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8 W 27/02•OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2003-02-17, 8 W 27/02
8 W 27/02Tribunale superiore / Civil Chamber 817 feb 2003
Entscheidungsdatum: 2003-02-17
Aktenzeichen: 8 W 27/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0217.8W27.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug ratenfreie Prozesskostenhilfe für die im Schriftsatz vom 27.9.2001 genannten Anträge bewilligt und ihr Rechtsanwalt …, …, … beigeordnet.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1 Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Der angefochtene Beschluss war wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
2 Das Landgericht ist von folgendem - weiterhin maßgeblichen - Sachverhalt ausgegangen.
3 Die im Jahre 196… geborene Antragstellerin betrieb von 197… bis März 198… leistungsorientierten Schwimmsport beim ….
4 Sie wurde im Jahr 198… vom Deutschen-Schwimmsport-Verband der damaligen DDR für die in jenem Jahr stattfindenden "Wettkämpfe …" in … nominiert, die als Ersatz für die von der DDR boykottierten Olympischen Spiele in Los Angeles dienen sollten.
5 Am 26.11.198… würde sie als Kandidatin für die olympischen Spiele 198… berufen.
6 Sie erhielt von 198… bis Ende 198… speziell vor international stattfindenden Wettkämpfen im Rahmen einer sogenannten "unterstützende-Mittel-Konzeption" ("u.M."-Konzeption) Anabolika-Tabletten namens Oral-Turinabol.
7 Nach dem Vortrag der Antragstellerin - unter Bezugnahme auf die Feststellungen einer großen Strafkammer des Landgerichts Berlin in dem Urteil vom ….2000 (Az.: (…) …Js …/… KLs(…/…)) in dem Strafverfahren gegen Herrn A und den damaligen Leiter der Arbeitsgruppe "u.M" B - wurde die Vergabe von diesen Tabletten von Herrn A veranlasst und gefördert.
8 Herr A war in den Jahren 197… bis 199…… (Funktion) des Deutschen Turn- und Sportbundes der DDR (DTSB). Ferner war er … (Funktion) des NOK der damaligen DDR, Vorsitzender der Leistungssportkommission und Mitglied des Zentralkomitees der SED.
9 Der DTSB fungierte als Dachverband aller Sportverbände der DDR. An dem genannten Strafverfahren war die Antragstellerin als Nebenklägerin beteiligt. Der Angeklagte A wurde wegen Beihilfe zur Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, der Angeklagte B zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurden. Wegen der Einzelheiten dieses Urteils wird auf die Anlage K 1 (Bl. 15 - 86 d.A.) Bezug genommen.
10 Das Urteil bezüglich Herrn A ist durch Beschluss des BGH vom ...2001 (Bl. 169-171 d.A.) - … - rechtskräftig geworden.
11 Am 17.11.1990 beschloss die-Mitgliederversammlung des NOK der DDR die Vereinigung mit dem Antragsgegner mit Wirkung zum 1.1.1991. Das Präsidium des NOK der damaligen DDR wurde beauftragt, das verbleibende Restvermögen des NOK der DDR in einen zweckgebundenen Fonds bei dem Antragsgegner zu überführen, um mit diesen Mitteln die Vorbereitung von deutschen Olympiamannschaften zu unterstützen.
12 Ferner wurde auf der Mitgliederversammlung beschlossen, dass das Statut des NOK der DDR seine Gültigkeit mit Wirkung zum 31.12.1990, verlieren sollte. "Eine Rechtsnachfolge findet nicht statt". Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 109 d.A. Bezug genommen. Das übernommene Vermögen betrug 5,4 Millionen DM.
13 Bei der Antragstellerin traten nach der Aufnahme der Dopingmittel gesundheitliche Probleme auf, insbesondere Störungen des hormonellen Regelkreislaufs. Sie begehrt vorliegend die Feststellung, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, der Antragstellerin jedweden materiellen und immateriellen Schaden bis zu einer Gesamthöhe von 5,4 Mio DM zu ersetzen, der ihr durch die Einnahme von Dopingmitteln in Form von Testosteron, Oral-Turinabol und anderen Hormonen in der ehemaligen DDR aufgrund der Vergabe durch Verbands- und Sektionsärzte sowie durch Trainer entstanden sei. Die Antragstellerin geht von einer berechtigten Schmerzensgeldforderung in Höhe von mindestens 20.000.- DM aus.
14 Die Antragstellerin behauptet, ihre gesundheitlichen Beschwerden seien auf die Verabreichung der genannten Dopingmitteln zurückzuführen. Über schädliche Nebenwirkungen sei sie nicht aufgeklärt worden. Da Herr A damals als Verantwortlicher des NOK der damaligen DDR gehandelt habe, müsse der Antragsgegner als derjenige, der das Vermögen des NOK der DDR übernommen habe, haften.
15 Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass die beabsichtigte Feststellungsklage angesichts der Bezifferbarkeit von Schadensersatzansprüchen unzulässig sei. Der Antragsgegner bestreitet seine Passivlegitimation. Das Restvermögen des NOK der DDR sei als Sondervermögen unter Beibehaltung der Zweckbindung verbucht worden. Die Gelder seien zwischenzeitlich vollständig aufgebraucht. Eine Haftung des Antragsgegners sei auf das übernommene Vermögen beschränkt. Der Antragsgegner erhebt die Einrede der Verjährung.
16 Mit Schriftsatz vom 27.9.2001 hat die Antragstellerin ihre Anträge konkretisiert; hierauf war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beschränken.
17 Nach richtiger Annahme eines Feststellungsinteresses der Antragstellerin hätte das Landgericht die hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneinen und nicht davon ausgehen dürfen, dass der Antragsgegner nicht passivlegitimiert sei.
18 Nach Art. 232 § 10 EGBGB sind für unerlaubte Handlungen vor dem Stichtag (3.10.1990) die Bestimmungen des DDR/ZGB maßgeblich und so auszulegen, wie es vor den DDR-Gerichten geschehen wäre (BGH NJW 94, 1792; NJW 93, 2531; NJW 95, 256 ). Dieser Rückgriff auf das DDR-ZGB in Altfällen gilt allerdings nicht schrankenlos, sondern ohne Rücksicht auf die politischen Verhältnisse im Herrschaftssystem der DDR und die fehlende Unabhängigkeit der Gerichte (BGH, a.a.O. unter Hinweis auf den 1. Staatsvertrag und den Einigungsvertrag). Einem Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch der Antragstellerin steht daher nicht schon entgegen, dass die Annahme einer zivil rechtlichen Haftung des DDR/NOK durch ein DDR-Gericht schwerlich vorstellbar erscheint.
19 Es ist zutreffend, dass der Antragsgegner nicht Rechtsnachfolger des DDR/NOK ist (vgl. zur fehlenden Rechtsnachfolge der BRD im Verhältnis zu DDR: OLG Dresden DtZ 97, 291). Auf eine Rechtsnachfolge will sich die Antragstellerin auch nicht stützen, vielmehr auf eine Vermögensübernahme nach § 419 BGB a.F.
20 Entgegen der Annahme des Landgerichts ist eine Haftung des DDR/NOK aus den §§ 330, 331, 338, 11 III DDR/ZGB aber nicht deswegen ausgeschlossen, weil A im Strafurteil des LG Berlin vom ….2000 und im Beschluss des BGH vom ….2001 ausdrücklich nur als … (Funktion) des DTSB und … (Funktion) der Leistungssportkommission (LSK) für die Dopingpraxis in der DDR verantwortlich gemacht wird. A war auch (Funktion) des DDR/NOK und Mitglied des Zentralkomitees der SED, dem höchsten Organ der Staatspartei zwischen den Parteitagen. Die Dopingvergabe und die Verabreichung „unterstützender Mittel" war Staatsziel (OLG Dresden DtZ 97, 291, 292). Die Antragstellerin hat in den Anlagen zu ihren Schriftsätzen die Einbindung auch des NOK in die Dopingpraxis des DDR-Leistungssports belegt. Es kann geradezu als offenkundig gelten, dass auch das NOK der DDR die Anwendung „unterstützender Mittel" gefördert, mitgetragen und vor der Öffentlichkeit, insbesondere im westlichen Ausland, geheimzuhalten versucht hat.
21 Schließlich kann auch noch auf das vom Antragsgegner vorgelegte Statut des DDR/NOK verwiesen werden, in dem es als Aufgabe des NOK bezeichnet wird (§ 4), „zur Durchführung grundsätzlicher und gemeinsamer Anliegen mit allen Sportorganen und -Institutionen in der DDR sowie mit den nationalen sportwissenschaftlichen, sportmedizinischen und künstlerischen Vereinigungen oder Gremien zusammenzuarbeiten."
22 Für die danach von A in Erfüllung ihm obliegender Pflichten rechtswidrig und schuldhaft verursachten Gesundheitsschäden hätte das DDR/NOK einzustehen gehabt (§ 331 DDR/ZGB), weil A als Funktionär einer gesellschaftlichen Organisation „Mitarbeiter" im Sinne dieser Vorschrift war (Kommentar zum ZGB, 2. Aufl., 1985, § 331 Anm. 2) und das DDR/NOK als rechtlich selbständige Einrichtung zu den „Betrieben" gezählt werden konnte (vgl. für das Rechtsanwaltskollegium in der DDR als Betrieb: BGH NJW 94, 2684, 2685 ).
23 Der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch der Antragstellerin gegen das DDR/NOK, der nach den §§ 474, 475 DDR/ZGB, Art. 231 § 6 EGBGB und Art. 229 § 6 EGBGB nicht verjährt ist, ist nach § 419 BGB a.F. auf den Antragsgegner übergeleitet worden.
24 Er hat nämlich durch den Beschluss des DDR/NOK vom 17.11.1990 (Anlage AG 1), wie im NOK-Report vom 1.12.1990 (Anlage K 2) mitgeteilt, das Sondervermögen „Olympia-Fonds" in Höhe von 5,4 Mio. DM als gesamtes Restvermögen mit der Zweckbindung der Vorbereitung der Olympiamannschaften übernommen zu haben.
25 Der Anwendung des § 419 BGB a.F. steht nicht entgegen, dass es sich bei dem übernommenen Vermögen um ein „Sondervermögen" handelt, weil dem übertragenden DDR/NOK nach seiner Auflösung keinerlei restliches Vermögen mehr verblieben ist (BGH Z 27, 257; NJW92, 112). Aus dem Vortrag des Antragsgegners kann entnommen werden, dass er die Haftung auf das übernommene Vermögen beschränken will (§ 419 II 2 BGB a.F.). Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob der Antragsgegner das übernommene Vermögen zweckbestimmt schon verbraucht hat und beiderseits dazu Beweis angetreten worden ist, kann die vom Landgericht angedeutete Beweisantizipation im PKH-Verfahren hier nicht eingreifen (Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rn 26 für den Inhalt einer erstmaligen Zeugenaussage).
26 Bei einer schuldhaften Vereitelung der Gläubigerbefriedigung wäre der Übernehmer nach den §§ 419 II 2 a.F., 1991, 1978, 662, 276 BGB zum Schadensersatz ohne die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung verpflichtet (Palandt-Heinrichs, BGB 57. Aufl., § 419 Rn 16; MK-Möschel, BGB, 3. Aufl., 419 Rn 51; Staudinger-Kaduk, BGB, 12. Aufl., § 419 Rn 142; BGH NJW 72, 719).
27 Soweit die Antragstellerin in Anspruchskonkurrenz auch einen Staatshaftungsanspruch nach § 1 StHG vom 12.5.1969 geltend machen will, kann eine Erfolgsaussicht dagegen nicht angenommen werden.
28 Auch hier ist für vor dem 3.10.1990 begangene rechtswidrige Handlungen von Mitarbeitern staatlicher Organe das Altrecht (StHG a.F.) anzuwenden (Palandt- Bassenge, Art. 232 § 10 EGBGB Rn 3).
29 Nach dem Statut des DDR/NOK (§ 1) war dieses kein staatliches Organ und hat nicht durch Mitarbeiter in Ausübungstaatlicher Tätigkeit gehandelt (§ 1 StHG; das Rechtsanwaltskollegium in der DDR hatte dagegen hoheitliche Justizverwaltungsaufgaben wahrzunehmen - BGH NJW 94, 2684 ). Außerdem war die Staatshaftung, die für Kollektiventscheidungen ausgeschlossen sein sollte (Ossenbühl NJW 91, 1201), auch subsidiär, d.h. zivilrechtliche Ansprüche hatten Vorrang (§ 3 III StHG).
30 Schließlich war der Staatshaftungsanspruch öffentlichrechtlicher Natur (Ossenbühl NJW 91, 1207) und für öffentlichrechtliche Vorgänge würde § 419 BGB a.F. nicht einmal analog anwendbar sein (BGHZ 127, 295; 128, 147; Palandt-Heinrichs, BGB 57. Aufl., §419 Rn 12; Staudinger-Kaduk, BGB, 12. Aufl., § 419 Rn 75), und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Funktionsnachfolge (MK-Möschel, BGB, 3. Aufl., § 419 Rn 38; Rädler DtZ 93, 296, 300).
31 Den von der Antragstellerin in das PKH-Verfahren eingeführten zivilrechtlichen Ansprüchen steht das Gesetz über eine finanzielle Hilfe für Doping-Opfer der DDR (Dopingopfer-Hilfegesetz-DOHG) vom 24.8.2002 (BG Bl. I S. 3410) nicht entgegen, da nach dessen § 8 Ansprüche wegen desselben Lebenssachverhalts aus anderen Rechtsgründen unberührt bleiben.
32 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 IV ZPO).
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