OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2002-01-10, 3 Ws 1142/01 (StVollz)

3 Ws 1142/01 (StVollz)Tribunale superiore / III camera penale10 gen 2002

Testo completo

OLG Frankfurt 3. Strafsenat — 3 Ws 1142/01 (StVollz) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-01-10

Aktenzeichen: 3 Ws 1142/01 (StVollz)

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:0110.3WS1142.01STVOLLZ.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Vollzugsbehörde verpflichtet ist, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer und des Senats erneut zu bescheiden.
  2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die insoweit etwa entstandenen notwendigen Auslagen des Gefangenen fallen der Staatskasse zur Last.
  3. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen einheitlich auf 1000.- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Mit "Einweisungsbeschluß" vom XX.2001 der Justizvollzugsanstalt XXX der XXX eingerichteten hessischen Einweisungsanstalt i.S. des § 152 II StVollzG, die bindend (§ 152 II 2 StVollzG) über die Einweisung sowie die Vollzugsform und die Sicherheitsstufe der für den weiteren Vollzug zuständigen Anstalt zu befinden hat, wurde der Antragsteller in den geschlossenen Vollzug der JVA XXX einer Anstalt der Sicherheitsstufe 1 eingewiesen. Zur Begründung führt der Bescheid aus:

"Die Einweisung in den offenen Vollzug kommt nicht in Betracht, da der Verurteilte derzeit nicht den besonderen Anforderungen des § 10 StVollzG entspricht und zu befürchten ist, daß er eine Unterbringung im offenen Vollzug zur Begehung neuer Straftaten mißbrauchen oder sich der weiteren Strafvollstreckung durch Flucht entziehen wird.

Der Verurteilte ist zunächst unter den Bedingungen des geschlossenen Vollzugs zu beobachten und zu gegebener Zeit im Rahmen von Vollzugslockerungen zu erproben.

Der Verurteilte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Nach den Richtlinien für das Einweisungsverfahren ist deshalb eine Einweisung in eine Vollzugsanstalt der Sicherheitsstufe 1 angezeigt.

Umstände, die ein Abweichen von den Richtlinien für das Einweisungsverfahren rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich."

Hiergegen stellte der Antragsteller form- und fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem Ziel, die Einweisungsanstalt zu verpflichten, ihn in eine Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzugs, hilfsweise in eine Anstalt einer geringeren Sicherheitsstufe einzuweisen. Mit dem angefochtenen Beschluß der Strafvollstreckungskammer wurde die Einweisungsentscheidung mit der Begründung aufgehoben, ihre Begründung entspreche nicht den Anforderungen für eine Entscheidung über die Ablehnung einer Verlegung in den offenen Vollzug.

Hiergegen richtet sich die form und fristgerecht eingelegte und in gleicher Weise begründete Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt XXX mit der die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und die Sachrüge und erhoben werden. Das auch i.S. des § 116 I StVollzG zulässige Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos.

Es kann dahinstehen, ob die Strafvollstreckungskammer den Anspruch der Vollzugsbehörde aus Art. 103 I GG dadurch verletzt hat, daß sie vor ihrer Entscheidung nicht länger zugewartet hat, ob eine Stellungnahme des Anstaltsleiters eingeht, bzw. nachgefragt hat, ob eine solche beabsichtigt ist (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 6.7.2001 - 3 Ws 517-518/01 mwN). Jedenfalls beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einen derartigen Verfahrensverstoß. Dem Gesamtvorbringen in der Rechtsbeschwerde ist zu entnehmen, daß die Vollzugsbehörde bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs zur Begründung ihrer. Einweisungsentscheidung ergänzend auf die in dem Einweisungsvermerk nebst dessen Ergänzung des. Sozialdienstes niedergelegte Einschätzung verwiesen hätte. Es kann aber ausgeschlossen werden, daß die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer anders ausgefallen wäre, hätte sie dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen.

Völlig zu Recht ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, daß die Gründe des Einweisungsbescheides den Anforderungen, welche an die Begründung für die Ablehnung der Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug (und daraus resultierend seine Einweisung in eine Anstalt der Sicherheitsstufe 1) zu stellen sind, nicht genügt (1). Die beabsichtigte Ergänzung dieser Begründung mußte die Kammer unberücksichtigt lassen (2).

Zwar ist der Vollzugsbehörde bei prognostischen Einschätzungen wie der Prüfung, ob ein Gefangener für den offenen Vollzug geeignet ist, namentlich keine Flucht- oder Mißbrauchsgefahr i.S. des § 10 StVollzG vorliegt, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die von der Vollzugsbehörde erteilte Begründung für diese Entscheidung unterliegt daher nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle. Überprüfbar ist jedoch, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes (mangelnde Eignung, insbesondere Bestehen von Flucht- und Mißbrauchsgefahr) zugrunde gelegt und dabei die Grenzen ihrer Entscheidungsprärogative eingehalten hat (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 13.12.2001 v-3 Ws 1158/01 mwN). Hierbei, insbesondere bei der Prüfung der Flucht- und Mißbrauchsgefahr hat sie grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller prognostisch maßgeblichen Umstände vorzunehmen, insbesondere die Persönlichkeit des Gefangenen zu berücksichtigen (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa, Beschl. v. 13.12.2001 - 3 Ws 1158/01 und v. 8.7.1994 - 3 Ws 395/94 jew. m.w.N.).

Einer derartigen Gesamtwürdigung ermangelt der Einweisungsbeschluß völlig. Seine "Begründung" erschöpft sich in der Wiedergabe des Wortlauts von § 10 StVollzG, der Regelungen des Vollstreckungsplans und der (die Gerichte nicht bindenden) Einweisungsrichtlinien sowie der Bemerkung, daß Gründe für ein Abweichen von letzteren nicht ersichtlich seien. Jedwedes Eingehen auf die Umstände des Einzelfalls fehlt, namentlich bleiben die näheren Umstände der Tat, das Vorleben, das Nachtatverhalten, die Persönlichkeit des Gefangenen, seine sozialen Bezüge sowie die Entwicklung seines Suchtverhaltens und im Vollzug unberücksichtigt. Zudem werden keinerlei Tatsachen angegeben, aus denen die Vollzugsbehörde die Flucht- und Mißbrauchsgefahr herleitet. Es liegt auch keine eindeutige Sachlage vor, bei der sich die Begründungsanforderungen verringern können (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 6.2.2001 - 3 Ws 59/01 und v. 27.7.2000 - 3Ws 654/00 je. mwN). Aus der Deliktsart und der Höhe der (noch) zu verbüßenden Strafe allein kann die fehlende Eignung für den offenen Vollzug, insbesondere das Bestehen von Flucht- oder Mißbrauchsgefahr nicht hergeleitet werden (st. Rspr. des Senats vgl. etwa Beschl. v. 27.10.1999 - § Ws 871-872/99 mwN). Zudem handelt es sich bei dem Gefangenen - wie sich aus dem mit der Rechtsbeschwerde überreichten (ersichtlich rein internen) Einweisungsvermerk nebst Ergänzung ergibt - nicht nur um einen Erstverbüßer und Ersttäter auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts, sondernder Sozialdienst der Anstalt hat ihm auch eine "günstige Sozialprognose" gestellt.

Es kann offen bleiben, ob der Einweisungsvermerk eine ausreichende und ermessensfehlerfreie Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände enthält. Selbst wenn die Anstaltsleiter im gerichtlichen Verfahren - dann aber erstmals - hierauf zur weiteren Begründung seiner eine Einweisung in den offenen Vollzug ablehnenden Entscheidung bezogen hätte, mußte dieses ergänzende Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Denn es handelt es sich hierbei um Gesichtspunkte, welche der Einweisungsentscheidung, die ausschließlich auf Erlaßlage, Deliktsart und Strafhöhe abstellt, nicht einmal ansatzweise zu entnehmen sind und deren Begründungskern verändern, mithin um unzulässig nachgeschobene Gründe (vgl. Senat, Beschl. v; 13.12.2001 - 3 Ws 1158/01 ; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 8. Aufl., § 115 Rn7).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß die Sachrüge des Anstaltsleiters, im wesentlichen nicht begründet ist. Die Kammer hat lediglich übersehen, daß bei - von ihr zutreffend - verneinter Spruchreife des gestellten Verpflichtungsantrags die Verpflichtung der Anstalt zur Neubescheidung des Antragstellers in den Tenor mit aufzunehmen ist (§ 115 VI 2 StVollzG), was der Senat nachgeholt hat.

In Letzterem liegt aber kein wesentlicher. Erfolg des Rechtsmittels, so daß der Staatskasse die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstanden Kosten und notwendigen Auslagen des Gefangenen aufzuerlegen waren (§§ 121 IV StVollzG, 473 I, III StPO).

Wegen der Bedeutung der Sache war der Gegenstandswert für beide Rechtszüge auf jeweils 1.000 Euro festzusetzen (§§ 13, 25, 48a GKG).

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