseinander; dem Standpunkt der damaligen Klägerin (und jetzigen Streitverkündeten), sämtliche gesicherten Verbindlichkeiten seien erfüllt, stand der u. a. durch Schuldanerkenntnisse der Mutter der Streitverkündeten gestützte Standpunkt des damaligen Beklagten (jetzigen Klägers) gegenüber, schuldrechtlich noch ca. 500.000,00 DM beanspruchen zu können.

31 Stritten die Parteien des Vorprozesses nur um die Höhe der gesicherten Forderungen, wirkte die beim Kläger verbliebene Grundschuld in gleicher Weise wie eine „verdoppelte“ Grundschuld als Druckmittel auf die Grundstückseigentümerin, dann lässt sich nichts dafür festmachen, dass ein höherer Nominalwert auch höhere Zugeständnisse im Zivilprozess mit sich gebracht hätte.

32 Nur ergänzend sei deshalb darauf hingewiesen, dass die Ziffern I und II des Vergleichs in ihrem Verhältnis den Schluss darauf zulassen, dass die Streitverkündete nicht in der Lage war, nach Belieben mehr als den im Vergleich zugestandenen Betrag zu bezahlen: Sollte sie nämlich durch kurzfristige Zahlung von 120.000,00 DM von der an sich übernommenen Verpflichtung zur Zahlung von 130.000,00 DM nebst Zinsen los kommen können, dann weist dies nach aller Erfahrung des Senats mit vergleichbaren Regelungen – im hiesigen Raum „Monte Carlo–Vergleich“ genannt – darauf hin, dass man übereinstimmend davon ausging, dass die Streitverkündete den Vergleichsbetrag nur mit Mühe würde aufbringen können. So hatte es sich auch in der im Vorprozess vorgelegten, zum Vergleich führenden Korrespondenz angedeutet: Im Schreiben des Prozessbevollmächtigten des damaligen Beklagten vom 22.06.1998 (Beiakte Blatt 178 ff.) war auf der Grundlage eines ins Auge gefassten Gesamtbetrages von 160.000,00 DM eine Zahlung in zwei Teilbeträgen – 110.000,00 DM sofort, weitere 50.000,00 DM nach – etwas über – einem Jahr vorgesehen.

33 2. Nach allem ist auch die Anschlussberufung unbegründet.

34 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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